Die Krise hält einige Rettungsmaßnahmen für Unternehmen bereit - wir zeigen welche
Seit Monaten erschüttert die Corona- Pandemie die Welt: Hiervon blieben natürlich auch die vielen Unternehmen nicht verschont - es zeichnen sich auch wirtschaftliche Folgen ab. Doch in diesen schweren Zeiten können wir Ihnen gute Nachrichten überbringen: Die Regierung beschloss einige Maßnahmen zur Rettung von Unternehmen, die Ihrem Unternehmen zugute kommen.
So retten Sie Ihr Geschäft mit Kurzarbeit
In vielen Bereichen besteht der Irrglaube, dass das Kurzarbeitergeld nur den wenigsten Unternehmen zugute kommen wird. Doch das ist schlicht falsch. Denn auch kleinere Unternehmen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies hängt in jedem Fall von der konkreten Ausgestaltung des Unternehmens ab und bedarf einer speziellen Prüfung. Wir stellen Ihnen im Überblick zusammen, wann und wie Unternehmen Kurzarbeitergeld bekommen:
Voraussetzungen:
- Ihr Unternehmen stellt mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten an?
- Sie verzeichnen einen Arbeitsausfall von mindestens 10 %?
Dann gibt es gute Nachrichten:
- Im Einzelfall kann sogar für geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld beantragt werden.
- Kurzarbeitergeld wird 24 Monate gezahlt.
Wichtige Informationen für den/die sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer/in: Im Einzelfall können Sie sogar für sich Kurzarbeitergeld beantragen und durchsetzen.
Das Kurzarbeitergeld kann schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit vor Ort beantragt werden. Verwenden Sie dafür die hierfür vorgesehenen Formulare. Oder machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, das Kurzarbeitergeld im Online-Verfahren zu beantragen. Registrieren Sie sich hierzu bei der Bundesagentur für Arbeit und melden Sie sich dort online an.
Achtung: Die regionalen Arbeitsagenturen sind überlastet und telefonisch nur schwer zu erreichen. Das aber ist Voraussetzung für die Freischaltung der Online-Antragstellung. Es bleibt die Möglichkeit der schriftlichen Antragstellung mit herkömmlichen Einwurf in den Briefkasten der Arbeitsagentur.
Zu allen weiteren Voraussetzungen und nähere Informationen raten wir Ihnen, sich die Beratung eines Experten auf diesem Gebiet einzuholen.
Steuererleichterungen für Corona-geschädigte Unternehmen
Stundungen
Unternehmen, die nachweislich von den Folgen der Pandemie betroffen sind, erhalten Steuerstundungen. Im Klartext bedeutet das also, dass die von Ihrem Unternehmen zu erbringenden Steuern zwar nicht erlassen werden. Jedoch wird die Fälligkeit der Zahlungen hinausgeschoben: Sie erhalten mehr Zeit, um Ihren finanziellen Pflichten nachzukommen.
Verzicht auf Vollstreckung und Erhebung von Säumnisgebühren
Außerdem werden die Finanzbehörden bei betroffenen Unternehmen bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungen verzichten und keine Säumniszuschläge erheben.
Vereinfachung der Voraussetzungen der Kürzung der Steuervorauszahlungen
Die Finanzbehörden werden auch die Voraussetzungen zur Kürzung der Steuervorauszahlungen vereinfachen. Dies betrifft die Einkommens-, die Körperschafts- und die Umsatzsteuer.
Achtung: Damit ändern sich lediglich Ihre Zahlungsmodalitäten – die Steuer selbst ist weiterhin in voller Höhe zu begleichen.
Corona-Krise: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt.
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