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Pfändungsschutz für die Altersvorsorge?

  Private Lebens- und Rentenversicherungen sind seit einiger Zeit vor Pfändung geschützt. Dieser Schutz ist jedoch nicht unbegrenzt gültig. Seit dem 31.03.2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft, sodass Schuldner die Versicherungen vor einem Vollstreckungszugriff sichern können, was jedoch nicht den kompletten Umfang betrifft.

Private Rentenzahlung bleibt erhalten

Der Pfändungsschutz für die Altersvorsorge ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Freiberufler möglich (Pfändungsschutz für die Lebensversicherung). Mit dem Gesetz will der Staat verhindern, dass die über Jahre hinweg angesparte Altersvorsorge komplett in einem Insolvenzverfahren gepfändet wird und verloren geht. Der Betroffene soll nicht unendlich weiterarbeiten müssen oder auf Sozialleistungen im Alter angewiesen sein. Gerade für Selbstständige ist dieses Gesetz besonders wichtig, da oftmals nicht mehr in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt wird. Pfändet der Insolvenzverwalter nun die komplette Altersvorsorge, bleibt den Betroffenen in späteren Jahren kaum noch etwas zum Leben. Für die Gläubiger wiederum ist das Gesetz ein herber Einschnitt. Bis zu Änderung war jede private Rente pfändbar und hat einen großen Teil zum Schuldenabbau beigetragen. Jetzt genießt die privat geleistete Rente ebenso Pfändungsschutz, wie die Rente eines Arbeitnehmers aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Jede Rente ist somit nur noch wie ein Arbeitseinkommen pfändbar. Damit dürfen die Gläubiger nicht mehr auf die Lebensversicherung uneingeschränkt zugreifen. Pfändbare Beträge gibt es nur, wenn diese gemäß der Pfändungstabelle überschritten werden.

Aufbau der Altersvorsorge

Neben der privaten Renten gibt es noch andere Modelle der angesparten Altersvorsorge. Hier können jedoch Streitpunkte bestehen, ob das Kapital vollkommen oder nur in Grenzen geschützt ist. Ist der Versicherungsvertrag nicht dem Pfändungsschutz unterlegen, können die Insolvenzgläubiger ihn kündigen und die Versicherung zum Rückkaufswert auszahlen lassen. Der angesparte Beitrag ist jedoch nur bedingt geschützt. Schuldner dürfen jährlich folgende Beträge in den Geldanlagen ansammeln:

   

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