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EU-Verordnung von 2019: Endlich schon nach drei Jahren aus dem Schuldturm!

Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Erfahren Sie hier alles Relevante über die EU-Verordnung 2019 zu den Fragen rund um die Insolvenz.

Brüssel hat ein Herz für die Verbraucher

Wer in Deutschland zahlungsunfähig oder überschuldet ist, kann Privatinsolvenz beantragen. Das Verfahren ermöglicht es, schuldenfrei zu werden. Die Restschuldbefreiung erlangt, wer die Wohlverhaltensphase durchhält. Dies stellt die Belastbarkeit der Verbraucher sowohl in finanzieller, als auch psychischer Hinsicht erheblich auf die Probe. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Erlangung der Restschuldbefreiung bestehen in der EU erhebliche Unterschiede. Dies soll für die Verbraucher nun europaweit einheitlich geregelt werden.

Doch wie wird sich das auf bereits laufende Verfahren auswirken? Profitieren auch diejenigen Verbraucher, die den Antrag der Restschuldbefreiung vor der Neuregelung gestellt haben?

Aktuelle Lage in Deutschland

Mit der Verfahrenseröffnung der Insolvenz beginnen für den Verbraucher wesentliche Einschränkungen, die auf das Ziel der Restschuldbefreiung hinarbeiten. In der Wohlverhaltensphase führt der Betroffene alles über das Existenzminimum hinausgehende Erworbene an den Insolvenzverwalter ab. Geschieht dies nicht freiwillig, pfändet der Verwalter Ihr Einkommen oder entsprechende Gegenstände.

Laut der Wirtschaftsauskunftei Crif Bürgel erlangen Verbraucher in Deutschland regelmäßig erst nach sechs Jahren ihre „zweite Chance“. Kann der Schuldner seine Verfahrenskosten tilgen, erlässt ihm der Staat die Schulden nach fünf Jahren. Eine verkürzte Verfahrensdauer in drei Jahren sei zwar möglich, wenn der Insolvenzschuldner mindestens 35 Prozent der Forderungen seiner Insolvenzgläubiger sowie die Kosten des Verfahrens für das Gericht und den Insolvenzverwalter aufweist. Lesen Sie hier alle wesentlichen Informationen über die Restschuldbefreiung in drei Jahren. Von dieser Regelung können jedoch nur fünf Prozent der Betroffenen Gebrauch machen. Das bedeutet also, dass auf etwa 95 Prozent der Verbraucher in Deutschland die Erlösung vom Schuldenberg erst nach fünf bis sechs Jahren wartet. In anderen Ländern sind Verbraucher deutlich besser gestellt. Etwa in Großbritannien erhalten Verbraucher ihren Schuldenschnitt schon nach einem Jahr.

Diese Ungleichbehandlung hat nun endlich ein Ende.

 

Veränderungen durch die neue EU-Verordnung hinsichtlich der Dauer von Privatinsolvenzen durch die EU-Verordnung von 2019

Keine Hürden mehr zur schnellen Restschuldbefreiung: Begrenzung der Laufzeit auf drei Jahre

 

Die viel kritisierte Möglichkeit der Befreiung nach drei Jahren von 2014 soll nun zum gesetzlichen Regelfall werden.

Das europäische Parlament, die Kommission und der europäische Rat haben sich in einem Beschluss geeinigt und es erging 2019 eine neue Verordnung: Ziel war es, die Laufzeit von Privatinsolvenzen auf drei Jahre zu verkürzen. Dies erfolgt dann unabhängig von jeglichen Tilgungsquoten. Dem gegenüber gewinnen dann andere Vorgaben an Bedeutung mittels derer ermittelt wird, ob die restlichen Schulden erlassen werden: Eine Vorgabe könnte zum Beispiel die Tragung der Verfahrenskosten sein. Anschließend haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, um die Verordnung in nationales Recht umzusetzen. Dann gelten die europäischen Grundsätze als deutsche Gesetze für die Verbraucher in Deutschland.

