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Darf der Gläubiger oder eine von ihm beauftragte Person meine Wohnung betreten?

Stellen Sie sich vor, es klingelt an Ihrer Tür, und ein Gläubiger oder eine von ihm beauftragte Person steht unangekündigt vor Ihnen und verlangt Einlass in Ihre Wohnung. In einer solchen Situation ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und angemessen zu reagieren. Dieser Artikel informiert Sie über Ihre Rechte und gibt wertvolle Tipps für den richtigen Umgang mit solchen Forderungen.

Rechtlicher Bezug

Gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Wohnung unverletzlich. Das bedeutet, dass weder ein Gläubiger noch eine von ihm beauftragte Privatperson das Recht hat, ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung Ihre Wohnung zu betreten. Ein unbefugtes Eindringen stellt einen Hausfriedensbruch dar und kann gemäß § 123 des Strafgesetzbuches (StGB) strafrechtlich verfolgt werden.

Ausnahme: Gerichtsvollzieher

Eine Ausnahme bildet der Gerichtsvollzieher. Dieser darf Ihre Wohnung betreten, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Vollstreckungstitel
    Es muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, der den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung berechtigt.
  • Durchsuchungsanordnung
    Falls Sie den Zutritt verweigern, kann der Gerichtsvollzieher eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragen, die ihm das Recht gibt, Ihre Wohnung auch gegen Ihren Willen zu betreten.

Erfolgsberichte

Fallbeispiel 1: Unbefugter Zutrittsversuch

Frau Meier erhielt Besuch von einem Inkassomitarbeiter, der ohne vorherige Ankündigung Zutritt zu ihrer Wohnung verlangte. Sie verweigerte den Eintritt und berief sich auf ihr Hausrecht. Der Mitarbeiter drohte mit weiteren Maßnahmen, doch Frau Meier blieb standhaft. Später suchte sie rechtlichen Rat und erfuhr, dass ihr Verhalten vollkommen korrekt war und der Inkassomitarbeiter keinerlei Rechte hatte, ihre Wohnung zu betreten.

Fallbeispiel 2: Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungstitel

Herr Müller erhielt eine Ankündigung vom Gerichtsvollzieher, der eine Pfändung durchführen wollte. Da ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vorlag, war Herr Müller verpflichtet, den Zutritt zu gewähren. Er ließ sich jedoch von einer Schuldnerberatung beraten und konnte eine Ratenzahlung vereinbaren, wodurch die Zwangsvollstreckung vermieden wurde.

Lesen Sie dazu auch: Gerichtsvollzieher: Zwischen Recht und Menschlichkeit – Herr Müllers Lektion

„Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Ein Gläubiger oder Inkassomitarbeiter hat kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Sollte es sich um einen Gerichtsvollzieher handeln, lassen Sie sich dessen Berechtigung nachweisen und holen Sie sich im Zweifel rechtlichen Beistand.“

Rechtsanwalt Rüdiger Schmidt

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein Inkassounternehmen meine Wohnung betreten?
Nein, ein Inkassounternehmen hat keinerlei Betretungsrecht. Sie dürfen den Zutritt verweigern.

Was passiert, wenn ich dem Gerichtsvollzieher den Zutritt verweigere?
Verweigern Sie dem Gerichtsvollzieher den Zutritt, kann dieser eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragen.

Wie kann ich mich schützen?
Lassen Sie sich nicht einschüchtern und fordern Sie eine schriftliche Legitimation. Im Zweifel ziehen Sie einen Anwalt hinzu.

Die Gesetzeslage ist klar: Ein Inkassounternehmen darf Ihre Wohnung nicht betreten

Fazit

Kein Gläubiger oder von ihm beauftragte Person hat das Recht, Ihre Wohnung ohne Ihre Zustimmung zu betreten. Nur ein Gerichtsvollzieher mit einem rechtskräftigen Vollstreckungstitel kann unter bestimmten Bedingungen Zutritt verlangen. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und lassen Sie sich im Bedarfsfall rechtlich beraten.

Haben Sie Probleme mit Gläubigern oder drohenden Zwangsvollstreckungen? Kontaktieren Sie uns und lassen Sie Ihre Situation kostenfrei einschätzen in einem persönlichen Gespräch – unverbindlich und diskret. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin (hier klicken).

Begriffserklärung

  • Hausfriedensbruch: Unbefugtes Betreten einer Wohnung, strafbar nach § 123 StGB.
  • Vollstreckungstitel: Gerichtlicher Beschluss, der eine Zwangsvollstreckung erlaubt.
  • Durchsuchungsanordnung: Gerichtliche Genehmigung für den Gerichtsvollzieher, eine Wohnung auch gegen den Willen des Schuldners zu betreten.

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