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Insolvenzantrag eingereicht – was passiert jetzt? – Wir unterstützen Sie!

Insolvenzantrag eingereicht – und dann?

Viele Gläubiger sind sich unsicher, was nach dem Einreichen des Insolvenzantrages passiert. Wir nehmen Ihnen gern die Angst und erklären Ihnen die weiteren Schritte. Zunächst müssen Sie warten, bis sich ein Insolvenzverwalter bei Ihnen meldet. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist natürlich, dass bereits ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stattgefunden hat.

Die Phase davor

Mit dem Einreichen des Antrages können Sie die Vollstreckungen der Gläubiger ignorieren. Erhalten Sie jedoch eine Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung, sollten Sie dieser nachgehen. Es wirkt sich nicht negativ auf die spätere Restschuldbefreiung aus. In den nächsten vier bis sechs Wochen wird das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen. Sie erhalten ein Exemplar des Gerichtsbeschlusses über die Eröffnung. In diesem Beschluss ist auch der Insolvenzverwalter eingetragen. Er wird Sie in den nächsten zwei bis drei Wochen zu einem Gespräch sehen wollen. Gehen Sie dieser Einladung nach und geben Sie sämtliche benötigte Auskünfte. Sie sind hier in der Pflicht, den Insolvenzverwalter bestmöglich zu unterstützen. Danach heißt es abwarten. Weitere Rechtshandlungen müssen Sie nicht vornehmen. Die Vollstreckungsversuche der Gläubiger sind in dieser Phase normal. Die meisten haben derartige Vollstreckungen bereits vor dem Antrag in die Wege geleitet. Andere Gläubiger wollen noch ihre letzte Chance nutzen. Derartige Post ignorieren Sie weiterhin, denn Ihnen kann diesbezüglich nichts mehr passieren. Heben Sie die Post jedoch auf und heften Sie alles ab. Auch Vollstreckungsbescheide können Sie ohne Einspruch rechtskräftig werden lassen. Ignorieren Sie Anrufe der Gläubiger. Sie müssen keinen Kontakt mehr aufnehmen.

Beschluss über die Eröffnung

Bald werden Sie den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht erhalten. Hier ist das genaue Datum mit Uhrzeit der Eröffnung angegeben. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie vor den Vollstreckungen geschützt. Direkt nach dem Einreichen genießen Sie noch kein Vollstreckungsschutz. Mit diesem Verfahren sind sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nun wirkungslos.

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