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Besonderheiten von Kammer­berufen wie Vertragsarzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notar, Apotheker, etc. in der Insolvenz

Rechtsanwälte weisen auf die Besonderheiten von Kammerberufen in der Insolvenz hin.

Besonderheiten von Kammerberufen: Antworten auf Ihre Fragen als Vertragsarzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notar, Apotheker, etc.

  1. Welche Wirkung hat die Insolvenzeröffnung auf meine Honorar- und Gebührenforderungen sowie Vermögen?
  2. Welche Gegenstände zählen zur Insolvenzmasse?
  3. Welche Gegenstände zählen nicht zur Insolvenzmasse?
  4. Gehört die Praxis eines Freiberuflers zur Masse?
  5. Kann ich nach Insolvenzeröffnung meine Erwerbstätigkeit in der Praxis / Kanzlei / Apotheke fortsetzen?
  6. Kann ich während der Insolvenzphase meine Erwerbstätigkeit fortsetzen, auch wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Praxis/Kanzlei zu verkaufen, stillzulegen oder der Insolvenzverwalter eine Weiterführung ablehnt?
  7. Der Insolvenzverwalter führt die Praxis/Kanzlei weiter und ich arbeite in dem Betrieb mit, welches Einkommen erhalte ich für meine Tätigkeit?
  8. Was geschieht mit dem sog. Neuerwerb, wenn ich den Betrieb in eigener Verantwortung weiterführe?
  9. Was geschieht mit dem sog. Neuerwerb, wenn der Insolvenzverwalter die Praxis / Kanzlei aus der Masse frei gibt?

 

1. Welche Wirkung hat die Insolvenzeröffnung auf meine Honorar- und Gebührenforderungen sowie Vermögen?

Nach der Insolvenzeröffnung fallen die Honorar- und Gebührenforderungen in die Insolvenzmasse und werden vom Insolvenzverwalter ab dann verwaltet. Beim Vermögen dagegen ist bei der Verfahrenseröffnung zu trennen zwischen dem Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung gehört und insolvenzfreiem Vermögen, das nicht zur Insolvenzmasse zählt.

2. Welche Gegenstände zählen zur Insolvenzmasse?

Alles Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung wie Praxiseinrichtung als auch Privatvermögen und Sachen, die nicht zum gewöhnlichen Hausrat gehören wie z.B. antike Möbel, Bilder etc. Ferner gehört zur Insolvenzmasse der sog. Neuerwerb, alle Honorar- und Gebührenforderungen, die der Schuldner während der Insolvenz erwirtschaftet. Nicht anders verhält es sich bei den kassenärztlichen Honoraransprüchen gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen, selbst wenn sie als Kreditsicherheit im Voraus an die Bank abgetreten sind. Denn im eröffneten Verfahren unterliegt die Leistung des Vertragsarzt der Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters und wird mit den Mitteln der Masse erwirtschaftet.

3. Welche Gegenstände zählen nicht zur Insolvenzmasse?

Nach den in der Zivilprozessordnung geregelten Pfändungsschutzregeln sind vom Grundsatz her Gegenstände nicht pfändbar, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt, wie z.B. Fotokopiergerät, Diktiergerät, Röntgengeräte u.ä., EDV-Anlage, Software, Computerausstattung, Telekommunikationsgeräte sowie Berufskleidung etc. Auch die Arbeitskraft des Schuldners fällt nicht in die Masse. Der Schuldner kann selbst entscheiden, ob er sie für die Gläubigerbefriedigung einsetzt. Beim Vertragsarzt dagegen sind die Zulassung und der dem Vertragsarzt zugewiesene Vertragssitz unveräußerliche Rechte, die nicht pfändbar sind und deshalb nicht in die Insolvenzmasse fallen.

4. Gehört die Praxis eines Freiberuflers zur Masse?

Die Betriebs- und Geschäftsausstattung eines Freiberuflers fällt bei dessen Insolvenz über den reinen Sachwert hinaus als Ganzes in die Masse. Ebenso werden vom Insolvenzbeschlag die den Praxiswert bestimmenden immateriellen Wirtschaftsgüter erfasst, wie Mandanten- bzw. Patientenstamm. Auch diesen good-will einer Praxis kann der Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubigerbefriedigung durch Veräußerung an einen Dritten verwerten. Hierzu bedarf der Insolvenzverwalter nicht der Zustimmung des Schuldners, auch nicht im Hinblick auf eine bestehende besondere Vertrauensbeziehung zwischen Schuldner und seinen Leistungen/ Patienten/ Mandanten. Der Insolvenzverwalter muss jedoch wie ein Praxisinhaber die Zustimmung der Betroffenen einholen, denn er darf nicht ohne ihre Zustimmung über deren persönliche Daten verfügen, die durch die Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützt sind.

