Auch wenn das Insolvenzverfahren gegen eine GmbH bereits eröffnet ist, besteht selbst dann ein Anspruch auf Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn der Arbeitsvertrag über Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern erst nach Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerberater gutachterlich bestätigt, dass teilfertige Leistungen abgeschlossen werden sollten, um Schadensersatzansprüche abzuwehren, und Neuaufträge akquiriert werden sollten, um Altforderungen erfüllen zu können. Das Insolvenzgericht hatte dieses Vorgehen bestätigt (LSG Niedersachsen, Urteil vom 22.11.2016, L 7 AL 2/15). Der BLOG-TIPP: Dazu war aber die Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters notwendig. Außerdem entscheidet der vorläufige Insolvenzverwalter über die Zustimmung zur Einstellung. Wenn diese vorliegt, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld. Dennoch empfehlen wir, in vergleichbaren Fällen vor der Einstellung neuer Mitarbeiter vorab Kontakt zur BA aufzunehmen und das Vorgehen abzusprechen – ggf. unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung. Video:
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Es wird unsere Aufgabe sein, Sie von der Beratung bis hin zur Umsetzung der besprochenen Strategie zu begleiten.