Arbeitgeber insolvent: Nicht nur die Unternehmer bangen bei einer Insolvenz um ihre Existenz. Auch die Mitarbeiter und Angestellten befinden sich in einer schwierigen Situation. Fehlende Lohnzahlungen und eine ungewisse Zukunft bereiten den Betroffenen in dieser Zeit Sorgen. Dabei stellt sich besonders häufig die Frage, wann die nächste Lohnzahlung erfolgt.
Gehaltsansprüche vor der Insolvenzeröffnung
Drei Monate vor der Insolvenzeröffnung haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses Geld wird durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt, wenn ein entsprechender Antrag auf Insolvenzgeld oder die Bescheinigung vorliegt und ein Anspruch auf das Geld besteht. Der Zeitraum für die Zahlung des Insolvenzgeldes umfasst die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (Insolvenzgeldzeitraum). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verfahren eröffnet oder abgewiesen wurde. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis beendet, so bezieht sich der Anspruch auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Sämtliche offenen Lohn- und Gehaltsforderungen vor dem Zeitraum des Insolvenzgeldes müssen zur Insolvenztabelle mit angemeldet werden. Dies betrifft den Bruttobetrag des Gehaltsanspruchs.
Lohnansprüche nach der Verfahrenseröffnung
Sämtliche Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung sind Masseverbindlichkeiten. Das bedeutet: Sie müssen bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis auch wahrgenommen und vom Insolvenzverwalter ausgezahlt werden. Reicht die Masse nicht aus, muss der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit beim Amtsgericht anzeigen. Kann diese Unzulänglichkeit nicht beseitigt werden, so dürfen die Gehaltsansprüche nur quotal oder teilweise gar nicht mehr bedient werden. Es ist demnach stark zu überlegen, ob sich das Arbeitsverhältnis während einer Insolvenz noch lohnt und ob das Gehalt entsprechend in der Zeit gezahlt werden kann.
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