Einspruch und Teileinspruch
Nicht immer sind die Forderungen im Vollstreckungsbescheid berechtigt. Gläubiger können diesen Antrag bequem online ausfüllen oder über das Internet absenden. Das Gericht prüft bei Eingang nicht, ob die Forderung wirklich gerechtfertigt ist. Eine Angabe der Rechnungsnummer oder des Forderungsbereichs genügt, um den Antrag abzugeben. Daraufhin wird der Vollstreckungsbescheid erlassen und zugestellt. Sie haben als Schuldner nun eine Frist von zwei Wochen, auf diesen Bescheid zu reagieren. Dafür können Sie Einspruch oder Teilwiderspruch einlegen. Tun Sie das nicht, wird der Bescheid rechtsgültig und kann vollstreckt werden. Bei Gericht reicht eine persönliche oder schriftliche Erklärung des Einspruchs aus. In den meisten Schreiben ist auch ein vorformulierter Vordruck für den Einspruch vorhanden, die Sie in kurzer Zeit ausgefüllt haben.
Mahnbescheide korrekt prüfen: Ohne Angabe von Gründen
Lassen Sie sich von dem Vollstreckungsbescheid keine Angst einjagen und reagieren Sie auf keine Drohung in den vorausgegangenen Mahnungen. Mit dem Einspruch bekunden Sie ohne Angabe von Gründen, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist. Nun muss das Gericht beim Gläubiger prüfen, wie sich die Forderung zusammensetzt. Er ist in der Beweispflicht und muss sämtliche Rechnungen oder Verträge vorlegen können. Erst wenn hier Klarheit herrscht, werden Sie einen erneuten Mahnbescheid erhalten, der nun genau vom Gericht geprüft worden ist. Â
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