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Ablauf der Zwangs­versteigerung – drei Termine

  Die Zwangsversteigerung von Gebäuden und Grundstücken kann prinzipiell in drei Terminen erfolgen. Hierbei unterscheidet das Gericht nach der Situation, ob Bieter vorhanden sind und Gebote abgeben oder ob keiner der Bieter Interesse bekundet. Vor der Zwangsversteigerung selbst, ermittelt ein Gutachter den Verkehrswert des Grundstücks.

Ablauf der Zwangsversteigerung:

Interessenten geben ihre Gebote ab

Im ersten Termin dürfen die Insolvenzgläubiger dem Verkauf noch widersprechen, wenn das Gebot unter 7/10 des Verkehrswertes liegt. Das Gericht selbst kann dem Bieter den Zuschlag versagen, wenn das Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes liegt. Kommt also kein Gebot zustande, gibt es einen zweiten Termin. Hier bekommen alle Bieter den Zuschlag durch das Gericht von Amts wegen versagt, wenn das Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes abgegeben wird. Gibt es immer noch Bieter und Interessenten, so wird ein dritter Termin angesetzt. Hier muss das Gebot wenigstens die Verfahrenskosten decken. Liegt das Bieterangebot unter 1/10 des Verkehrswertes, so muss das Gericht nicht sofort die Entscheidung über den Zuschlag verkünden. Auch einige Tage später darf das Gericht noch über den Zuschlag abstimmen. Der Schuldner bekommt in diesem Punkt noch die Möglichkeit, den Zuschlag wegen Verschleuderung zu verhindern.

Es gibt keine Bieter

Gibt es generell keine Bieter, versagt das Gericht den Zuschlag im ersten Termin, wenn das mögliche Gebot unter 5/10 liegt. Schon im zweiten Termin muss das Gebot so hoch sein, dass es wenigstens die Verfahrenskosten noch deckt. Danach wird ein dritter Termin angesetzt, wenn kein Bieter bis dahin gefunden wurde. Gibt auch hier niemand ein Gebot ab, wird das Verfahren der Zwangsversteigerung eingestellt.    

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