Der Geschäftsführer wird zum Liquidator
Ablehnung mangels Masse – GmbH selbst liquidieren?
Der Antrag auf Insolvenz wird bei vielen Einzelfirmen oder Gesellschaften mangels Masse abgelehnt. Grund hierfür ist, dass keine Prozesskostenhilfe bei Unternehmen beantragt werden kann. Es muss demnach ausreichend Vermögen im Unternehmen vorhanden sein, um die Kosten für das Insolvenzverfahren zu decken. Was tun Geschäftsführer jedoch, wenn das Verfahren abgelehnt wird?
Gelöscht aus dem Handelsregister
Wird eine GmbH, eine Limited oder eine AG mangels Masse für einen Insolvenzantrag abgelehnt, so erfolgt eine Löschung im Handelsregister. Der Geschäftsführer wird dann infolge dessen zum Liquidator der jeweiligen Gesellschaft. Das bedeutet: Er ist nun in der Pflicht, die Gesellschaft selbst abzuwickeln. Er muss etwaiges Vermögen einziehen und entsprechend verwerten. Auch hier kann eine Quote für die Insolvenzgläubiger ausgerechnet werden. Diese werden dann je nach Höhe der Forderung mit dem übrigen Vermögen bedient. Sollten in diesem Prozess Fehler unterlaufen, so haftet der Geschäftsführer grundsätzlich privat.
Seltener Fall
Die Liquidation durch den Geschäftsführer kommt jedoch in der Praxis etwas seltener vor. Voraussetzung ist, dass die Liquidation von den Gläubigern ausdrücklich eingefordert werden muss. Den meisten Gläubigern ist diese Vorschrift jedoch nicht bekannt, so dass sie sich nicht darauf berufen. Oft verzichten die Gläubiger lieber auf den damit verbundenen Aufwand und somit auf einen großen Teil der Forderung. Außer Rache bringt ihnen dieser Schachzug oft wenig. Bei einer Einzelfirma oder bei der Gruppe der Freiberufler obliegt die Verfügungsbefugnis beim Inhaber auch bei Ablehnung mangels Masse. Die Gläubiger dürfen nach der Ablehnung wieder das komplette Vermögen vollstrecken.
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