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Privatinsolvenz beantragen

Schritt für Schritt erklärt.

Einen Antrag auf Privatinsolvenz müssen Sie gut vorbereiten und dabei nach den Vorschriften der Insolvenzverordnung (InsO) gewisse Voraussetzungen beachten.

Grundsätzlich können Sie den Antrag selbst erstellen und bei Gericht einreichen. Lediglich den außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern müssen Sie zwingend von einer geeigneten Stelle wie einem Rechtsanwalt für Insolvenzrecht durchführen lassen. Es ist allerdings nicht leicht, in einer solchen Notlage den Überblick zu behalten und alle Voraussetzungen einzuhalten.

Die spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei helfen Ihnen zuverlässig und vertrauensvoll bei allen Fragen rund um die Privatinsolvenz. Dabei beraten sie Sie bei jedem einzelnen der folgenden Schritte vor und während des Insolvenzverfahrens.

Sie dürfen eine Privatinsolvenz zum einen dann einreichen, wenn Sie als „zahlungsunfähig“ oder „überschuldet“ gelten. Zum anderen ist es bereits möglich, diese vorsichtshalber schon dann einzuleiten, wenn eine solche Situation erst droht. Für Schuldner birgt diese Möglichkeit jedoch oft ein Dilemma. Sollen sie noch versuchen, sich aus eigener Kraft aus der Schuldenfalle zu ziehen oder machen sie es damit nur noch schlimmer?

Oft hat man jedoch keinen Überblick mehr, wie genau die Lage eigentlich aussieht und ob man überhaupt noch in der Lage ist, mit dem eigenen Einkommen oder der Summe der Vermögenswerte in absehbarer Zeit die Schulden zu tilgen. Steht Ihnen das Wasser schon bis zum Hals, zögern Sie nicht, einen Anwalt für Insolvenzrecht aufzusuchen. Wir stellen einen Finanzplan auf, schätzen Ihre Lage richtig ein und beraten mit Ihnen den für Sie bestmöglichen Weg. Nicht immer führt dieser in die Insolvenz. Oft bieten sich viele andere Möglichkeiten der Schuldenbereinigung, bevor man den Weg in die Privatinsolvenz geht. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.

Ein Finanzplan enthält zum einen die Höhe Ihrer aktuellen Schulden und den daraus erwachsenden Zinsen. Dann ermitteln wir für Sie die Kosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Den so ermittelten Betrag gleichen wir mit Ihrem derzeitigen pfändbaren Vermögen, Ihren Unterhaltsverpflichtungen und einer realistischen Prognose Ihrer Einkünfte in den nächsten Jahren ab.

Auf dieser Basis können wir nun zwei Prognosen erstellen und miteinander vergleichen: In der ersten schauen wir, wie viele Ihrer Schulden Sie in den nächsten sechs Jahren aus eigener Kraft tilgen können. Die zweite berechnet, wie Ihre Situation im Fall eines Insolvenzverfahrens aussehen würde, an dessen Ende Sie in jedem Fall schuldenfrei sein werden. Sollte der Weg der Privatinsolvenz für Sie günstiger sein, gehen wir ihn mit Ihnen Schritt für Schritt.

Im nächsten Schritt schreiben wir alle Ihre Gläubiger an und bitten diese um Auskunft über den aktuellen Stand ihrer Forderungen mit Zinsen und eventuellen Nebenkosten. Die Gläubiger sind verpflichtet, hierauf zu antworten.

Auf dieser Basis erstellen wir einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan. Dieser Plan erfasst alle Ihre Verbindlichkeiten und stellt Regeln auf, mit welchen Ihre Schulden vollständig ausgeglichen werden können. Damit bitten wir Ihre Gläubiger um Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Kompromiss (Insolvenzvergleich).
Stimmt jedoch nur einer nicht zu, gilt der Plan als gescheitert. Kommt es zu einer Einigung, müssen Sie keinen Insolvenzantrag stellen, sondern sich nur an die Vereinbarungen halten. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist geglückt.

