Erhalten Unternehmer auch die Restschuldbefreiung: Unternehmer werden hinsichtlich der Restschuldbefreiung nicht anders behandelt, als ein Verbraucher. Sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzantrages erteilt das Gericht auch in diesem Fall die Restschuldbefreiung. Allerdings sind nicht alle Forderungen mit dieser Befreiung abgegolten. Hier müssen Unternehmer besonders aufpassen.
Was bleibt bestehen?
Gerade bei Selbstständigen gibt es Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung. Dazu gehören zum Beispiel die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Da es sich hier streng genommen um das Geld des Arbeitnehmers handelt, darf der Arbeitgeber nicht einfach darüber verfügen. Wer bei den Sozialversicherungsträgern noch rückständig ist, wird diese Schulden auch nach der Insolvenz noch zurückzahlen müssen. Sie werden nicht einfach gelöscht. Trotz Insolvenzverfahren bleiben Sie auf den Schulden sitzen. Betroffen sind demnach alle Forderungen aus vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlungen. Sie werden zwar in den Insolvenzantrag mit aufgenommen, können jedoch nicht mit abgegolten werden. Auch einen Vergleich werden Sie mit diesen Gläubigern nicht erwirken.
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