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Der „gerichtliche Einigungsversuch“ im Verbraucherinsolvenzverfahren: Ein Neuanfang ohne Insolvenzverwalter!

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Mit dem gerichtlichen Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren nehmen Sie Ihre Finanzen  wieder selbst in die Hand. Bei einem erfolgreichen Verlauf endet das Insolvenzverfahren und es ist ein Neuanfang ohne Insolvenzverwalter.  Deshalb die Frage, wie geht es weiter und wie läuft das Insolvenzverfahren ab, wenn nicht alle Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan zugestimmt haben?

Gerichtlicher Einigungsversuch

Wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch fehlgeschlagen ist, kommt das Insolvenzgericht ins Spiel. Dies setzt voraus, dass der außergerichtliche Einigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stattgefunden hat. Liegt er länger als sechs  Monate zurück, muss ein neuer außergerichtlicher Einigungsversuch gestartet werden.

Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht. Ihr Schuldnerberater stützt Sie dabei. In der Regel müssen Sie nur noch die ausgefüllten Formulare unterschreiben und gleichzeitig die Restschuldbefreiung beantragen.

Gleichzeitig beantragen Sie auch die Restschuldbefreiung

Ihr Schuldenberater, der ihre finanzielle Siituation genau kennt, kann beurteilen, ob Sie Aussicht auf Stundung der Verfahrenskosten haben. Wenn dies der Fall, sollten Sie gleich zu Beginn einen entsprechenden Antrag stellen. Der Berater hilft Ihnen wieder dabei.

In dem gesamten Verfahren müssen die amtlichen Vordrucke verwendet werden, die Ihr Schuldnerberater bereithält oder die jedermann aus dem Internet heruntergeladen kann, und zwar unter https://justiz.de/service/formular/dateien/vinso_12_2020.pdf;jsessionid=F07C7BC6B073C67FA5CF8993AB0576C7

Dem Eröffnungsantrag muss die Bescheinigung Ihres Schuldnerberaters beigefügt sein, dass Sie in den vergangenen sechs Monaten eine außergerichtliche Einigung versucht haben, dass diese gescheitert ist und warum sie gescheitert ist.

Außerdem ist wichtig, dass Sie den verwendeten Schuldenbereinigungsplan vorlegen

Die tatsächliche Einreichung des Insolvenzantrags kann aufwendig sein, da alle bisherigen schriftlichen Kommunikationen beim Gericht eingereicht werden müssen. Für jedes Dokument müssen so viele Kopien erstellt werden, wie es Gläubiger gibt. Wenn es beispielsweise 19 Gläubiger gibt, sind 19 Kopien jedes Dokuments erforderlich. Bei mehr als 19 Gläubigern kann die Anzahl der zu erstellenden Kopien in die Hunderte gehen. Dieser Prozess erfordert sowohl Zeit als auch Geld, die Sie selbst aufbringen müssen. Es gibt keine Möglichkeit, diese Kosten über das Stundungsverfahren abzurechnen. 

Alle Unterlagen müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Eröffnung des Verfahrens eingereicht werden.

Was unternimmt das Gericht?

Das Gericht leitet Ihre Kopien, die Vermögensübersicht und den möglicherweise überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan an alle Gläubiger weiter und legt eine kurze Notfrist von einem Monat für eine Stellungnahme fest.

Während dieser vierwöchigen Frist bleibt Ihr Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Schwebe. Diese Notfrist ist von großer Bedeutung und das Gericht macht die Gläubiger ausdrücklich auf die Konsequenzen aufmerksam. Innerhalb dieser Frist ist eine Stellungnahme an das Gericht möglich.

Das Ausbleiben einer Stellungnahme wird als stillschweigende Zustimmung interpretiert. Im besten Fall stimmen alle dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu und der Fall ist abgeschlossen, bevor das tatsächliche Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.

Keine Stellungnahme wird als stillschweigendes Einverständnis gewertet.

Was passiert, wenn einige Gläubiger erneut nicht vergleichsbereit sind?

Das hängt von den Mehrheitsverhältnissen ab.

 Wenn die Mehrheit der Gläubiger oder die Mehrheit der Gesamtschuld dem Einigungsversuch zustimmt, führt dies zu einer gerichtlichen Einigung. Das bedeutet, wenn der Schuldner die im Schuldenbereinigungsplan festgelegten Beträge vollständig bezahlt hat (sei es durch Ratenzahlung oder Einmalzahlung), werden die Restschulden getilgt.

Es wird eine Mehrheit sowohl nach der Anzahl der Gläubiger als auch nach dem Umfang der Forderungen, also der Schulden, unterschieden.

Zum Beispiel:

Es gibt fünf Gläubiger. Wenn drei Gläubiger zustimmen und zwei ablehnen, ersetzt das Gericht die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger unter bestimmten Bedingungen, sodass es zu einer gerichtlichen Einigung kommt und der Fall abgeschlossen ist, bevor das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.

Wichtig zu beachten ist:

Einzelne Gläubiger können das Insolvenzverfahren nicht blockieren! Das Gericht ersetzt durch einen Beschluss ihre Zustimmung, da sie durch die Einigung nicht schlechter gestellt werden als die anderen Gläubiger. Wenn jedoch die zwei ablehnenden Gläubiger die „Mehrheit des Kapitals“ (also die Mehrheit der Summen) darstellen, also mehr Forderungen (Ansprüche in Euro) haben als die drei zustimmenden, scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.

Letztendlich bedeutet das:

Wenn die Mehrheit zustimmt (Schweigen wird auch als Zustimmung gewertet), kommt es zu einer gerichtlichen Einigung und das Verbraucherinsolvenzverfahren muss nicht eröffnet werden. Wenn die Mehrheit nicht zustimmt, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Trotz des erhöhten Drucks auf die Gläubiger, ist es dem Gericht nicht immer möglich, eine Einigung zu erzielen. Der folgende Schritt ist dann, dass der Richter das tatsächliche Verbraucherinsolvenzverfahren gegen Sie einleitet.

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