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Ablauf gerichtliches Mahnverfahren

 

Inhalt:

  1. Was ist das gerichtliche Mahnverfahren?
  2. Einleitung des Mahnverfahrens
  3. Vollstreckung oder Klageverfahren
  4. Vorteile des Mahnverfahrens
  5. Nachteile und Grenzen des Mahnverfahrens
  6. Alternativen zum Mahnbescheid
  7. Fazit und Praxistipp

 

1. Was ist das gerichtliche Mahnverfahren?

Das gerichtliche Mahnverfahren hat den Zweck, Forderungen gegen einen Schuldner ohne kostspieliges Gerichtsverfahren durchzusetzen, d.h. einen vollstreckungsfähigen Titel zu erwirken. Dies kann insbesondere dann wichtig werden, wenn eine fällige Forderung eingetrieben werden soll, bevor der Schuldner zahlungsunfähig, d.h. insolvent wird. Denn wenn eigene Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können, geraten gerade selbstständige Unternehmer selbst in die Gefahr, ihrerseits insolvent zu werden, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Der Ablauf der Mahnverfahren ist in den Vorschriften der §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Pro Bundesland ist ein Gericht (in Nordrhein-Westfalen: zwei) als zentrale Mahnstelle, d.h. als örtlich zuständiges Mahngericht installiert, in Baden-Württemberg etwa das Amtsgericht Stuttgart.

Die Beteiligten im Mahnverfahren heißen Antragsteller und Antragsgegner, also Gläubiger und Schuldner der im Raum stehenden Forderung(en).

2. Einleitung des Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren erfolgt schriftlich bzw. in Textform und beginnt mit der Stellung des Mahnantrags (Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids). Antragsformulare gibt es im Zeitschriftenhandel. Inzwischen kann der Mahnantrag auch automatisiert, d.h. online für alle deutschen Mahngerichte gestellt werden. Spezielle Computerprogramme (Mahn-Softwares) sind ebenfalls erhältlich.

Wird der Mahnantrag gestellt, erhält der im Mahnformular bezeichnete Schuldner (Antragsgegner) den Mahnbescheid zugestellt. Zudem erhält er einen Vordruck für einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid, der innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Mahnbescheids eingelegt werden muss. Im Widerspruch kann der Antragsgegner des Mahnbescheids Einwände erheben, warum die im Raum stehende Forderung nicht oder nicht mehr besteht, etwa weil der Schuldner bereits gezahlt hat.

3. Vollstreckung oder Klageverfahren

Lässt der Antragsgegner die Widerspruchsfrist verstreichen und hat die Forderung auch nicht (bzw. nicht vollständig) beglichen, kann ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden. Auch dies geschieht per Vordruck bzw. auf elektronischem Weg. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids bleiben dem Antragsgegner noch einmal zwei Wochen Zeit – er kann Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben und Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Bleibt der Antragsgegner erneut untätig, kann die Forderung vollstreckt, also die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hat der Antragsgegner dagegen gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben bzw. gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, wird das Mahnverfahren als streitiges Verfahren vor Gericht übergeleitet, also im Prinzip als normales gerichtliches Klageverfahren fortgesetzt.

4. Vorteile des Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren stellt einen kostengünstigen Weg dar, offene Forderungen ohne ein kostspieliges Gerichtsverfahren einzutreiben, also einen vollstreckungsfähigen Titel zu erwirken. Auch beim Mahnverfahren fallen zwar Gerichtskosten an – diese sind allerdings geringer als bei einem streitigen Verfahren, die Mindestgebühr etwa beträgt 32 Euro. Das Mahnverfahren kommt für den Inhaber einer Forderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Bestand bzw. die Höhe der Forderung unstreitig sind und der Schuldner einfach (noch) nicht gezahlt hat. In diesem Fall kann der Gläubiger nämlich damit rechnen, dass der Schuldner die Forderung begleicht und auch keinen Widerspruch bzw. Einspruch erhebt. Denn wenn der Schuldner nicht zahlt und ein Gerichtsverfahren riskiert, muss er eine Niederlage vor Gericht befürchten: In diesem Fall muss der Schuldner dann neben der Forderung zudem die im Gegensatz zum Mahnverfahren teureren Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der Insolvenzgläubiger tragen.

5. Nachteile und Grenzen des Mahnverfahrens

Ist die im Mahnantrag angegebene Forderung streitig, muss der Antragsteller damit rechnen, dass der Antragsgegner Einwände geltend macht und der Streit dann ohnehin vor Gericht landet. Der Antragsteller muss sich also vorab überlegen, ob er im Streitfall ein Gerichtsverfahren riskieren möchte oder nicht. Ist der Schuldner schon zahlungsunfähig (insolvent), nutzt dem Gläubiger zunächst ein per Mahnbescheid erwirkter Vollstreckungstitel nichts, da ja beim Schuldner zumindest momentan „nichts zu holen ist“. Auch ist die Quote der Befriedigung der Forderung in einem Insolvenzverfahren üblicherweise sehr niedrig. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger also schlechte Aussichten, an sein Geld zu kommen.