5. Kann ich nach Insolvenzeröffnung meine Erwerbstätigkeit in der Praxis/ Kanzlei/ Apotheke fortsetzen?

Die Insolvenzmasse besteht neben der Praxisausstattung eines Freiberuflers im Wesentlichen in der Arbeitskraft des Arztes, Rechtsanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Notars, Apothekers etc., die er für die Gläubigerbefriedigung einsetzen kann. Kommt der Insolvenzverwalter bei seiner Fortführungsanalyse zu dem Ergebnis, dass die Praxis/ Kanzlei Gewinne erwirtschaftet, wird er bestrebt sein, in Kooperation mit dem Schuldner eine einvernehmliche Fortführung der Praxis/ Kanzlei/ Apotheke anzustreben. Die Fortführbarkeit der Praxis eines Freiberuflers verlangt zunächst, dass die erforderlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungs-Voraussetzungen bei den kammergebundenen Berufen erfüllt sind.

5.1. Vertragsarzt

Beim Vertragsarzt gibt es beim Vermögensverfall keine standesrechtlichen Einschränkungen. Die zuständige Standesorganisation und ebenso die Kassenärztliche Vereinigung muss mit der Praxisfortführung einverstanden sein. Die ansonsten für Freiberufler bestehende Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter die Praxis veräußert und der Arzt als Angestellter oder freier Mitarbeiter tätig ist, ist mit der Zulassung als Vertragsarzt nicht vereinbar.

5.2. Rechtsanwälte/ Steuerberater

Bei Rechtsanwälten führt der Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dazu, dass die Zulassung widerrufen wird und er somit aus dem Berufsstand ausscheidet. Bei Steuerberatern ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Berufsträgers eröffnet wird oder der Berufsträger in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO oder § 915 ZPO eingetragen ist, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Der Vermögensverfall führt dann nicht zum Widerruf der Zulassung, wenn die Interessen der Auftraggeber, Rechtssuchenden oder anderer Personen nicht gefährdet sind, § 14 Abs. 2 Nr. BRAO, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Erreicht werden kann dieses Ziel in Form eines Anstellungsverhältnis des Berufsträgers oder durch eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter.

5.3. Notare/ Wirtschaftsprüfer

Bei Notaren und Wirtschaftsprüfern wird darauf abgestellt, ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Bei den Notaren kommt es zur Amtsenthebung, wenn sie in Vermögensverfall geraten sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 BNtO) oder wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtssuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNtO). Bei den Wirtschaftsprüfern dagegen ist gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2, 5 WPO die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. Bei der Prüfung der „geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse“ wird im Wesentlichen auf den eingetretenen Vermögensverfall abgestellt, wobei er angenommen wird, wenn der Berufsträger hoch verschuldet oder zahlungsunfähig ist. Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse setzen aber nicht zwingend Vermögensverfall oder Zahlungsunfähigkeit voraus. Bereits die Nichtzahlung der Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung indiziert „ungeordnete“ wirtschaftliche Verhältnisse. Es reicht auch aus, dass der Berufsträger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sei es, weil er den Überblick über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verloren hat, sei es, weil er in so schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, dass er außer Stande ist, seine Gläubiger fristgerecht zu befriedigen.

5.3.1 Amtsenthebung Notar

Die Amtsenthebung kann der Berufsträger nur vermeiden, wenn er geordnete wirtschaftliche Verhältnisse wieder herstellt und den Vermögensverfall aufhebt. Nach der BGH-Rechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegbar. Deshalb kann sich ein Notar seine Zulassung nur erhalten, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und über ein Planverfahren eine Entschuldung anstrebt. Dabei sollte das Planziel sein, für die Gläubiger eine Besserstellung im Vergleich zu einer Regelinsolvenz zu erreichen.

5.3.2 Amtsenthebung Wirtschaftsprüfer

Beim Wirtschaftsprüfer kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen zum Notar. Andererseits besteht bei ihm zusätzlich die Möglichkeit, vor oder in der Insolvenz eine Kapitalgesellschaft mit einem Fremdkapitalgeber zu gründen und den Mandantenstamm auf diese zu übertragen. Der Berufsträger dagegen erhält einen Anstellungsvertrag, der so ausgestaltet ist, dass er nicht allein über die Fremdgelder verfügen kann.

