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Insolvenz: Pfändung von wertvollen Haustieren

  Pfändung von wertvollen Haustieren: Im Regelfall unterliegen Haustiere dem Pfändungsschutz. Die emotionale Nähe und der Tierschutz untersagen hier die Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Eine Ausnahme besteht dennoch bei Pfändung von wertvollen Haustieren. Wo liegt hier die Grenze?

Beweislast trägt der Gläubiger

Besonders wertvolle Haustiere mit Pfändungsschutz sehen die Insolvenzverwalter beispielsweise in Rassehunden. Der Wert des Tieres müsste bei Verkauf allerdings deutlich mehr als 250 Euro einbringen. Die Insolvenzgläubiger tragen in diesem Punkt die Beweislast. Neben dem hohen Wert gilt es, die Interessen abzuwägen. Auch hier ist die Befriedigung der Gläubiger ein wichtiger Punkt. Daneben sind die Belange des Tierschutzes abzuwägen und die emotionale Bindung des Schuldners an sein Tier. Der Tierschutz ist vor allem dann betroffen, wenn das Tier durch den Verlust des Heims und Herrchens einen Schaden nehmen würde. Auch die Pfändung von Jungtieren, die auf ihre Mutter angewiesen sind, ist daher untersagt. Ist die Pfändung mit den Regeln des Tierschutzrechts nicht vereinbar, gilt sie als verboten und darf vom Insolvenzverwalter nicht durchgeführt werden.

Die Interessen des Schuldners

Auch der Schuldner kann berechtigte Interessen an das Haustier stellen. Das genaue Affektionsinteresse des Schuldners ist wichtig, das Tier zu behalten. Oftmals besteht eine enge Bindung und eine gewachsene Zuneigung zu dem Tier. Vor allem bei Kindern oder älteren und einsamen Menschen dürfen die Tiere nicht gepfändet werden. Sie dienen als Freund und Ansprechpartner.    

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