Anfechtung von Zahlungen vor der Insolvenz: Kurz vor der Insolvenz geleistete Zahlungen von Personen oder Unternehmen dürfen nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Die Folge: Haben Sie eine solche Zahlung erhalten, so muss der komplette Betrag an den Insolvenzverwalter zurückerstattet werden. Sie reihen sich dann als Insolvenzgläubiger mit ihrer Forderung ein.
Anfechtung von Zahlungen vor der Insolvenz: Der Anfechtungsgrund
Maßgeblich für die Insolvenzanfechtung der Zahlungen ist die Bevorzugung von Gläubigern und die damit einhergehende Benachteiligung der anderen Gläubiger. Je nach Schwere dieser Benachteiligung und nach Höhe der Summe kann eine solche Zahlung rückwirkend bis zu zwei Jahre angefochten werden. Allerdings muss auch ein Anfechtungsgrund vorliegen. Sind die Gläubiger durch die Zahlungen benachteiligt worden oder vermindert sich die Insolvenzmasse, so ist der Grund bereits gegeben. Der Anfechtungsgrund selbst ist ein sehr komplizierter und auch schwammiger Rechtsbegriff. Seine Definition wird oft anders ausgelegt und ist in den Gesetzesbüchern um Seiten beschrieben. Leisten Sie als Unternehmer die Sozialabgaben nicht mehr innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann das schon für einen Anfechtungsgrund ausreichen. Schon hier liegt eine Benachteiligung der Gläubiger vor.
Hauptsächlich in der Regelinsolvenz
Anfechtungen kommen hauptsächlich in der Regelinsolvenz vor und sind meist nicht in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zu finden. Der Insolvenzverwalter prüft von selbst, ob Anfechtungsgründe vorliegen. In der Verbraucherinsolvenz hat er meist keinen Grund dazu.
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