Gemeinsame Haftung möglich
Werden Gegenstände während der Ehe angeschafft, zählen sie als Miteigentum der Ehegatten. Hier kann eine Pfändung vorgenommen werden. Ähnlich verhält es sich bei der Gütergemeinschaft in der Eheschließung. In diesem Fall haften beide Partner mit ihrem gemeinsam Vermögen für anfallende Schulden. Geht ein Partner in die Insolvenz, so kann das gesamte Vermögen in die Haftung genommen werden. Im geschäftlichen Bereich haftet ebenso jeder Ehepartner für sich allein. Wurde jedoch eine Bürgschaft für geschäftliche Belange unterschrieben, geht es wieder in die gemeinsame Haftung. Im Falle einer privaten Insolvent haftet auch der Ehegatte in vollem Umfang. Ein anderes Beispiel sind Kreditverträge. Wurden derartige Verträge gemeinsam unterschrieben, so kann auch der Partner in die Haftung genommen werden. Steuerschulden werden auf gleiche Art behandelt. Sind die Ehepartner steuerlich gemeinsam veranlagt, so haften beide Ehegatten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Partners, haftet der andere Partner für die Schulden.
Achtung Verfahrenskosten
Auch hinsichtlich der Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht kann der Ehepartner zur Haftung gezogen werden. Ist ein entsprechendes Vermögen vorhanden, so kann die Verfahrenskostenstundung untersagt werden. Das bedeutet: Der Schuldner muss die kompletten Verfahrenskosten schon zu Beginn bezahlen und nicht erst nach der Insolvenz. Â
Sie brauchen professionelle Hilfe? Wir gehen diesen Weg mit Ihnen!
Es wird unsere Aufgabe sein, Sie von der Beratung bis hin zur Umsetzung der besprochenen Strategie zu begleiten.
 Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.