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Antworten von Rechtsanwälten auf die in der Regel gestellten Fragen

Der Katalog mit Antworten auf Ihre Fragen folgt:

Antworten von Rechtsanwälten

Frage 1: Wann ist man insolvent?

Diese Frage lässt sich nicht ganz einfach und pauschal beantworten. Nur weil die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, muss noch nicht zwingend der Vermögensverfall drohen. Wenn jedoch Ihre Zahlungsverpflichtungen und Schulden zunehmend wachsen, dann ist es höchste Zeit für eine fachkundige Beratung. Viele Menschen geraten nur deshalb in Insolvenz, weil sie zu spät professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Im frühen Stadium der drohenden Insolvenz lässt sich oftmals noch Vieles ins Positive bewegen. Gehen Sie deshalb rechtzeitig zu einer fachkundigen Beratung. Dabei erfassen Sie mit einem Fachmann Ihre finanzielle Situation so genau wie möglich. Häufig lässt sich schon mit einem straffen Finanzplan die finanzielle Schieflage wieder in den Griff bekommen.

Frage 2: Was macht der Rechtsanwalt für mich bei der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans?

Der Rechtsanwalt erstellt zusammen mit Ihnen einen außergerichtlichen Plan zur Schuldenbereinigung, mit dem Sie unter bestimmten Voraussetzungen aus der Krise kommen können:

  • Erfassung der Gesamtverbindlichkeiten
  • Kontaktaufnahme zu den Gläubigern
  • Vereinbarung von Vergleichen oder Ratenzahlungen
  • Aufstellung von Zahlungsplänen
  • Vereinbarung eines Treuhandvertrages zur Herbeiführung der außergerichtlichen Einigung in besonders schwierigen Fällen

Frage 3: Wie lange dauert eine außergerichtliche Schuldenbereinigung?

Die Bearbeitungszeit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beträgt in der Regel sechs bis acht Wochen.

Frage 4: Wer kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?

  • Natürliche Personen, die Arbeitnehmer sind/waren und keine oder eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeführt haben.
  • Alle, die ein regelmäßiges Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen beziehen.
  • Alle ehemals Kleingewerbebetreibenden (z.B. Handel, Handwerk, Dienstleistungen), sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

Frage 5: Antworten von Rechtsanwälten: Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei der Privatinsolvenz lässt sich im Wesentlichen in vier Schritte gliedern:

    • Erster Schritt: Versuch der außergerichtlichen Einigung

Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, weil der Plan von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder ein Gläubiger nach Zustellung des Plans weiter die Zwangsvollstreckung betreibt, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert (dies ist oftmals der Fall). Nun ein Rechtsanwalt oder eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bescheinigen. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden (Insolvenzeröffnungsantrag). Gelingt hingegen eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n), so ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem Schuldenbereinigungsplan.

    • Zweiter Schritt: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Nimmt das Gericht eine solche Aussicht auf Erfolg an, wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie das Vermögensverzeichnis den Gläubigern zugestellt. Diese können nun innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen. Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich hier nicht nach deren Anzahl, sondern nach der Höhe und Anzahl der Forderungen.

    • Dritter Schritt: Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz)

Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird nun das Verfahren der Privatinsolvenz (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet. Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt. Dieser erstellt eine Aufstellung aus Gläubigern, Forderungshöhen und Forderungsgründen (Insolvenztabelle) und verwaltet das Vermögen des Schuldners (sofern Vermögen vorhanden ist). Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet, also an die Gläubiger ausgegeben.

    • Vierter Schritt: Verfahren der Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode

Eine Privatinsolvenz wird in der Regel durchgeführt, um im Anschluss daran eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Das Restschuldbefreiungsverfahren besteht aus einer sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser schüttet Geld dann gemäß der in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger aus. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.

Im Schlusstermin können die Gläubiger, gestützt auf § 290 InsO, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung sind unter anderem:

  • rechtskräftige Verurteilung des Schuldners aufgrund einer Insolvenzstraftat,
  • falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um Leistungen und Kredite zu erhalten oder Zahlungen auszusetzen,
  • Verschwendung von Vermögen und somit unnötig gemachte Schulden,
  • Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten,
  • Erhalt oder Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre

Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

Frage 6: Über wie viel Geld kann ich in der Insolvenz verfügen?

Über wie viel Geld Sie verfügen können während der Insolvenz, bzw. wie hoch der pfändungsfreie Betrag aus Ihrem Einkommen ist, können Sie aus der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO entnehmen. Hierbei ist zu beachten, dass zu den unterhaltsberechtigten Personen nicht unbedingt der Ehegatte zählt. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen des Ehegatten selbst. Unterhaltsberechtigte Personen können auch die eigenen Eltern sein, sofern diese von Ihnen gepflegt werden und selbst keine, bzw. eine zu geringe Rente beziehen.

Frage 7: Erfahren meine Nachbarn oder mein Arbeitgeber von der Schuldenregulierung oder Insolvenzantragstellung?

Ihr Arbeitgeber erfährt noch nichts von der Schuldenregulierung. Allerdings wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Arbeitgeber vom Treuhänder über die Eröffnung informiert. Sofern Ihre Nachbarn nicht zu Ihren Gläubigern gehören, erfahren diese auch nichts von Ihrer Schuldenregulierung oder Insolvenzantragstellung.

Frage 8: Was kostet mich die Beauftragung eines Rechtsanwalts?

a. Beratunqshilfeschein

Für den Fall, dass Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, so ist eine Vergütungsvereinbarung gegenstandslos und es fällt lediglich die Selbstbeteiligung in Höhe von 10,00 € an. Die weiteren Gebühren der außergerichtlichen Vertretung trägt für diesen Fall die Staatskasse. Dies umfasst auch die Bearbeitung des amtlichen Formulars sowie die Antragstellung bei Gericht.

b. Gebühren nach Anzahl der Gläubiger (Staffelabrechnung)

Nach den Empfehlungen zur Vergütung des Schuldneranwaltes im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren1010 einer natürlichen Person der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung in der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV sind für die Beratung und Durchführung der außergerichtlichen Verhandlungen zu zahlen:

  • bei bis zu 5 Gläubigern: 470,00 € zzgl. MwSt. = 559,30 €
  • bei 6 — 10 Gläubigern: 695,00 € zzgl. MwSt. = 827,05 €
  • bei 11 — 15 Gläubigern 920,00 € zzgl. MwSt. = 1.094,80 €
  • über 15 Gläubiger 1.300,00 € zzgl. MwSt. = 1.547,00 €

Bei einer außergerichtlichen Einigung mit allen oder einzelnen Gläubigern fällt zudem eine Einigungsgebühr gem. VV 1000 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an, wobei die Schuldensumme als Gegenstandswert als vereinbart gilt. Für die Bearbeitung des amtlichen Formulars sowie die Antragstellung bei Gericht ist eine weitere Vergütungsvereinbarung abzuschließen. In der Regel betragen die Kosten hierfür 500,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Frage 9: Antworten von Rechtsanwälten: Welche Unterlagen benötigt der Rechtsanwalt von mir?

  • Kopie Personalausweis oder Pass
  • Gehaltsabrechnung bzw. Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
  • Mietvertrag
  • Versicherungsverträge (sofern vorhanden)
  • Gläubigerunterlagen

Frage 10: Wie kann ich meine Unterlagen einreichen?

Sie können Ihre Unterlagen entweder per Post oder auf elektronischem Weg als Anhang in einer E-Mail einsenden.

Antworten von Rechtsanwälten: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.


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