Zum Inhalt springen

Insolvenzantrag: Sicherungsmaßnahmen des Gerichts

Sicherungsmaßnahmen des Gerichts:

Zwischen dem Einreichen des Insolvenzantrags und der Verfahrenseröffnung der Insolvenz können bis zu sechs Wochen vergehen. In dieser Zeit darf das Gericht Sicherungsmaßnahmen vornehmen, die in § 21 der Insolvenzordnung festgelegt sind. Ziel ist es, noch vor dem Insolvenzverfahren Insolvenzgläubiger zu benachteiligen durch die veränderte Vermögenslage des Schuldners. Folgende Sicherungsmaßnahmen des Gerichts können durch das Gericht veranlasst werden:

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Verfügungsverbot des Schuldners
  • Untersagung und Einstellung von Zwangsvollstreckungen

Der vorläufige Insolvenzverwalter

Das Gericht bestellt in der Regel als erste Sicherungsmaßnahme einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser Verwalter muss nun prüfen, ob tatsächlich einer der sieben Insolvenzgründe vorliegt. Dazu zählt die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung oder die drohende Zahlungsunfähigkeit. Daneben gehört es zur Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Insolvenzmasse zu überblicken. Ist noch ausreichend Masse vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken? Sobald ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt ist, dass das Gericht gegenüber dem Schuldner ein Verfügungsverbot anordnen. Demnach darf der Schuldner nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Nur der vorläufige Insolvenzverwalter hat hier die entsprechende Befugnis. Die Verfügungen des Schuldners sind nur dann wirksam, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. Dieser Sachverhalt wird auch als Zustimmungsvorbehalt bezeichnet. Sämtliche Geschäfte des Schuldners bedürfen dann die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Viele Schuldner befinden sich bereits in einigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dazu gehören Lohnpfändungen, Kontopfändung oder die Zwangsvollstreckung in Bezug auf wertvolle Gegenstände, Immobilien oder ihr Eigenheim. Die Sicherungsmaßnahmen des Gerichts besagen, dass diese Zwangsvollstreckungen untersagt oder gar komplett eingestellt werden können. Schließlich zählt das gepfändete Vermögen in die Insolvenzmasse ein und muss zu Gunsten aller Gläubiger verwertet werden.

 

 

Wollen Sie alle relevantes Details noch einmal nachhören? Wir bieten Ihnen zu diesem und anderen brennenden Themen Videos an, die auf Ihre Fragen eingehen.

Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt.

Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.


Kompaktes Wissen zum Thema Schulden und Insolvenz: Downloaden Sie sich jetzt unseren Insolvenzratgeber als eBook mit über 160 Seiten Fachwissen!
Kostenfreier Download eBook „Insolvenzratgeber“ hier klicken