Das Gemeinschaftskonto von Ehepaaren ist häufig Thema vieler Fragen, die sich bei der Insolvenz stellen.
Schulden des Ehepartners, sind nicht die eigenen
Ehepartner schließen bei der Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sie sind eine Gemeinschaft des gemeinsamen Gewinnerzielens. Das bedeutet aber nicht, dass sie absolut alles, also auch die Schulden miteinander teilen. Schulden hat also nur der, der sie auch macht. Das gilt unabhängig davon, ob die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung wählen, ob die Ehe intakt ist und unabhängig davon, ob die Eheleute zusammen oder getrennt leben.
1. Grundsatz: Eine Hochzeit verändert die Vermögensverteilung nicht
Der weit verbreitete Irrtum darüber, dass die Eheleute immer für die Schulden des Ehepartners haften ist nicht korrekt. Grundsätzlich muss jede Person nur für die selbst verursachten wirtschaftlichen Begebenheiten haften. Eine Hochzeit ordnet das Vermögen der Eheleute nicht neu: Sowohl dem Ehemann, als auch der Ehefrau bleibt das eigene Vermögen und die persönlichen Schulden zugeordnet. Die Ehe begründet also nicht etwa automatisch ein gemeinsames Vermögen. Nichts anderes gilt für Vermögensgegenstände, die nach der Ehe angeschafft werden: Der leistende Ehepartner erwirbt das Eigentum am Gegenstand. Nicht aber beide Ehepartner gemeinschaftlich. Das lässt sich am Beispiel eines Immobilienkaufs eines Ehepaares erkennen: Jeder Ehegatte erwirbt einen getrennten Miteigentumsanteil an der Immobilie.
2. Ausnahmen: Wer unterschreibt, haftet
Von dem Grundsatz der Vermögenstrennung können Ehepartner zivilrechtlich abweichen, wenn sie sich entsprechend vertraglich verpflichten.
Die gemeinsame Unterschrift bei Krediten, Gemeinschaftskonten oder Bürgschaften
Bei der Kreditaufnahme, bei der Erstellung eines Gemeinschaftskontos oder bei der Übernahme einer Bürgschaft gestaltet sich die haftungsrechtliche Situation zwischen Ehepartnern jedoch anders. In diesen Konstellationen haften die Ehepartner automatisch auch immer für den finanziellen Ausfall des anderen mit. Dabei ist es beispielsweise völlig irrelevant, welcher Ehepartner das Konto überzogen hat, wenn beide Ehepartner Kontoinhaber sind. Ist jedoch lediglich ein Ehepartner Kontoinhaber und der andere nur durch eine Kontovollmacht ausgestattet hat nur der Kontoinhaber zu haften.
Gemeinschaftskonto von Ehepaaren: Schulden für den Lebensbedarf
Wenn Schulden bei der Deckung des angemessenen Lebensbedarfes der Eheleute oder der Familie entstehen, haften die Eheleute unabhängig davon, wer die Schulden verursacht hat, gemeinsam. Dies ist beispielsweise bei der Anschaffung einer neuen Waschmaschine oder bei der Begleichung einer dringend erforderlichen Rechnung eines Handwerkers der Fall.
3. Schulden nach Scheidung und Erbschaft
Nach der Scheidung einer Ehe und nach dem Tod eines Ehegatten werden die Schulden wie folgt behandelt.
Scheidung
Wenn die Eheleute keinen Güterstand wählen, leben die Eheleute nach dem Gesetz automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen, das beide Ehegatten in die Ehe mitgebracht haben, mit dem Vermögen, das beide Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben, verrechnet. Der Ehepartner, der den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehepartner eine entsprechend hohe Ausgleichszahlung leisten. Achtung: Hier spielen auch die Schulden eine Rolle! Seit der Güterrechtsreform von 2009 werden getilgte Schulden nun auch als Zugewinn verbucht. Das bedeutet, dass wenn ein Ehepartner mit einer Schuldenssumme von 20.000 Euro die Ehe einging und er die Schulden tilgen konnte, hat er auch in der Höhe von 20.000 Euro einen Zugewinn erlangt.
Erbschaft
Auch nach dem Tod eines Ehepartners kann der andere plötzlich für die Schulden des anderen einstehen müssen. Dies ist nämlich immer genau dann der Fall, die Erbschaft Schulden beinhaltet.
4. Fazit zu den Gemeinschaftskonto von Ehepaaren
Im Grundsatz haftet jede Person nur für eigene Schulden. Nur wenn die Ehepartner ausdrückliche Verpflichtungen eingehen, ensteht die Haftung für den anderen Ehepartner. Dem Irrglaube der uneingeschränkten Haftbarkeit in der Ehe sollte also keine Beachtung geschenkt werden.
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