Die Verfahrenseröffnung: Das eigentliche Insolvenzverfahren beginnt mit einer vom Gericht beschlossenen Eröffnung. Sobald alle Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren gegeben sind, kommt es zu dieser Verfahrenseröffnung. Zunächst wird der Beschluss öffentlich bekannt gemacht. Ebenso erhalten die Gläubiger des Schuldners den Eröffnungsbeschluss. Wie geht es jetzt weiter?
Verfahrenseröffnung : Was enthält der Eröffnungsbeschluss?
Der Eröffnungsbeschluss enthält den genauen Eröffnungstermin der Insolvenz. Daneben ist die Bezeichnung des Schuldners angegeben und es wird ein Insolvenzverwalter bestimmt. Des Weiteren gibt es einen Hinweis, ob der Schuldner bereits einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Für die Gläubiger ist dieser Eröffnungsbeschluss ebenso wichtig, wie für den Schuldner. Die Insolvenzgläubiger erhalten mit dem Beschluss eine genaue Frist, in der Sie die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben müssen. Diese Frist kann variieren und wird vom Gericht festgelegt. Die kürzeste Frist dauert etwa zwei Wochen (Drei-Wochen-Frist). Bei einer großen Sachlage haben die Gläubiger meist bis zu drei Monaten Zeit für die Forderungsanmeldung. Daneben enthält der Beschluss noch zwei weitere Termine. Dazu gehört der Berichtstermin und der Prüftermin für die Gläubigerversammlung. Die Gläubiger werden in dem Beschluss außerdem dazu aufgefordert, Sicherungsrechte je nach Art und Umfang umgehend anzumelden. Dazu gehören beispielsweise Eigentumsvorbehalte, die jetzt geltend gemacht werden können. Eine verspätete Anmeldung für diese Sicherungsrechte müssen sich die Gläubiger anrechnen lassen.
Festlegung des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter stellt in dem Beschluss außerdem klar, dass er für die Übernahme aller Insolvenzverwaltungen auszuwählen ist. Dennoch haben Schuldner und Gläubiger die Chance, Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters zu nehmen. Der Vorschlag des Gerichts ist nicht bindend. So könnte es beispielsweise noch einen Wechsel nach dem Eröffnungsbeschluss geben.
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