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Wann scheitert ein Insolvenzverfahren?

Wann scheitert ein Insolvenzverfahren? Ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht automatisch die Schuldenfreiheit und Restschuldbefreiung für den Betroffenen. Sowohl bei Unternehmern als auch bei Privatpersonen kann ein Insolvenzverfahren scheitern. Somit durchlaufen Sie das Verfahren, ohne am Ende ein Schlussstrich für sich und die Insolvenzgläubiger ziehen zu können. Vollstreckungstitel und Pfändungen bleiben im schlimmsten Fall für die nächsten Jahre bestehen. Wie kann diese Situation vermieden werden?

Den eigenen Pflichten stets nachkommen

Ein Scheitern des Insolvenzverfahrens ist prinzipiell immer möglich. Derartige Verfahren scheitern vor allem dann, wenn es unzulässig ist und das Gericht die Restschuldbefreiung untersagt. Schließlich ist es das Ziel des Verfahrens, die Restschuldbefreiung zu erhalten und nach der Wohlverhaltensphase schuldenbefreit von vorn beginnen zu können. Wird die Restschuldbefreiung untersagt, sind zwar einige Gläubiger bedient, doch manche Schulden bleiben bestehen. Die Untersagung geschieht vor allem dann, wenn Sie die Pflichten während des Verfahrens verletzt haben. Diesen Pflichten haben Sie sowohl als Privatperson sowie als Geschäftsführer eines Unternehmens Folge zu leisten. Verletzen Sie diese Pflichten kann Ihnen das Gericht die Restschuldbefreiung untersagen. Ebenso ist die Untersagung auf Antrag eines Gläubigers möglich, beispielsweise Gläubiger vergessen.

Gründe für das Scheitern des Verfahrens

Ein Insolvenzverfahren scheitert auch bei einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat. Geschäftsführer haften hier oft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung. Ebenso kritisch sieht es bei der Falschangabe aus, um Kredite oder öffentliche Leistungen zu erhalten. Verschwendet man Vermögen oder schafft man es beiseite, droht ebenso die Untersagung der Restschuldbefreiung. Dem Insolvenzverwalter gegenüber müssen immer die korrekten Angaben über das bestehende Vermögen gemacht werden. Außerdem gibt es eine zeitliche Spanne zwischen zwei Insolvenzverfahren. Haben Sie kürzlich ein Verfahren abgeschlossen, dürfen Sie nicht gleich ein neues eröffnen und dafür die Restschuldbefreiung erhalten. Angst vor dem Scheitern? Wir prüfen gern die Sachlage und reichen für Sie den Insolvenzantrag bei Gericht ein.

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