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Selbstbehalt in der Privatinsolvenz: Soviel steht Ihnen zu

Selbstbehalt in der Privatinsolvenz:

1. Was ist die Privat- oder Verbraucherinsolvenz?

Wer insolvent und damit zahlungsunfähig ist, also seine Schulden gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr bezahlen kann, für den stellt sich die Frage nach der Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren dient dem Zweck, die bestehenden Verbindlichkeiten geregelt abzuwickeln und die Zahlungsfähigkeit auf Sicht wiederherzustellen. Seit 1999 besteht auch für Privatpersonen die Möglichkeit, Insolvenz anzumelden. Dafür existiert ein spezielles (vereinfachtes) Insolvenzverfahren, das Privat- oder Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist in der Insolvenzordnung (InsO) und insbesondere in den §§ 304 ff. InsO geregelt. Die Privatinsolvenz ist – gemessen an der Anzahl überschuldeter Haushalte in Deutschland – noch nicht so populär, wie es sich die Gesetzgeber erhofft hatten. Von jährlich schätzungsweise 6 Millionen verschuldeten Privatpersonen gehen keine 100.000 in die Privatinsolvenz. Daran hat auch das neue Insolvenzrecht seit Juli 2014 nichts geändert. Das liegt nicht zuletzt an der psychologischen Hürde, sich einen „Bankrott“ einzugestehen und dementsprechend und rechtzeitig zu handeln.

2. Selbstbehalt und Pfändungsfreigrenzen

Sowohl bei Pfändungen vor der Durchführung eines Insolvenzverfahrens als auch im Insolvenzverfahren selbst werden dem (weitestgehend) zahlungsunfähigen Schuldner Beträge zugestanden, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Diese Beträge (Selbstbehalt in der Privatinsolvenz bzw. Pfändungsfreigrenze) sind der Pfändung bzw. dem Insolvenzverfahren nicht unterworfen. Hier macht es insoweit keinen Unterschied, ob es sich um eine Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher außerhalb eines Insolvenzverfahrens oder um die Durchführung einer Insolvenz handelt – die Grenzen sind identisch bzw. werden gleich ermittelt. Die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen, also die Höhe des Selbstbehalts, sind in der Vorschrift des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Pfändungsgrenzen werden regelmäßig alle zwei Jahre angepasst, zuletzt zum 01.07.2015. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) stellt eine Broschüre mit der Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen bereit (Pfändungstabelle und Selbstbehalt). Als Grundlage für die Ermittlung des Selbstbehalts dient das sog. bereinigte Nettoeinkommen (dazu gleich) des Schuldners. Zudem richtet sich die Höhe des Selbstbehalts nach der Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt erbringen muss. Wer diese Werte ermittelt hat, der kann seinen Selbstbehalt bzw. seine Pfändungsfreigrenze auch bequem durch unseren Pfändungsrechner ausrechnen lassen.

3. Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens

Die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist von zentraler Bedeutung für die Feststellung der einschlägigen Pfändungsfreigrenzen. Bereinigtes Nettoeinkommen bedeutet, dass einige Bezüge aus dem Einkommen herausgenommen, d.h. bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen im Ergebnis nicht mitgezählt werden. Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Einkommen, auch wenn dieses als Grundlage für die Ermittlung des bereinigten Einkommens dient. Die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens kann in den folgenden Schritten erfolgen:

  • Ermittlung des steuerlichen Bruttoeinkommens (Arbeitslohn)
  • Addition weiterer Einkünfte (Brutto)
  • Bereinigung, d.h. Abzug bestimmter Lohnbestandteile
  • Versteuerung des verbleibenden fiktiven Bruttoeinkommens
  • Anwendung der Versteuerung auf das Bruttoeinkommen

Ermittlung des steuerlichen Bruttoeinkommens: Einkommen bedeutet Ihren Arbeitslohn (bzw. Ihr Einkommen als Selbstständiger). Ebenso zählt dazu Arbeitslosengeld (ALG 1 oder ALG 2) oder ein Beamtensold.

Addition weiterer Einkünfte: Zum Einkommen zählt ebenso Krankengeld, wenn Sie längere Zeit (über 6 Wochen) krankheitsbedingt nicht arbeiten können, so das Bundessozialgericht (BSG vom 13.05.1992 – Az. 1 RK 26/91). Lohnnachzahlungen zählen ebenfalls zum Einkommen, und zwar bezogen auf den Zeitraum, für den die Nachzahlung erfolgt. Auch eine Lohn- oder Gehaltserhöhung, Zusatzgehälter (z.B. 13. Monatsgehalt) oder eine Tantieme- bzw. Bonusvereinbarung sind zum Einkommen hinzuzuzählen. Das Kindergeld oder Kindesunterhalt werden hier nicht mit angerechnet, da Unterhaltspflichten bereits im Rahmen der Pfändungstabelle berücksichtigt werden.

