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Konsequenzen der Privatinsolvenz für den Ehepartner

Thema: Konsequenzen Privatinsolvenz für den Ehepartner

Wer hohe Schulden hat, der wird oft seines Lebens nicht mehr froh. Lohnpfändungen und Besuche des Gerichtsvollziehers sind bald trauriger Alltag und manchmal besteht kaum eine Aussicht, schuldenfrei nach drei Jahren zu werden. Einen Ausweg bietet die so genannte Privatinsolvenz. Das Verfahren ermöglicht Schuldenfreiheit nach drei bis sechs Jahren. Auch wenn nicht alle Schulden vollständig beglichen wurden, kann der Zahlungsunfähige nach dieser Zeit eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Doch welche Konsequenzen hat die Privatinsolvenz eines Verheirateten für dessen Ehepartner?

  1. Grundsatz: Jeder haftet in der Ehe nur für eigene Schulden
  2. Privatinsolvenz gilt nur für Gatten, der sie beantragt
  3. Ausnahmen bei Steuerschulden und Verfahrenskosten
  4. Der so genannte pfändungsfreie Grundfreibetrag
  5. Besonderheiten bei der Gütergemeinschaft
  6. Fazit
  7. Praxistipp

1. Grundsatz: Jeder haftet in der Ehe nur für eigene Schulden

Paare, die keinen Ehevertrag schließen, leben nach der Hochzeit automatisch im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft. Die Folge ist, dass jeder sein eigenes Vermögen verwaltet und auch jeder für seine eigenen Schulden haftet. Eine Haftung des Ehepartners liegt dann nicht vor. Wird einer der Ehegatten zahlungsunfähig, so muss der andere also nicht für dessen Schulden aufkommen. Nur wenn beide Partner gemeinsam einen Vertrag abschließen werden auch beide verpflichtet, haften also auch beide für die eingegangene Verbindlichkeit. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie zusammen eine Anschaffung machen oder Geld aufnehmen und beide den Kauf- oder Kreditvertrag unterschreiben.

  • Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 1357 BGB geregelt: Er gilt für so genannte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Diese kann jeder Ehegatte mit Wirkung auch für den Partner besorgen. Beide werden dann berechtigt und verpflichtet. Das heißt, beide haften auch für dadurch entstehende Schulden. Die Vorschrift gilt allerdings nicht für größere Anschaffungen, sondern in erster Linie für den Kauf von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen usw. im üblichen Rahmen.
  • Ein weiterer Ausnahmefall ist die Ehegattenbürgschaft. Nimmt zum Beispiel ein Gatte alleine einen Kredit auf und übernimmt der andere dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft, so muss er für die Schulden des Partners einstehen, wenn dieser sie nicht zurückzahlen kann.

2. Privatinsolvenz gilt nur für den Gatten, der sie beantragt

Auch die Privatinsolvenz eines Partners gilt grundsätzlich immer nur für den Gatten, der die Eröffnung des Verfahrens beantragt, sie ist also nur auf seine Person bezogen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gerichtlich ein Insolvenzverwalter bestimmt, der das vorhandene Vermögen des Schuldners (also alles, was im Fall einer Zwangsvollstreckung pfändbar wäre), verwertet und damit die Gläubiger befriedigt. Lebt das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so sind beider Vermögen, getrennt. Gegenstände des Ehepartners sind mithin nicht pfändbar.

Der Treuhänder darf deshalb nichts pfänden, was eindeutig nur dem nicht insolventen Ehepartner gehört. Lediglich bei von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Gütern darf gegebenenfalls der Anteil des insolventen Gatten verwertet werden. Haben die Eheleute zum Beispiel zusammen eine Wohnung oder ein gemeinsames Eigenheim gekauft, so müssen sie damit rechnen, dass der Miteigentumsanteil des insolventen Partners veräußert und der Erlös zur Schuldentilgung verwendet werden kann. Zu Problemen kann es auch bei gemeinsamen Bankkonten und bei Vermögenswerten in der ehelichen Wohnung kommen.

