Zum Inhalt springen

Versicherungen im Insolvenz­verfahren – Wie viel wird wirklich gepfändet ? – Erfahrener Rechtsanwalt berät kompetent – Gratis und unverbindlich anfragen

 

Versicherungen im Insolvenzverfahren: Vor dem Insolvenzverfahren sollten Sie sich unbedingt Gedanken über mögliche Versicherungen im Insolvenzverfahren machen. Dies kann beispielsweise ein Guthaben bei einer Renten- oder Lebensversicherung sein (Pfändung einer Lebensversicherung). Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, zahlt die Versicherung den Rückkaufswert der Versicherung an Sie aus. In der Insolvenz werden derartige Versicherungen meist vom Insolvenzverwalter aufgelöst. Sie sollten also vorher handeln.

Pfändungsschutz für Lebensversicherungen

Auch bei Lebens- oder Direktversicherungen droht im Falle einer Insolvenz die Pfändung. Als Schuldner haben Sie nun akuten Handlungsbedarf, um das Guthaben nicht den Gläubigern zu überlassen. Mit einem einfachen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können die Gläubiger die Versicherungsverträge pfänden. Werden Sie daher rechtzeitig aktiv und lassen Sie sich den bestehenden Vertrag in eine pfändungsgeschützte Versicherung umwandeln (Pfändungsschutz für die Lebensversicherung). Seit März 2007 ist es möglich, den Pfändungsschutz auf die private Altersvorsorge auszuweiten. Allerdings müssen die Verträge auch den Bestimmungen zum Pfändungsschutz folgen und sind rechtzeitig anzupassen.

Was tun bei Pfändung?

Die Pfändung einer Sozialversicherung kann auf mehrere Arten durchgeführt werden. Zum einen kann es sich um den Rückkaufswert der Versicherung handeln. Der Gläubiger kündigt also den Vertrag und nimmt sich den in der Versicherung enthaltenen Wert. Gibt es jedoch keine Kündigungsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt, müssen die Gläubiger das vereinbarte Datum der Kündigung abwarten und können erst dann den Rückkaufswert nutzen. Viele Versicherungen habe eine Mindestlaufzeit, die auch bei der Kündigung berücksichtigt werden müssen.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht in der Lebensversicherung für eine dritte Person eingeräumt, kann die Versicherung nicht gepfändet werden. Hier muss im Versicherungsvertrag geregelt sein, dass die Summe später beispielsweise an die Ehefrau oder die Kinder ausgezahlt wird. Der Gläubiger darf in diesem Fall den Versicherungsvertrag nicht mehr pfänden. So können sie Ihre Lebensversicherung retten.

 

Wollen Sie alle relevantes Details noch einmal nachhören? Wir bieten Ihnen zu diesem und anderen brennenden Themen Videos an, die auf Ihre Fragen eingehen.

Versicherungen im Insolvenzverfahren: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt.

Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.


Kompaktes Wissen zum Thema Schulden und Insolvenz: Downloaden Sie sich jetzt unseren Insolvenzratgeber als eBook mit über 160 Seiten Fachwissen!
Kostenfreier Download eBook „Insolvenzratgeber“ hier klicken