Ende der Schonzeit zum 30. Juni 2020: Die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt inzwischen viele Teile der Bevölkerung. Der deutsche Gesetzgeber reagierte hierauf mit neuen vertragsrechtlichen Regelungen für die Verbraucher und Unternehmer. Somit vereinbarten die Betroffenen mit ihren Vertragspartnern viele vertragliche Kompromisse. So auch Sie? Bis zum 30.06.2020 waren die Gläubiger nicht berechtigt, einen Gläubigerinsolvenzantrag zu stellen. Die Schonzeit ist also beendet. Für die Betroffenen droht deshalb nun eine Doppelbelastung: Es treffen die monatliche finanzielle Last sowohl für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit aufeinander. Doch es gibt auch gute Nachrichten: Die Insolvenzantragspflicht wurde bis Ende 2020 aufgehoben. Diese Neuigkeit hat Auswirkungen auf alle Betroffenen, nicht nur auf die Unternehmen selbst.
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- Vereinbarungen bei vielen Verträgen: Laufzeit, Stundungen, Fälligkeit
Während der aktuellen Krisensituation rund um die COVID-19-Pandemie schlossen sämtliche Verbraucher und Unternehmer sämtliche Vereinbarungen:
Verbraucher können Leistungen verweigern, wenn Sie Ihnen infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektion zurückzuführen sind, unzumutbar sind. Diese Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Erbringung der grundsätzlich geschuldeten Leistungen nicht ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Verbrauchers oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen einhergeht.
Die Gesetzesänderung sieht folgende Möglichkeiten vor:
– Gesprächsangebote von Seiten der Darlehensgeber etwa führen zu einverständlichen Regelungen über mögliche Unterstützungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zugunsten der Darlehensnehmer sind Reaktionen zur Hilfe der Betroffenen. Diese Vereinbarungen werden einvernehmlich zwischen den Parteien getroffen wurden.
– Laufzeiten verlängert: Wenn derartige einvernehmliche Regelungen für den Zeitraum nach dem 30.06.2020 nicht getroffen werden können, verlängern sich Verträge um drei Monate. Das bedeutet dann für Sie, dass die Fälligkeit Ihres Vertrags hinausgeschoben wird. Darlehensverbindlichkeiten etwa, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt dieser Fälligkeit um drei Monate gestundet.
– Kündigungsschutz: Die Gläubiger können Vertragsverhältnisse nicht beenden, weil die Leistungen der von der Krise Betroffenen in der aktuellen Situation verweigert wurden. So kann etwa der Vermieter, der seine Miete drei Monate nicht erhält, dem Mieter das Mietverhältnis nicht deshalb kündigen. Beachten Sie aber: Den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Existenzgefährdung muss der Schuldner aber glaubhaft machen, um diesen Schutz zu erhalten.
– Ausnahmen zugunsten der Gläubiger: Nicht nur die Schuldner, denen eine Leistung obliegt, sind schutzwürdig. Auch die Gläubiger der Leistungen bleiben von der Krise nicht verschont. Demnach gelten diese Regeln zugunsten der Schuldner nicht, wenn z.B. dem Darlehensgeber als Gläubiger die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unzumutbar ist. Ob diese Unzumutbarkeit vorliegt, ergibt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Es folgt also eine Abwägung, ob die allgemeinen Lebensumstände der Gläubiger durch die COVID-19-Pandemie bedroht sind.
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Verbraucher und Unternehmer erfasst
Diese neuen vertragsrechtlichen Neuerungen gelten für alle betroffenen Bevölkerungsschichten.
Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft insbesondere wesentliche Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge der Verbraucher erforderlich sind.
Den Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen steht dieses Recht auch zu, wenn bei Erbringung der Leistung ihre wirtschaftliche Grundlagen und somit ihre Existenz gefährdet sind. Für sie sind Dauerschuldverhältnisse dann wesentlich, die zur Eindeckung mit Leistungen zur Fortsetzung des Erwerbsbetrieb erforderlich sind.Wir wir nun gesehen haben, entstanden zahlreiche Anpassungen, die sich sowohl auf die Situation der Schuldner als auch auf die der Gläubiger auswirkt.
- Tipps für den Geschäftsführer: Haftung vermeiden
Wie Sie als Geschäftsführer wissen, sind Sie derjenige, der für die GmbH den Antrag zur Insolvenz stellen muss.
Bedenken Sie, dass die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags keine Aufhebung Ihrer Insolvenzpflichten bedeutet. Gerade für Sie als Geschäftsführer ist die Verlängerung der Antragspflicht wegen der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung.
