Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt: Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt: Geschäftsführer wollen ihr Unternehmen in der Krise möglichst lange am Leben erhalten. Von den knappen Geldern werden deshalb eher Löhne oder Materialien bezahlt. Ein schwerwiegender Fehler, denn auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen berücksichtigt werden. Viele Geschäftsführer stellen aber genau diese Beiträge zurück. Für das fehlende Abführen der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung sieht der Gesetzgeber eine Strafe vor. Die Begründung: Es handelt sich hier um fremdes Vermögen. Dieses Vermögen muss mit größter Sorgfalt verwaltet und entsprechend nach Vorschrift abgeführt werden. Werden diese Anteile nicht rechtzeitig gezahlt, zählt der Tatbestand als Veruntreuung von Geldern. Deshalb gilt, die Beiträge immer rechtzeitig bei der Krankenkasse einzureichen. Andernfalls machen Sie sich als Geschäftsführer strafbar.
Ab wann zählt die Strafe?
Bei diesem Fall tritt die Strafbarkeit sofort ein. Der Gesetzgeber sieht die Gelder als besonders sensibel an. Sobald die Einzahlungsfrist überschritten und abgelaufen ist, machen Sie sich strafbar. Lediglich das nachträgliche Einzahlen kann die Strafe mildern, bringt jedoch auch Säumniszuschläge mit sich. Diese sind hier in einem besonders hohen Rahmen gesteckt. Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt?
Sie benötigen unsere Hilfe? Wir gehen diesen Weg mit Ihnen! Wir bieten Ihnen einen umfassenden Service: Unterschätzen Sie nicht, welche Auswirkungen das Abführen der Sozialversicherungsbeträge auf Ihre Insolvenz hat.
Es wird unsere Aufgabe sein, Sie von der Beratung bis hin zur Umsetzung der besprochenen Strategie zu begleiten.