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Der richtige Umgang mit Gläubigerpost

Umgang mit Gläubigerpost:

In Vorbereitung auf eine Verbraucherinsolvenz benötigen wir alle Unterlagen der Gläubiger. Sämtliche Briefe, Mahnungen oder Vollstreckungsbescheide werden in diesem Rahmen als Gläubigerpost bezeichnet. Nur beim richtigen Umgang mit diesen Dokumenten halten Sie Ordnung im Schuldenberg und helfen bei einer Auflösung.

Alle Gläubiger erfassen

Je nach der Menge und Höhe der Schulden werden Sie unterschiedliche Gläubigerpost erhalten. Meist beginnen diese mit Drohbriefen oder Mahnungen, dass noch offene Rechnungen bezahlt werden müssen. Später folgen Gerichtsurteile mit Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, die meist in einem gelben Briefumschlag ankommen. Gleichwohl erhalten Sie Pfändungsprotokolle und die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Sämtliche Briefe müssen sorgfältig abgeheftet werden. Nutzen Sie dafür einen Ringbuchordner und legen den aktuellen Schriftverkehr oben auf. Sortieren Sie die Post nach Gläubiger und nehmen Sie alle Gläubiger auf. Der aktuelle Schuldenstand bei den Gläubigern spielt eine geringere Rolle. Wir bemühen uns, die Höhe der Forderung selbst zu erfragen, benötigen jedoch alle Gläubigerunterlagen, Adressen und Telefonnummern dafür.

Gläubigerliste erstellen

Scheitert beispielsweise ein Vergleich, so muss eine komplette Gläubigerliste im Insolvenzantrag erstellt werden. Die Gläubigerpost ist Grundlage dafür. Wir benötigen keine ungefähren Anschriften, sondern zustellungsfähige Adressen. Name, Firmenname, Geschäftsführer und die Geschäftszeichen müssen bekannt sein. Außerdem geben viele Gläubiger ihre Forderungen an Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte ab. Hier benötigen wir den Gläubiger und den Gläubigervertreter. So darf ein Inkassobüro nie der Gläubiger sein, sondern wird als Gläubigervertreter eingestuft. Die Gläubigerliste zu erstellen ist durchaus schwieriger, als Sie denken mögen. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung und vermeiden somit eine Beanstandung durch das Gericht. Was können Sie tun? Gehen Sie sorgfältig mit den Unterlagen um und tragen Sie alle Dokumente zusammen. Lieber erwähnen Sie einen Gläubiger zu viel, bei dem bereits Forderungen beglichen sind, als einen Gläubiger zu verschweigen. Nur bei Vollständigkeit darf die Insolvenz durchgeführt werden.    

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