Das ESUG Schutzschirmverfahren kann nicht von jedem Unternehmen genutzt werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen für das ESUG Schutzschirmverfahren bestehen, um überhaupt in dieses Verfahren gehen zu können. Anbei sind die drei wichtigsten Voraussetzungen aufgelistet.
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- Drohende Zahlungsunfähigkeit
Zunächst muss beim Unternehmen eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Bei juristischen Personen spricht man auch von einer Überschuldung. Liegt noch keine derartige Situation vor, dann braucht auch keine Sanierung vorgenommen werden. Das Verfahren wäre gegenstandslos. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen ab einem bestimmten Tag keine Rechnungen oder Zahlungspflichten mehr begleichen kann.
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- Überschuldung
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Unternehmen die bestehenden Verbindlichkeiten mit dem Vermögen nicht mehr decken kann. Unter diesem Umständen kann kein Unternehmen fortgeführt werden.
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- Keine Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit liegt noch nicht vor, wenn das Unternehmen noch in der Lage ist, den Zahlungspflichten der nächsten drei Wochen nachzukommen. Die zählt bis auf einen geringfügigen Rest der Gesamtverbindlichkeiten von weniger als 10 Prozent. Prinzipiell sollte auch die Aussicht auf einen Erfolg geprüft werden. So ist die Sanierung beispielsweise nicht aussichtslos, wenn die Hauptgläubiger gewillt sind, dieser Sanierung zuzustimmen. Sie sollten sich also erkundigen, ob Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist oder eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht. Außerdem muss die Aussicht auf die Sanierung im Schutzschirmverfahren geprüft werden.
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