Arbeitsverhältnis in der Insolvenz: Das private Insolvenzverfahren kann enormen Einfluss auf das bestehende Arbeitsverhältnis in der Insolvenz nehmen. Viele Schuldner trauen sich nicht, über eine mögliche Insolvenz zu sprechen und haben Angst vor einer Kündigung. Darf der Vertrag so einfach gekündigt werden und muss der Arbeitgeber von der Insolvenz erfahren?
Kündigung des Arbeitsvertrages nicht möglich
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Schuldner und seinem Arbeitgeber darf auch von einem Insolvenzverfahren nicht berührt werden. Ihnen als Schuldner steht es weiter frei, den Vertrag selbst zu kündigen oder einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Eine Zustimmung von Ihrem Insolvenzverwalter ist nicht notwendig. Dennoch dürfen Sie ihre Arbeitsverhältnisse nicht mutwillig verschlechtern. So sehen es die Rechte und Pflichten der Insolvenz und Wohlverhaltensphase vor. Auch der Arbeitgeber darf Ihnen das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, nur weil Sie sich im Insolvenzverfahren befinden. Als besonderer oder außerordentlicher Kündigungsgrund gilt dies nicht. Dennoch gibt es Ausnahmen, wenn beispielsweise in der jeweiligen Branche eine extreme Vertrauenswürdigkeit gefragt ist. Bei Kassierern einer Bank können Lohnpfändung oder die Meldung zur Insolvenz ihre Konsequenzen mit sich bringen. In größeren Unternehmen wird meist eine Versetzung in einen anderen Bereich angestrebt.
Kenntnis von der Insolvenz
Sie brauchen und können die Insolvenz nicht vor Ihrem Arbeitgeber geheim halten. Nach der Verfahrenseröffnung wird der Insolvenzverwalter Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen. Er bittet um Mitteilung zur Höhe der Einkünfte. Besitzen Sie ein pfändbares Einkommen, so muss der Arbeitgeber den Betrag an den Insolvenzverwalter abführen. Sie bekommen dann nur noch die Differenz überwiesen. Wie hoch die Grenze zum pfändbaren Einkommen liegt, ist in der aktuellen Pfändungstabelle verzeichnet. Arbeitsverhältnis in der Insolvenz:
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