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Kritik an der Verkürzung der Restschuld­befreiung

  Verkürzung der Restschuldbefreiung: Seit dem 1. Juli 2014 ist die Neuregelung für Insolvenzverfahren in Kraft. Hier lässt sich die Wohlverhaltensphase auf drei Jahre verkürzen, wenn entsprechende Voraussetzungen eingehalten sind. Die wichtigste hierbei: 35 Prozent der Insolvenzforderungen müssen beglichen werden können sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst. Doch kann eine Quote von 35 Prozent wirklich erreicht werden? Kritiker an der Verkürzung der Restschuldbefreiung sind sich einig: sehr schwierig! Die Praxis zeigt hier ganz klar andere Verhältnisse. Ein Großteil der Verbraucherinsolvenzen können nur mit Hilfe der Verfahrenskostenstundung eröffnet werden. Die Verfahrenskosten zu tragen und zusätzlich 35 Prozent der gesamten Forderung ist für viele Schuldner also kaum möglich. Zumindest aus eigenen Mitteln wird die Verkürzung des Insolvenzverfahrens kaum genutzt. Stehen jedoch fremde Mittel und die finanzielle Unterstützung von Bekannten oder Verwandten zur Verfügung, so kann sich die kurze Wohlverhaltensphase lohnen.

Lohnt sich eher ein Vergleich?

Schaut man aus einem anderen Blickwinkel, ist eine Quote von 35 Prozent besonders hoch. Rechnet man hier noch die Verfahrenskosten in den finanziellen Aufwand mit rein, könnte für einen außergerichtlichen Vergleich eine vielleicht noch höhere Quote erzielt werden. Das bedeutet: Bevor das verkürzte Insolvenzverfahren angestrebt wird, muss ein Vergleich mit den Insolvenzgläubigern versucht werden. Viele Insolvenzgläubiger stimmen bei einer solch hohen Quote problemlos zu. Der Vorteil ist natürlich die umgehende Schuldenfreiheit, ohne in die Wohlverhaltensperiode gehen zu müssen. Nur bei sehr schwierigen Gläubigern, die auf einen Vergleich nicht eingehen, würde sich dann das kurze Insolvenzverfahren lohnen. Verkürzung der Restschuldbefreiung? Verkürzung der Restschuldbefreiung:

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