Dieser außergerichtliche Einigungsversuch ist in § 305 Insolvenzordnung (InsO) vorgeschrieben. Grundsätzlich können Sie diesen Teil des Verfahrens zwar auch ohne fremde Hilfe bewerkstelligen, denn für das „Wie“ macht das Gesetz keine Vorgaben. Wir raten Ihnen jedoch in Ihrem eigenen Interesse dringend dazu, bereits zu diesem Zeitpunkt einen Fachanwalt zu beauftragen, der die richtigen Strategien mit den höchsten Erfolgschancen kennt und keine Fehler macht.

Scheitert der Einigungsversuch jedoch, müssen Sie diesen mit den Gläubigern durch eine „geeignete Person oder Stelle“ bescheinigen lassen. Auch diesen Schritt können unsere Anwälte für Sie erledigen. In einem nächsten Schritt werden wir dann den Insolvenzantrag vorbereiten.

Zunächst müssen wir überlegen, ob Sie eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz beantragen müssen. Die Verbraucherinsolvenz dürfen grundsätzlich nur Privatpersonen wie Arbeitnehmer, Beamte, Kleingewerbetreibende, Arbeitslose und Rentner anmelden. Vereine und Unternehmen sind hingegen immer von diesem Verfahren ausgeschlossen. Wer seinen Verdienst aus selbstständiger Tätigkeit erhält – als Unternehmer, Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger (ehemalige) Selbstständiger – muss ebenfalls grundsätzlich ein Regelinsolvenzverfahren anmelden.

Allerdings ist nicht immer klar, wer überhaupt als Selbstständiger gilt. Kleinunternehmer dürfen trotz Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit in die Privatinsolvenz gehen. Und auch für (ehemalige) Selbstständige und Freiberufler gibt es Ausnahmen, in denen das Verbraucherinsolvenzverfahren das richtige ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 304 der Insolvenzordnung (InsO), dass Ihre Vermögensverhältnisse als überschaubar gelten. Das heißt, Sie dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben (wie z. B. ausstehende Gehaltszahlungen, Verbindlichkeiten den Sozialversicherungsträgern gegenüber oder die Lohnsteuer). Allerdings können bei der Einordnung als Kleinunternehmer oder Selbstständiger im Einzelfall Unklarheiten entstehen.

Wir finden in jedem Fall das für Sie richtige Verfahren.

Der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Diese Gerichte sind immer bei einem lokalen Amtsgericht für Zivilsachen angesiedelt. Allerdings hat nicht jedes Amtsgericht auch ein Insolvenzgericht, sodass möglicherweise das Gericht an Ihrem Wohnort nicht zuständig ist. Während beispielsweise an unseren Standorten Stuttgart und Göppingen ein eigenes Insolvenzgericht existiert, ist für Leonberg das Amtsgericht Ludwigsburg zuständig. Wir ermitteln für Sie auch an anderen Wohnorten den richtigen Adressaten Ihres Antrags.

Der Antrag selbst muss in schriftlicher Form an das Gericht übermittelt werden. Viele unserer Mandanten wünschen sich jedoch so wenig Kontakt wie möglich mit dem Richter. Mit unserer Hilfe kann Ihr Kontakt zum Gericht auf ein Minimum reduziert werden. Wenn Sie uns mandatieren, geben Sie uns eine Vollmacht, die uns erlaubt, die gesamte Korrespondenz mit Ihren Gläubigern und dem Gericht zu übernehmen und Ihnen alle wichtigen Informationen elektronisch zukommen zu lassen. Gerne beraten wir Sie auch überregional, sollten Sie einen Ansprechpartner bevorzugen, der weiter von Ihrem Wohnort entfernt ist.

Die Korrespondenz zwischen Ihnen und unserer Kanzlei kann auch ausschließlich online ablaufen.

Manche unserer Mandanten haben sich allerdings nicht aus freien Stücken für eine Privatinsolvenz entschieden, sondern wurden von ihren Gläubigern mit einem entsprechenden Antrag dazu angehalten. Die Privatinsolvenz darf tatsächlich vonseiten der Gläubiger beantragt werden. Häufig wird dieses Recht von öffentlichen Stellen, wie beispielsweise der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft oder dem Finanzamt in Anspruch genommen.

Liegt Ihnen ein entsprechender Antrag vor, kontaktieren Sie uns so schnell wie möglich.

