Insolvenz und Familienrecht: Betreuung eines Kindes: Eine alleinerziehende Mutter mit Kind kann auch ohne zur Arbeit zu gehen die Restschuldbefreiung erhalten.Dies ist allein dem Familienrecht geschuldet.
Sachverhalt:
Die Schuldnerin hatte ein Kind betreut, welches zur Zeit der Wohlverhaltensphase neun Jahre alt war. Sie beruft sich darauf, dass ihr wegen der Kinderbetreuung keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Daraufhin stellt ein Gläubiger im Anhörungstermin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.
Das oberste Gericht (BGH) vertrat zu dieser Fallkonstellation folgende Rechtsansicht (Beschluss vom 03.12.2009, AZ: IX ZB 139/07): Der Umgang der Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, orientiert sich allein an den familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen (§1570 BGB) zu der Frage, ob ein Elternteil arbeiten muss, wenn es ein Kind betreut. Grundsätzlich besteht bis zum 8. Lebensjahr des Kindes keine Berufsausübungs- verpflichtung. Im Einzelfall kann das auch für ein bis 11-Jahre altes Kind gelten, wenn eine zumutbare Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Dies gilt erst recht, wenn dem Schuldner zwar eine Tätigkeit zumutbar wäre, aber wenn trotz dieser Tätigkeit sein Einkommen so niedrig ist, dass von seinem Einkommen kein Betrag pfändbar ist. Auch dann erkennt das Gericht darin keine Verletzung der Erwerbstätigkeitspflicht. Der Anspruch des Kindes auf Betreuung geht dann vor.
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