Bereinigung des Nettoeinkommens: Einige Einkünfte werden bei der Ermittlung der Freigrenzen nicht berücksichtigt und sind vom Einkommen abzuziehen (sog. unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO). Dazu zählen etwa

  • die Hälfte von Ihrem Weihnachtsgeld, höchstens aber 500 Euro
  • Urlaubsgeld
  • die Hälfte einer Überstundenvergütung.

Besteuerung des verbleibenden fiktiven Bruttoeinkommens: Der ermittelte Betrag (Einkommen und weitere Einkünfte abzüglich unpfändbarer Beträge) ist quasi fiktiv (zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenze) zu versteuern.

Anwendung auf den eigentlichen Bruttolohn: Die ermittelten Steuern sind auf den eigentlichen Bruttolohn anzuwenden, d.h. abzuziehen. Das Ergebnis stellt das bereinigte Nettoeinkommen dar. Dieses ist schließlich auf die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO anzuwenden.

4. Selbstbehalt in der Privatinsolvenz: Rechenbeispiel

Die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens war bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.04.2013 – Az. 10 AZR 59/12 umstritten. Nach der Entscheidung des BAG ist wie oben beschrieben (nach der „Nettomethode“) zu verfahren: Herr A erhält 3.400 Euro Bruttolohn, dazu ein Urlaubsgeld in Höhe von 500 Euro sowie eine Überstundenzulage von 400 Euro. Unterhaltspflichten hat Herr A nicht. 3.400 Euro Bruttolohn + 500 Euro Urlaubsgeld + 400 Euro Überstundenzulage = 4.300 Euro Gesamtbrutto. Vom Gesamtbrutto sind die unpfändbaren Bezüge abzuziehen: 4.300 Euro – 500 Euro Urlaubsgeld – 200 Euro hälftige Überstundenzulage = 3.600 Euro. Der ermittelte Betrag ist anschließend zu versteuern. Bei einer Abgabenlast (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Sozialabgaben) von 1450 Euro ist dieser Abgabenbeitrag auf den eigentlichen Bruttolohn anzuwenden: 3.400 Euro Bruttolohn – 1.450 Euro fiktive Steuerlast = 1.950 Euro. Wird dieses bereinigte Nettoeinkommen von 1.950 Euro auf die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO angewendet, ergibt sich ein unpfändbarer Betrag von 613, 28 Euro.

5. Anpassung der Pfändungstabelle und Rückblick auf 2017

Die Pfändungstabelle, d.h. die Pfändungsfreigrenzen werden stets an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Zum 01.07.2017 wurde etwa die Pfändungsfreigrenze von bis dato 1.073,88 Euro auf 1.133,80 Euro angehoben.

6. Selbstbehaltsgrenzen bei Unterhaltsansprüchen

Steht eine Pfändung bzw. Befriedigung durch Unterhaltsgläubiger im Raum, sieht die Vorschrift des § 850d ZPO Sonderregelungen vor. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO gelten für Unterhaltsansprüche nicht, da Unterhaltspflichten insoweit privilegiert (also auch unterhalb der Freigrenzen aus der Pfändungstabelle einziehbar) behandelt werden sollen. Pfändungen sind hier bis zur Grenze des notwendigen Unterhalts (Selbstbehalts) des Schuldners möglich. Die Ermittlung des notwendigen Unterhalts richtet sich nach Sozialrecht (SGB II bzw. SGB XII) und hat mit dem familienrechtlichen Selbstbehalt bzw. der dort anwendbaren Düsseldorfer Tabelle nichts zu tun (vgl. Bundessozialgericht vom 17.03.2009 – Az. B 14 AS 34/07 R).

7. Selbstbehalt in der Privatinsolvenz: Fazit und Praxistipp

Lohnforderungen werden häufig gepfändet, da der Lohn bei vielen Schuldnern das einzige Vermögen darstellt. Dabei wird dem Arbeitgeber ein entsprechender Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss zugestellt. Regelmäßig ist die entsprechende Pfändungsfreigrenze durch den Arbeitgeber zu ermitteln. Hier sollte im Zweifelsfall sorgfältig nachgeprüft werden. Denn nicht jeder Arbeitgeber unterhält eine Personalabteilung, für die die Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen zum Tagesgeschäft gehört. Wer eine Privatinsolvenz eingeht, muss sich darüber bei seinem Arbeitgeber „outen“ – denn der Arbeitgeber bzw. die Lohnbuchhaltung muss den pfändungsfreien Teil des Gehalts dann an den Insolvenztreuhänder weiterleiten. Die Privatinsolvenz bringt auch andere Einschnitte mit sich – teure Neuanschaffungen „auf Pump“ sind erstmal tabu, gespeicherte Einträge bei der Schufa wegen der Insolvenz schränken die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit (Wohnungs-, Vertrags- und Anbieterwechsel) erheblich ein. Auf der anderen Seite winkt die Schuldenfreiheit in absehbarer Zeit (drei oder sechs Jahre) und die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, in dieser Zeit „über die Runden zu kommen“. Es empfiehlt sich der rechtzeitige Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, der ein nachhaltiges Entschuldungskonzept erstellen kann.

Selbstbehalt in der Privatinsolvenz: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.


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