Sind Sie nämlich noch zahlungsfähig, so können Sie ein Insolvenzverfahren mit einer sofortigen Zahlung noch abwenden. Hatten Ihre Gläubiger hingegen Recht, müssen Sie einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Wenn der Insolvenzantrag durch Sie selbst gestellt wird, sollte dieser immer zusammen mit dem Restschuldbefreiungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Sollte der Insolvenzantrag durch Sie jedoch ohne Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden, so setzt das Insolvenzgericht eine Frist von zwei Wochen, um dies nachzuholen. Diese Frist sollten Sie einhalten. Ein späteres Nachreichen des Restschuldbefreiungsantrages ist nicht möglich. Die Folge wäre, dass Sie nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit mehr haben, ohne ein erneutes Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung zu erhalten. Aus diesem Grund sollte der Restschuldbefreiungsantrag immer zusammen mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden.

In acht Schritten zur Insolvenzanmeldung

Das Gericht darf Ihr Insolvenzverfahren nur eröffnen, wenn eine fachkundige Stelle belegen kann, dass alle außergerichtlichen Einigungsversuche mit Ihren Gläubigern gescheitert sind. Wir als spezialisierte Rechtsanwälte sind dazu befugt, diese Verhandlungen vorzubereiten, zu führen und zu bescheinigen.

Sind Sie selbstständig tätig oder waren es in der Vergangenheit, so können wir für Sie prüfen, ob die Privat- oder die Regelinsolvenz für Sie der richtige Weg ist.

Nicht jedes Amtsgericht verfügt auch über eine Insolvenzabteilung. Wir ermitteln für Sie, an wen Sie Ihren Antrag richten müssen.

Wir bereiten gemeinsam mit Ihnen den Antrag auf Privatinsolvenz für Sie vor und beachten alle für das Gericht notwendigen Formalitäten.

Haben Sie den Überblick über Ihre Finanzlage verloren? Das ist für uns kein Problem – bringen Sie einfach Ihre Unterlagen zu unserem Termin mit und wir erstellen für Sie eine übersichtliche Finanzaufstellung.

Es muss ein fachmännischer Plan zur Bereinigung Ihrer Schulden erstellt werden – damit kennen wir uns bestens aus.

Nach der Insolvenzordnung kann man diesen Antrag bereits jetzt stellen oder erklären, dass die Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll.

Außerdem ist es sinnvoll, einige weitere Anträge, wie z. B. den Antrag auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung gleich mit zu stellen.

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Kann ich die Privatinsolvenz trotz geringer Einkünfte beantragen?

Eine Sorge, die viele Schuldner umhertreibt, ist die Frage, ob die Privatinsolvenz trotz geringer Einkünfte möglich ist. Wenn das auch für Sie zutrifft, können Sie nun durchatmen. Das Insolvenzverfahren für Privatpersonen ist nicht von Ihrem aktuellen Einkommen abhängig. Auch Menschen mit einem geringen Einkommen können ein solches Verfahren durchlaufen und erhalten danach die Restschuldbefreiung. In der Fachsprache ist hier von einem masselosen Verfahren die Rede. Viele Insolvenzen sind ein solches masseloses Verfahren, da die Gläubiger kein Vermögen haben und oft ein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze besitzen.

Liegen Ihre Einkünfte unterhalb der Pfändungsgrenze, können Sie trotzdem ein Insolvenzverfahren beantragen. In diesem Fall gehen die Gläubiger zwar leer aus, doch Ihnen bleibt die Restschuldbefreiung nicht untersagt. Nach der Zeit des Insolvenzverfahrens sind Sie wieder schuldenfrei.

Die einzige Folge ist die Stundung Ihrer Gerichtskosten. Sie müssen die Kosten für das Verfahren mit dem Insolvenzantrag stunden lassen. Erst mit der Erteilung der Restschuldbefreiung müssen Sie diese Kosten zurückzahlen. Diese Kosten belaufen sich meist auf eine Höhe von ca. 2.500 Euro und können auch in kleinen Raten zurückgezahlt werden. Das hängt von Ihrem persönlichen Einkommen ab. Allerdings ist für die Rückzahlung ein maximaler zeitlicher Rahmen von vier Jahren vorgesehen.