Falschangaben gegenüber Banken: Versagungsgrund Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzantrag sollte genau durchdacht sein. Dies betrifft auch die Zeit vor dem Antrag. Schließlich können Falschangaben oder die Vermögensverschiebung Folgen nach sich ziehen. Beispielsweise dürfen Sie als Schuldner gegenüber von Banken und Behörden innerhalb der vergangenen drei Jahre vor dem Antrag auf Insolvenz keine Falschangaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht haben. Hätten Sie daran gedacht?
Was zählt als Falschangabe in diesem Bereich?
Mit Falschangaben, die dem Insolvenzverfahren vorausgegangen sind, setzen Sie die Restschuldbefreiung aus Spiel. Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen gegenüber Banken und Behörden immer korrekt gemacht werden. Das bedeutet: Sie dürfen Ihre wirtschaftliche Situation nicht besser darstellen, als sie eigentlich ist, um möglicherweise einen Kredit zu bekommen. Allerdings stellt sich die Frage, welche Angaben genau als Falschaussage gesehen werden können. Dazu zählt beispielsweise, wenn Sie ein höheres Einkommen schriftlich angegeben haben, als Sie tatsächlich verdienen. Dies wird meist zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Natürlich spielt auch die Beweisbarkeit eine wichtige Rolle. Daher geht es in den meisten Fällen um eine schriftliche Falschangabe. Bei mündlichen Falschangaben liegt meist keiner der verschiedenen Versagungsgründe vor. Hier kann das Vorgehen schlechter nachgewiesen werden.
Andere Situationen
Unterzeichnen Sie beispielsweise einen Kreditvertrag, in dem nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt wird, so setzen Sie auch nicht die Restschuldbefreiung aufs Spiel. Nur mit der Unterzeichnung gestehen Sie nicht ein, dass Sie den Kredit auch zurückzahlen können. Trägt der Kreditvermittler falsche Angaben in den Vertrag ein, müssen Sie auch hier keine Versagung befürchten. Immerhin handelt es sich nicht um Ihr eigenes Verschulden. Das Gleiche gilt bei Blankounterschriften.
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