Nun kommt die Frage nach der Behandlung derjenigen Verbraucher auf, die ihren Antrag in der Übergangszeit vor der Rechtskraftwerdung stellen. Hierzu kommen Stimmen auf, dass eine Anwendung des künftigen Systems auf Altfälle sehr ungewöhnlich wäre. Der Staat darf neue Rechtslagen nie auf Altfälle anwenden, wenn es für den Bürger nachteilig ist. Wenn Rechtsänderungen die Bürger begünstigen, darf der Staat die neuen Gesetze auf alle anwenden. In unserem Fall wäre die Anwendung einer neuen Rechtslage auf Altfälle begünstigend.

 

Regierungsentwurf vom Juli 2019: Aktuelle Lage

Derzeit wird in Berlin über Änderungen der Insolvenzordnung, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft treten sollen, diskutiert.

 

Neue Regelungen ab Oktober 2020

Da nunmehr die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre mit Blick auf die Folgen der Covid-19-Pandemie vorgezogen wird, bedarf es für die Zukunft keiner stufenweisen Verkürzung mehr. Für die Vergangenheit aber soll es bei der Überleitung bleiben, um den dadurch geschaffenen Erwartungen an eine schrittweise Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ab Ende 2019 gerecht zu werden. Auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor 1. Oktober 2020 beantragt worden ist, ist das bisherige Recht weiterhin anzuwenden ist. Umgekehrt gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden, das geänderte Recht.

 

Verfahrensdauerverkürzung

Insolvenzverfahren sollen, wie oben beschrieben, nun in der Regel in drei Jahren durchlaufen werden.

Die Restschuldbefreiung soll nach Ablauf der dreijährigen Verfahrensdauer grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden.

 

Auswirkungen auf zweites Insolvenzverfahren: Sperrfrist

Die Verkürzung der regulären Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens soll aber nicht dazu führen, dass dem Schuldner im Falle einer erneuten Überschuldung ein schnellerer Zugang zu einer zweiten Restschuldbefreiung eröffnet wird. Daher unterliegt eine erneute Restschuldbefreiung einer elfjährigen Sperrfrist und einer fünfjährigen Verfahrensdauer.

Keine Tätigkeitstverbote wegen Insolvenz

Die Regierung bringt weiterhin vor, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, mit der Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft treten sollen; in Tätigkeitsbereichen, die unter Zulassungs- oder Erlaubnisvorbehalt stehen, bleibt die Notwendigkeit der Einholung einer neuen Zulassung oder Erlaubnis hiervon aber unberührt.

 

Erweiterte Herausgabeobliegenheiten

Durch die Änderung soll sich die Herausgabeobliegenheit der Schuldnerin oder des Schuldners künftig nicht nur auf Vermögen, das von Todes wegen erworben wurde, sondern auch Schenkungen erstrecken. Dieser Vermögenserwerb soll – wie auch bei Erbschaften – zur Hälfte herausgegeben werden. Ferner sollen auch Gewinne aus Ausspielungen, Lotterien, Wetten und allen sonstigen Spielen mit Gewinnmöglichkeit an den Treuhänder abzuführen sein.

 

Datenspeicherung bei Auskunfteien

Anlässlich der aktuellen Debatten sollen schließlich auch die Fristen für die Speicherung der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien wie die SCHUFA auf ein Jahr verkürzt werden. So wird es dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung schneller möglich sein, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen.

 

EU-Verordnung 2019: Fazit

Die Angleichung der Kriterien ist im Lichte des Verbraucherschutzes eine große Errungenschaft für die schnelle wirtschaftliche Resozialisierung der Betroffenen. Die Neuerung hat auf alle Beteiligten positive Auswirkungen: Verbraucher sind geschützt und die Gerichte entlastet.

Verbraucher können das neue Gesetz – wenn es rechtlich zulässig ist – nun abwarten, um dann in den Genuss einer dreijährigen Restschuldbefreiungsphase zu kommen.

 

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