Kann die Restschuldbefreiung aberkannt werden? Die Versagung der Restschuldbefreiung ist für alle Schuldner eine gefürchtete Situation. Trotz Insolvenzantrag und durchlaufenes Insolvenzverfahren kann die Restschuldbefreiung aberkannt werden. Das bedeutet: Die Schulden und vollstreckbaren Titel bleiben bestehen. Gerade mit dem Antrag und in der Wohlverhaltensphase gilt es, auf die Obliegenheiten und Versagungsgründe zu achten.
Gläubiger stellt Versagungsantrag
Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt nur, wenn ein Insolvenzgläubiger den entsprechenden Versagungsantrag stellt. Ohne diesen Antrag wird die Restschuldbefreiung nach der jeweiligen Zeit erfolgen. Liegen dem Gericht verschiedene Versagungsgründe vor oder sind bekannt, so muss dennoch ein Antrag von Seiten der Gläubiger bis zum Schlusstermin im Insolvenzverfahren gestellt werden. Wichtig ist hierbei, dass die Verletzung der Obliegenheiten noch innerhalb der Wohlverhaltensperiode stattgefunden hat. Wurde die Restschuldbefreiung bereits erteilt, ist ein nachträglicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig. Die Ausnahme ist hier lediglich die rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat. Gläubiger dürfen den Antrag auf Versagung der Befreiung in ihrem Anhörungstermin stellen. Dieser findet mit Ablauf der Wohlverhaltensphase statt ca. sechs Jahre nach der Verfahrenseröffnung der Privatinsolvenz. Wenn zu dieser Zeit kein Antrag gestellt wurde, muss das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gewähren.
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