Mehrbedarf im Lebensunterhalt
Die Pfändungsfreigrenze gilt als gesetzlich geregelter Selbstbehalt für einen Schuldner. Diese Grenzen werden etwa alle zwei Jahre überarbeitet und als gültige Pfändungstabelle veröffentlicht. Außergewöhnliche Belastungen oder besondere Umstände können allerdings dazu führen, dass die jeweilige Pfändungsfreigrenze für Sie als Schuldner nicht mehr ausreicht. Immerhin müssen Sie ihren kompletten Lebensunterhalt mit den Beträgen aus der Tabelle bestreiten können. Der Mehrbedarf könnte beispielsweise durch eine Schwangerschaft oder eine Erkrankung entstehen, die eine besonders kostenintensive Ernährung mit sich bringt. Oder Sie benötigen deutlich mehr Geld, um ihrem Job nachzukommen und eine lange Wegstrecke zu fahren. In diesem Fall darf die Pfändungsgrenze für die Betroffenen Schuldner angehoben werden, um auch künftig noch die Kosten für den Lebensunterhalt zu decken. Für diesen Antrag benötigen Sie eine sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung.
Wer stellt die Bescheinigung aus?
Örtliche Sozialämter oder auch anerkannte Schuldnerberatungsstellen dürfen diese Bescheinigung jederzeit ausfüllen. Allerdings müssen Sie als Schuldner die jeweiligen Belege dazu vorlegen. Dazu zählt beispielsweise die Einkommensbescheinigung und die letzte Lohn- und Gehaltsabrechnung. Ebenso sind Kosten für die Miete oder für Versicherungen nachzuweisen. Bestehen Unterhaltsansprüche, müssen auch diese mit vorgelegt werden. Ist der tatsächliche Mehrbedarf ermittelt, kann ein entsprechender Antrag bei Gericht eingehen. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind hier mit beizulegen. Danach kann die Grenze durch das Gericht angehoben werden.
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Pfändungsfreigrenzen anheben? Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.