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Gibt es Pfändungsschutz für Selbstständige? – Was ist bei einer Pfändung zu tun?

Pfändungsschutz für Selbstständige? Selbstständige stehen vor dem Gesetz nicht unter Pfändungsschutz. Während Arbeitnehmer festgelegte Pfändungsgrenzen genießen, kann der Insolvenzverwalter bei Unternehmen sämtliches Vermögen und Guthaben im Sinne der Gläubiger verwerten. Arbeitnehmer dürfen nach einer Pfändung nicht vollkommen ohne Einkommen dastehen und weiterhin ihr Leben aufnehmen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Pfändungsgrenzen eingeführt, die sich nach dem Einkommen und den unterhaltspflichtigen Personen richten. Das Einkommen unterhalb dieser Grenze darf nicht verwertet werden und bleibt dem Schuldner zum Leben. Die Pfändungsgrenze beginnt hier bei einem Nettoeinkommen von 1.049,99 Euro und ist in Zehnerschritten gestaffelt. Je mehr unterhaltspflichtige Personen zu versorgen sind, desto mehr Einkommen darf dem Arbeitnehmer übrig bleiben. Diese gesetzlichen Pfändungsgrenzen sind jedoch nicht für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit vorgesehen. Unternehmer unterliegen deshalb nicht automatisch dem Pfändungsschutz und müssen im Falle einer Pfändung oder Insolvenz bereits vorher an den Lebensunterhalt denken.

Einzige Chance: Pfändungsschutz für Selbstständige: Vollstreckungsschutz

Gerät ein Unternehmer oder Freiberufler in Pfändung, so hat er kein lebensnotwendiges Einkommen mehr zur Verfügung. Die einzige Möglichkeit ist der Vollstreckungsschutz, der bei Gericht beantragt werden muss. Dazu haben Sie als Unternehmer nachzuweisen, dass Sie den gepfändeten Betrag unbedingt zum Leben benötigt. Derartige Anträge sind nicht nur mühselig, sondern müssen meist jeden Monat erneut eingereicht werden. Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen auch die Unternehmer unter dem Vollstreckungsschutz. Danach ist es jedoch der Insolvenzverwalter, der sämtliches Vermögen versucht umzusetzen und für die Gläubiger zu nutzen.

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