5.4 Berufsträger führt selbständig eine Apotheke

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Apothekenbetreibers geht die Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis, einschließlich die Leitungsbefugnis über das Führen einer Apotheke, auf den Insolvenzverwalter über. Selbst wenn der Insolvenzverwalter dem Apotheker die mit dem Betreiben einer Apotheke verbundenen fachlichen Aufgaben überträgt, liegt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das Apothekengesetz (ApoG) vor. Danach setzt der Betrieb einer Apotheke nicht nur voraus, dass ihr Leiter über eine entsprechende Approbation verfügt, sondern dass auch eine Betriebserlaubnis nach dem Apothekengesetz bestehen muss. Die vom Gesetzgeber geforderte alleinige Eigenverantwortlichkeit des Erlaubnisinhabers lasse im Interesse der „Volksgesundheit“ eine Aufspaltung, etwa in einen pharmazeutischen und einen wirtschaftlichen Teil, nicht zu. In der Insolvenz ist nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Fortführung einer Apotheke nur durch Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG möglich. Zusätzlich hält das Gericht im Wege der Eigenverwaltung zusammen mit einem Insolvenzplan die Fortführung der Apotheke für möglich.

6. Kann ich während der Insolvenzphase meine Erwerbstätigkeit fortsetzen, auch wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Praxis/Kanzlei zu verkaufen, stillzulegen oder der Insolvenzverwalter eine Weiterführung ablehnt?

Der Freiberufler kann sich zu jeder Zeit neu selbstständig machen. Die Voraussetzung ist lediglich der Erhalt der Zulassung bei den kammergebundenen Betroffenen (siehe oben). Beim Vertragsarzt ist der zugewiesene Vertragssitz nicht pfändbar und gehört deshalb auch nicht zur Insolvenzmasse. Deswegen verliert der Vertragsarzt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht das Recht, die Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes selbst zu beantragen.

7. Der Insolvenzverwalter führt die Praxis/Kanzlei weiter und ich arbeite in dem Betrieb mit, welches Einkommen erhalte ich für meine Tätigkeit?

Wie schon unter der Frage 2. beantwortet, fällt sämtliches Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit in die Insolvenzmasse, wozu auch der durch die Tätigkeit des Schuldners erst möglich gewordene Neuerwerb gehört, und zwar in vollem Umfang. Die in der Zivilprozessordnung geregelten Pfändungsschutzregeln greifen in diesem Fall nicht ein. Kommt es zu keiner Regelung über die Zahlung eines angemessenen Unterhalts für die Tätigkeit des Schuldners zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter, so bleibt die Möglichkeit, in der Gläubigerversammlung einen Antrag auf Unterhaltsgewährung aus der Masse nach § 100 InsO zu stellen. Ein Anspruch jedoch besteht nicht. Wird der Antrag zurückgewiesen, kann der Schuldner einen weiteren Antrag nach § 850 i ZPO beim Insolvenzgericht stellen, wonach ihm aus den pfändbaren Einnahmen des Betriebes als Unterhaltsbedarf so viel belassen bleibt, wie ihm zustehen würde, wenn sein Einkommen aus laufenden Arbeitslohn- und Dienstlohn bestünde.

8. Was geschieht mit dem sog. Neuerwerb, wenn ich den Betrieb in eigener Verantwortung weiterführe?

Vom Grundsatz fällt der aus der Arbeitsleistung des Schuldners entstandene Neuerwerb in die Insolvenzmasse. Normalerweise treffen Insolvenzverwalter und Schuldner in der Regel eine Vereinbarung dergestalt, dass der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an die Masse abführt, wobei ein Einkommen zu Grunde gelegt wird, das er bei gleichwertiger Tätigkeit als Angestellter erhalten hätte.

9. Was geschieht mit dem sog. Neuerwerb, wenn der Insolvenzverwalter die Praxis / Kanzlei aus der Masse frei gibt?

Der Insolvenzverwalter kann die gesamte schuldnerische Praxis / Kanzlei aus der Masse freigeben wenn sie nicht im Interesse der Gläubiger verwertet werden kann. Dadurch erhält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sämtliche Gegenstände und Rechte zurück. Allerdings fällt wie unter Frage 7. erläutert sämtliches Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit in die Insolvenzmasse, wozu auch der durch die Tätigkeit des Schuldners erst möglich gewordene Neuerwerb gehört, und zwar in vollem Umfang. Auch hier bleibt ihm nur die Möglichkeit, einen Antrag nach § 850 i ZPO beim Insolvenzgericht stellen, dass ihm von den Einkünften die finanziellen Mittel belassen werden, die er zur Deckung der betrieblichen Kosten und Bestreiten der persönlichen Lebenshaltungskosten benötigt.  

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