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Gläubiger-Zugriff auf Gegenstände des Ehepartners

  Gläubiger-Zugriff auf Gegenstände des Ehepartners: In der Ehe leben beide Partner oft in einer Zugewinngemeinschaft. Genau in diesem Fall können Insolvenzgläubiger auch Gläubiger-Zugriff auf Gegenstände des Ehepartners haben. Befinden sich die Gegenstände beispielsweise im Besitz beider Partner, so können sie so behandelt werden, als ob sie alleine dem Schuldner gehören. Auf diese Vorschrift dürfen sie sich Gläubiger allerdings nur berufen, wenn die Ehe schon besteht oder immer noch besteht. Eine Ausnahme darf es nur geben, wenn sich die Gegenstände ausschließlich im Gebrauch des Ehepartners befinden. Das beste Beispiel ist ein gemeinsam genutztes Fahrzeug. Hier greift die gesetzliche Vermutung und das Fahrzeug wird komplett dem Schuldner zugerechnet. Bedeutet: Es kann gepfändet werden. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn der Schuldner das Fahrzeug zwingend für seinen Beruf benötigt.

Ausnahme: alleiniger Gebrauch des Ehepartners

Ist beispielsweise der Ehegatte insolvent und die Frau verfügt über sehr kostbaren Schmuck. Im Normalfall gehört der Schmuck beiden Partnern. Dennoch ist er ausschließlich im Gebrauch der Ehefrau. Die gesetzliche Vermutung greift hier nicht, sodass die Frau den Schmuck behalten darf. Dennoch kann der Schmuck durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Die Ehefrau müsste in diesem Fall eine Drittwiderspruchsklage stellen. Hier muss sie beweisen, dass der Schmuck in ihrem Eigentum ist und von ihr verwendet wird. Quittungen können das belegen. Andernfalls geht das Gericht davon aus, dass es sich um geerbten Familienschmuck handelt, der eigentlich dem Ehemann zusteht. Er könnte den Schmuck auch lediglich seiner Frau überlassen.    

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