Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter?
Ging ein insolventer Schuldner in der Vergangenheit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nach, konnte ihm das erhebliche Probleme bereiten. Zwar gehörten aus der Tätigkeit erworbene Einkommen und Rechte zur Insolvenzmasse, doch blieben ihm wegen § 35 InsO keine Mittel übrig um Verpflichtungen nachzukommen, die aus der Tätigkeit entwachsen. Eine Abhilfemöglichkeit besteht in der Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit
Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit: Die Problemstellung
Für alle Verbindlichkeiten, die aus der selbstständigen Tätigkeit entspringen, haftet erst einmal die Insolvenzmasse. Für den Insolvenzverwalter sind weiterhin die steuerrechtlichen Pflichten relevant, die aus der Tätigkeit des insolventen Schuldners entspringen. Er kann dem Schuldner die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nämlich nicht untersagen. Hierbei gab es in der Vergangenheit oft das Problem, dass der Insolvenzverwalter vom Finanzamt zur Erfüllung seiner Steuerpflicht aufgefordert wurde, er dieser Pflicht wegen fehlender Informationen vom Schuldner aber gar nicht nachkommen konnte.
Die Lösung – Freigabe der selbstständigen Tätigkeit
In § 35 Abs. 2 InsO ist nun eine Möglichkeit gegeben, das aus der selbstständigen Tätigkeit entsprungene Vermögen freizugeben. Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, hat der Insolvenzverwalter immer eine Freigabeerklärung abzugeben, ob das daraus entwachsende Vermögen zur Insolvenzmasse gehört oder nicht. Wenn keine Freigabe erfolgt, haftet weiterhin die Insolvenzmasse für Verpflichtungen, die daraus hervorgegangen sind. Erfolgt eine Freigabe, gehört der Neuerwerb nicht zur Masse. Sie haftet dann aber auch nicht für weitere Neuverbindlichkeiten.
Entscheidung über die Freigabeerklärung
Der Insolvenzverwalter kann die Freigabe ohne die Zustimmung der Gläubigerversammlung treffen. Das liegt vor allem im Interesse eines zügigen Vorgehens und dem Schutz vor Masseverbindlichkeiten begründet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht die Erklärung auf Antrag der Insolvenzgläubiger später noch für unwirksam erklärt. Deshalb sollte man so früh als möglich auf die Zustimmung der Gläubigerversammlung bedacht sein. Angabe der Freigabeerklärung Die Erklärung muss gegenüber dem Schuldner abgegeben werden. Eine Frist ist hierbei nicht vorgesehen. Man kann aber davon ausgehen, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters nicht zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Immerhin gehört die Erklärung zu den insolvenzspezifischen Erklärungen gem. § 60 InsO. Als solche kann sie eine Schadenersatzpflicht des Insolvenzverwalters auslösen. Die Veröffentlichung der Erklärung erfolgt durch das Insolvenzgericht.
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