Was tun bei einer Erbschaft in der Insolvenz? In der Privatinsolvenz kann unverhofft eine Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode für den Schuldner eintreten. Abhängig von der jeweiligen Phase des Verfahrens darf das geerbte Vermögen behalten werden. Andernfalls gilt: das Erbe und der Pflichtanteil dürfen ausgeschlagen werden. Der Insolvenzverwalter kann Sie als Schuldner nicht dazu zwingen, die Erbschaft in der Privatinsolvenz komplett anzutreten. Ihre Restschuldbefreiung ist hiervon nicht betroffen.
Erben im Insolvenzverfahren
Erben Sie während das Insolvenzverfahren noch läuft, geht sämtliches Vermögen in die Insolvenzmasse über. Dieser Fall ist nicht immer negativ zu betrachten. Reichen die finanziellen Mittel zur Tilgung der gesamten Schulden, erhalten Sie vorzeitig die Restschuldbefreiung und das Verfahren ist beendet. Ihnen bleiben damit die sechs Jahre Wohlverhaltensphase erspart. Generell gilt: Sind die Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt, ist das Insolvenzverfahren beendet. Ansonsten käme eventuell die Verkürzung des Verfahrens in Frage. Können Sie die Gläubiger zu 35 Prozent befriedigen und die Verfahrenskosten durch die Erbschaft übernehmen, verkürzt sich das komplette Verfahren auf drei Jahre. Ist die Erbschaft nicht groß genug, geht sie dennoch in die Insolvenzmasse ein und das Verfahren läuft normal weiter.
Vorsicht: Versagung der Restschuldbefreiung
In der Praxis schlagen viele Gläubiger das Erbe aus, um es nicht in die Insolvenzmasse einfließen zu lassen. Hier können Sie sich beispielsweise mit Ihren Geschwistern einigen, die das Erbe entsprechend antreten. Sie können sich somit den ausgeschlagenen Anteil später zukommen lassen. Treten Sie die Erbschaft an und geben sie nicht vollkommen in dem Insolvenzverfahren heraus, kann Ihnen ein Gläubiger die Restschuldbefreiung untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Sie in der Wohlverhaltensperiode die Hälfte behalten. Nur das Ausschlagen der Erbschaft kann die Versagung der Restschuldbefreiung verhindern. Erbschaft in der Insolvenz?
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