Urteil als Versagungsgrund? Insolvenzgläubiger können auf die Versagung der Restschuldbefreiung einwirken. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als Schuldner neue Schulden in der Wohlverhaltensphase machen. Ebenso kann der Gläubiger einen Antrag auf Versagung stellen, wenn ein strafrechtliches Urteil gegen den Schuldner vorliegt. Doch ist bei einem Versagungsgrund wirklich die Restschuldbefreiung in Gefahr?
Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat
Im Grunde bekommen Sie als Schuldner nur die gewünschte Restschuldbefreiung verweigert, wenn der Schlusstermin der Insolvenz bereits durchgeführt wurde und in dieser Zeit eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig geworden ist. Allerdings muss das Urteil noch bis zum Ende des Schlusstermins rechtskräftig geworden sein. Deutlich schwieriger ist es für die Gläubiger, eine Versagung in der Wohlverhaltensphase zu erwirken. Auch hier muss die Verurteilung bis spätestens zum Ablauf der Abtretungslaufzeit rechtskräftig sein. Dies gilt jedoch nur für Verfahren, die im Insolvenzstrafrecht laufen. Andere strafrechtlichen Verurteilungen haben hier oft keinen Einfluss, können von den Gläubigern jedoch mit angebracht werden.
Laufzeit der Abtretungserklärung
Die Restschuldbefreiung kann jedoch nicht versagt werden, wenn der Schuldner erst nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung eine Insolvenzstraftat begeht. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung und vor dem Ende des Insolvenzverfahrens entschieden. Während der Wohlverhaltensperiode müssen Sie als Schuldner die Regelungen der Insolvenzordnung beachten.
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