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Insolvenz und verheiratet: wann haftet der Ehepartner?

  Vor der Insolvenz beschäftigt viele Schuldner die Frage nach der Haftung des Ehepartners. Eine Hochzeit bedeutet automatisch die Zugewinngemeinschaft der beiden Partnern. Sie kann mit einer Gütertrennung verglichen werden. Somit haftet jeder Ehepartner für seine eigenen Schulden. Ähnlich verhält es sich bei den Besitztümern, war vor der Ehe dem Gatten gehört hat, bleibt ihm auch in der Ehe erhalten. Wann haftet der Ehepartner?

Gemeinsame Haftung möglich

Werden Gegenstände während der Ehe angeschafft, zählen sie als Miteigentum der Ehegatten. Hier kann eine Pfändung vorgenommen werden. Ähnlich verhält es sich bei der Gütergemeinschaft in der Eheschließung. In diesem Fall haften beide Partner mit ihrem gemeinsam Vermögen für anfallende Schulden. Geht ein Partner in die Insolvenz, so kann das gesamte Vermögen in die Haftung genommen werden. Im geschäftlichen Bereich haftet ebenso jeder Ehepartner für sich allein. Wurde jedoch eine Bürgschaft für geschäftliche Belange unterschrieben, geht es wieder in die gemeinsame Haftung. Im Falle einer privaten Insolvent haftet auch der Ehegatte in vollem Umfang. Ein anderes Beispiel sind Kreditverträge. Wurden derartige Verträge gemeinsam unterschrieben, so kann auch der Partner in die Haftung genommen werden. Steuerschulden werden auf gleiche Art behandelt. Sind die Ehepartner steuerlich gemeinsam veranlagt, so haften beide Ehegatten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Partners, haftet der andere Partner für die Schulden.

Achtung Verfahrenskosten

Auch hinsichtlich der Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht kann der Ehepartner zur Haftung gezogen werden. Ist ein entsprechendes Vermögen vorhanden, so kann die Verfahrenskostenstundung untersagt werden. Das bedeutet: Der Schuldner muss die kompletten Verfahrenskosten schon zu Beginn bezahlen und nicht erst nach der Insolvenz.  

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