Andererseits verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 S. 3 BGB). Kommt der Schuldner daher wieder zu Geld, kann vollstreckt werden, ohne dass befürchtet werden muss, dass die Forderung dann schon verjährt ist. Denn viele Forderungen verjähren ansonsten schon nach zwei, drei oder fünf Jahren. Ist der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt (Schuldner unbekannt verzogen), scheitert ein Mahnantrag häufig schon daran, dass dieser niemandem zugestellt werden kann. In diesem Fall kommt eine „automatische“ Überleitung in ein streitiges (Klage-)verfahren vor Gericht nicht in Betracht, es muss also erneut Klage erhoben werden (BGH, Beschl. v. 17. 06. 2004 – Az. IX ZB 206/03). Dies kann wichtig sein, wenn eine Forderung eingetrieben werden soll, die kurz vor der Verjährung steht und deren Verjährung unterbrochen (gehemmt) werden soll.

Ein Mahnverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn die Erbringung der einzutreibenden Forderung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer die erforderliche Erklärung allerdings im Mahnbescheid abgibt, obwohl er weiß, dass in Wirklichkeit noch eine Gegenleistung im Raum steht, hat vor Gericht schlechte Karten: In diesem Fall wird eine drohende Verjährung durch Beantragung des Mahnbescheids nicht gehemmt, entschied der Bundesgerichtshof (Urt. v. 23.06.2015 – Az. XI ZR 536/14). Wird diese rechtsmissbräuchliche Falschangabe durch einen Anwalt durchgeführt, muss dieser mit einer Regressforderung seines Mandanten rechnen. Für säumige Schuldner im EU-Ausland besteht die Möglichkeit des Europäischen Mahnverfahrens (Europäischer Zahlungsbefehl). In Deutschland ist hierfür das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Auch das EUMAV-Verfahren kann online durchgeführt werden.

6. Alternativen zum Mahnbescheid

Wie bereits dargestellt, kann die Beitreibung einer Forderung stets daran scheitern, dass der Schuldner keine Mittel zur Zahlung zur Verfügung hat. Als erster Schritt der Eintreibung einer fälligen Forderung ist an eine In-Verzug-Setzung des Schuldners (§ 286 BGB) zu denken, für die regelmäßig eine (außergerichtliche) Mahnung des Schuldners (Zahlungsaufforderung) erforderlich ist. Ist der Schuldner in Verzug, können bei einer Geldforderung Verzugszinsen (§ 288 BGB) gefordert werden. Auch die Kosten für einen zur Forderungseintreibung eingeschalteten Rechtsanwalt sind nach einer Mahnung vom Schuldner zu erstatten. Die In-Verzug-Setzung des Schuldners kann dem Gläubiger einen Zeitvorteil im „Wettlauf der Gläubiger“ verschaffen: Denn er kann damit rechnen, dass der Schuldner angemahnte Forderungen schneller begleicht, da diese durch die anfallenden Verzugszinsen von Tag zu Tag „teurer“ werden.

Statt des Mahnverfahrens kann auch sofort ein Gerichtsverfahren angestrengt werden. Da vor Gericht stets der Grundsatz „Wer verliert, zahlt“ gilt, sind die Chancen (und Risiken) einer Klage vorab sorgfältig abzuwägen. Inkassounternehmen haben sich auf die Eintreibung von Forderungen spezialisiert. Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt können diese aber oft nicht den gesamten außergerichtlichen- und gerichtlichen Handlungsspielraum abdecken. Wer zunächst ein Inkassounternehmen und erst später einen Anwalt einschaltet, riskiert zudem, später auf einem Teil der Kosten „sitzen zu bleiben“.

7. Fazit und Praxistipp

Oft ist es schwer vorhersehbar, wie bzw. ob ein Schuldner auf eine (weitere) Zahlungsaufforderung reagiert und ob er dann zahlt oder nicht. Mitunter wird der Schuldner schon durch eine außergerichtliche Mahnung oder eben durch einen Mahnantrag zur Zahlung bewegt. Denn durch das Mahnverfahren wird dem Schuldner auch indirekt mit einem Gerichtsverfahren gedroht. Nicht selten ist es hilfreich, wenn der Gläubiger seiner Forderung durch die Einschaltung eines Anwalts zusätzlichen Nachdruck verleiht. Es stellt sich dabei stets und für beide Seiten die Frage: Lohnt sich im Zweifel ein Gang vor Gericht? Dies hängt von den Erfolgsaussichten einer Klage ab. Ähnlich gelagert sind die Fälle, in denen der Schuldner die Existenz der Forderung an sich zwar nicht bestreitet, aber vorgibt, dass ihm eine (vermeintliche) Gegenforderung zusteht, mit der er aufrechnen kann. Bisweilen werden etwa gegen säumige Kauf- oder Werkvertragsrechnungen angeblich bestehende Gewährleistungsrechte (wegen behaupteter Sachmängel) vorgebracht. Teilweise geschieht dies mit dem Kalkül, die Forderungen ohne eine Entscheidung vor Gericht vorab „abzuschmettern“. Auch hier empfiehlt sich ein Anwalt, der die Rechtslage und damit die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage vorab ausloten kann.

 

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