Über das zweite Insolvenzverfahren mangelt es vielen Betroffenen an Informationen. Doch es lohnt sich, sich auch über dieses Thema zu informieren. Wir zeigen Ihnen die Relevanz und Ihre Möglichkeiten, ein zweites Insolvenzverfahren in Anspruch zu nehmen.
- Das zweite Insolvenzverfahren ist möglich!
Das Insolvenzrecht will seinem Sinn und Zweck nach den Menschen helfen, die überschuldet sind und selbst keine Möglichkeit haben, die angehäuften Schulden aus eigener Kraft wieder abzubauen. Dies geschieht indem der Schuldner eine nach maximal sechs Jahre beendete Wohlverhaltensphase durchläuft. Im Anschluss erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung. Damit ist der Betroffene von seinen Schulden befreit.
Das Ziel des schuldenfreien Neuanfangs erreicht der Schuldner in aller Regel in einem Insolvenzverfahren. Ganz gleich, ob er es ein oder zwei Mal in Anspruch nimmt.
Doch wieso sollte ein zweites Verfahren überhaupt von Nöten sein?
Es kann durchaus vorkommen, dass das erste Verfahren nicht erfolgreich verläuft. Kommt der Schuldner gewissen Pflichten nicht nach oder wird ihm eine Insolvenzstraftat vorgeworfen, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung. Die Gläubiger können dann wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchführen. Die betroffenen Schuldner stellen sich dann oft die Frage, ob Sie danach ein zweites Insolvenzverfahren beantragen können.Und auch Personen, welche eine private Insolvenz erfolgreich durchlaufen haben, können danach erneut in finanzielle Schwierigkeiten kommen. Dürfen diese, wenn sie erneut Schulden angehäuft haben, einen neuen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen?
Das Insolvenzrecht gewährt dem Schuldner also die Möglichkeit, eine Privatinsolvenz rein theoretisch so oft zu durchlaufen, wie er möchte. Eine zweite Privatinsolvenz ist also möglich. - Voraussetzungen des zweiten Insolvenzverfahrens: Besondere Fristen
Das Insolvenzrecht schützt den insolventen Schuldner in erheblichem Maße, knüpft demgegenüber an jedes Verfahren aber auch besondere Voraussetzungen.
Demnach sind die Voraussetzungen, um das zweite Insolvenzverfahren zu eröffnen, schärfer als die bezüglich des ersten Verfahrens.
Wie oben bereits festgestellt, ist es auch nach erlangter Restschuldbefreiung möglich ein erneutes Verfahren zu durchlaufen.
Die Besonderheit eines zweiten Verfahrens liegt in den strengeren Antragsfristen. Der Betroffene kann den Antrag auf Verfahrenseröffnung allerdings nicht sofort, sondern erst einigen Jahren erneut Stellen. Die Antragsfrist für das zweite Verfahren hängt maßgeblich davon ab, ob im ersten Verfahren die Restschuldbefreiung erreicht wurde oder nicht. - Restschuldbefreiung im ersten Verfahren
In der Regel endet die Privatinsolvenz mit der Restschuldbefreiung.
In dieser Konstellation kann der Schuldner erst nach zehn Jahren einen weiteren Insolvenzantrag stellen.
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung in gewissen Fällen. Das ist etwa dann möglich, wenn der Insolvenzschuldner seiner Erwerbsobliegenheit oder seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.Wann ein neuer Antrag gestellt werden kann, hängt von dem ab aus dem Grund es zur Versagung der Restschuldbefreiung kam.
Der Schuldner muss fünf Jahre warten, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde.
Die Frist beträgt drei Jahre, wenn- Der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzte,
- Falsche oder unvollständige Angaben über das Vermögen machte,
- Die Erwerbsobliegenheit verletzte oder
- Es sich nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe herausstellten.
Merke: Die Fristen sind gerade im zweiten Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung!
- Fazit
Scheuen Sie sich nicht, sich über ein eine zweite Inanspruchnahme einer Insolvenz zu informieren und die durch das Gesetz geschaffenen Möglichkeiten auszuschöpfen!
Das zweite Insolvenzverfahren? Wir gehen diesen Weg mit Ihnen!
Es wird unsere Aufgabe sein, Sie von der Beratung bis hin zur Umsetzung der besprochenen Strategie zu begleiten.