Der Gesetzgeber erwartet von Ihnen in dieser besonderen Situation mehr als sonst. Das bedeutet auch, dass er die Erwartungen im Ernstfall auch in Zeiten der Corona-Krise mit entsprechenden Sanktionen durchsetzt.Anforderungen an Geschäftsführer: Jeder Geschäftsführer steht in der Pflicht
Ein Urteil der vergangenen Zeit statuierte, dass der Geschäftsführer dazu in der Lage sein muss, eine Jahresbilanz auf Ihre Plausibilität zu prüfen. Das klingt zunächst nicht besonders aufregend und neu. Das Urteil hat jetzt jedoch praktische Auswirkungen auf Ihre derzeitigen Pflichten. Dies zeigt sich insbesondere bei der Beurteilung einer Fortsetzungsprognose in der wirtschaftlichen Krise der GmbH. Der Geschäftsführer muss also aktuell beurteilen können, ob Forderungen und Verbindlichkeiten vom Steuerberater korrekt aktiviert werden.
Achtung: Natürlich ist es im Unternehmen unumgänglich, dass die verschiedenen Ressorts aufgeteilt werden. Die Ressortverteilung entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, die ordnungsgemäße Erfüllung der handelsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Wir raten Ihnen also, diese Aufgabe nicht nur dem Controlling oder dem Steuerberater zu überlassen.
Die Delegierung, befreit Sie also nicht von der Last, Kenntnis von der kaufmännischen Entwicklung der Unternehmung zu haben, um ggf. einen Insolvenzantrag zu stellen.
Sichern Sie sich also zusätzlich ab: Machen Sie sich im persönlichen Gespräch mit dem Steuerberater ein realistisches Bild über die gegenwärtige wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens.
Ist es dem Steuerberater nicht möglich, ein klares Bild der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens, zu erstellen, sind weitere Schritte erforderlich: Dann sind Sie gut beraten, den Steuerberater mit der Erstellung einer Zwischenbilanz zu beauftragen.
Bestehen weiterhin Bedenken, sollten Sie zusätzlich eine freiwillige unabhängige Prüfung beantragen.Unser Tipp für die Zeit nach Corona: Dokumentieren Sie den Inhalt dieser Gespräche und auch jeden Geschäftsvorfall für den potentiellen Insolvenzverwalter.
- Ende der Schonzeit zum 30. Juni 2020: Fazit
Die neuen Maßnahmen sind in der aktuellen Lage lebensrettend für viele Verbraucher und Unternehmen. Die Maßnahmen bringen jedoch auch Pflichten mit sich.
Erstens ist es wichtig zu betonen, dass die üblichen Pflichten trotz Corona bestehen bleiben: Unzulässige Auszahlungen aus dem insolvenzbedrohten Vermögen der GmbH sind nach wie vor riskant. Auch das Recht der Gesellschafter und auch der Gläubiger auf einen korrekten Umgang mit Ihrem (GmbH-) Vermögen blieb unverändert. Daran hat sich nichts geändert.
Und zweitens: Es darf nicht aus dem Auge verloren werden, wie es nach dem Ende der Schonfrist für Sie weitergeht. Denn wenn der normale Gang der Dinge wieder in Gange kommt, warten neue Herausforderungen auf Sie.
Dadurch, dass die Leistungen nach dem 30.06.2020 wieder erbracht werden müssen, können Doppelbelastungen entstehen.
Auch in dieser Lage raten wir zur Vorsorge! Noch ist die Schonzeit nicht beendet. Doch deren Ende naht.
Wir raten dazu, schon jetzt ein Konzept auszuarbeiten, um die bevorstehenden Herausforderungen erfolgsversprechend zu meistern.
Die beste Antwort darauf, die Kreditrisiken zu verhindern ist ein gutes Krisenmanagement. Natürlich ist es nicht immer ganz einfach, den Spagat zwischen der Bedienung der anderen und der Sicherung der eigenen Stabilität zu schaffen.
Deshalb sollten Sie eines nicht vergessen: Professionelles Krisenmanagement sollte auch in normalen Zeiten eine relevante Frage sein: Die Minimierung von Risiken im Voraus ermöglicht es, die schweren Zeiten zu meistern.
Soforthilfe wird dauern, zu spät für solche Menschen, die heute das Geld bräuchten, was tun?
Ein frühzeitiger Kontakt mit Ihren Gläubigern und ein vorausschauendes Vorgehen sichert Ihre Existenz!
Packen wir es an: Schritt für Schritt finden Sie wieder in die Normalität Ihres normalen Geschäftsgangs zurück.
Brauchen Sie JETZT Hilfe zum Ende der Schonzeit zum 30. Juni 2020? Packen wir es gleich an: Wir gehen diesen Weg mit Ihnen!
Es wird unsere Aufgabe sein, Sie von der Beratung bis hin zur Umsetzung der besprochenen Strategie zu begleiten.
Ende der Schonzeit zum 30. Juni 2020: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.