  • Haben die Eheleute ein gemeinsames Konto, so darf der Insolvenzverwalter von diesem Gemeinschaftskonto Beträge zwecks Schuldentilgung abheben. Er muss nicht im Einzelnen prüfen, woher das Geld stammt und ob es sich möglicherweise um Gehaltseingänge des nicht insolventen Partners handelt. Droht also einem Ehepartner die Privatinsolvenz, so sollten rechtzeitig getrennte Konten eingerichtet werden, damit auf das Einkommen des anderen Gatten nicht zugegriffen werden kann und es der Familie weiter zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (Neueröffnung von Konten).
  • Gravierende Auswirkungen hat in der Praxis auch die Eigentumsvermutung des 1362 BGB: Zugunsten der Gläubiger des säumigen Schuldners wird gesetzlich vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen ihm (dem Schuldner) gehören! Befinden sich also Gegenstände in der gemeinsamen ehelichen Wohnung, so darf der Insolvenzverwalter sie zwecks Schuldentilgung verkaufen, ohne eigens prüfen zu müssen, wem sie tatsächlich gehören. Will der nicht insolvente Gatte dies verhindern, so muss er sein Eigentum nachweisen können, zum Beispiel durch das Vorlegen schriftlicher Belege (Kaufverträge mit seiner alleinigen Unterschrift, Ehevertrag, aus dem Gütertrennung oder das Alleineigentum an bestimmten Gegenständen hervorgeht usw.).

3. Ausnahmen bei Steuerschulden und Verfahrenskosten

Ausnahmen von dem oben erörterten Grundsatz, dass die Privatinsolvenz eines Partners nur für den Gatten gilt, der die Eröffnung des Verfahrens beantragt hat, gibt es bei Steuerschulden und bei den Verfahrenskosten der Privatinsolvenz.

  • Werden beide Ehepartner vom Finanzamt gemeinsam veranlagt und geht einer von beiden in die Privatinsolvenz, so haftet der andere für die Steuerschulden des anderen mit. Das Finanzamt kann sie also auch von ihm eintreiben. Nach § 44 der Abgabenordnung (AO) sind Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, so genannte Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass das Finanzamt von jedem Ehegatten die gesamte Steuerschuld einfordern darf. Droht also Privatinsolvenz, so empfiehlt es sich, getrennte Steuererklärungen abzugeben.
  • Der nicht insolvente Ehegatte hat außerdem für die Kosten des Insolvenzverfahrens mit einzustehen, sofern er über pfändbares Einkommen verfügt. Rechtlich begründet wird dies mit seinen grundsätzlichen Unterhaltspflichten dem Partner gegenüber: Nach 1360 a BGB gehört dazu auch, für den Gatten die Kosten eines Rechtsstreits vorzustrecken, wenn er sie selbst nicht aufbringen kann.Diese Vorschrift hat ganz erhebliche praktische Auswirkungen: Ein Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten für Gericht und Insolvenzverwaltung gedeckt sind; oft werden diese dem Schuldner aber auf Antrag zunächst gestundet. Wer Privatinsolvenz beantragt, verfügt ja in der Regel kaum noch über eigene Mittel und hat deshalb meist gute Aussichten, mit einem Stundungsantrag zur Verfahrenskostenstundung durchzukommen. Anders ist es allerdings, wenn sein Ehepartner noch zahlungsfähig ist. In dem Fall wird von diesem verlangt, dass er die Verfahrenskosten vorstreckt, das heißt, diese werden dem insolventen Gatten dann nicht gestundet! In der Praxis geht es dabei meist um mindestens 2.000 Euro.

Der Ehegatte kommt nur dann um die Zahlung herum, wenn er seinerseits belegen kann, dass auch er kaum noch über pfändbare Mittel verfügt. Dieser Nachweis kann allerdings in der Praxis oft erfolgreich geführt werden, denn bei Insolvenz eines Partners muss dessen Gatte ja in der Regel fast den gesamten Lebensunterhalt zum Selbstbehalt in der Privatinsolvenz der Familie bestreiten. Nach Abzug der Kosten für Lebensmittel, Miete usw. bleibt dann meist kaum noch pfändbares Einkommen übrig. Tatsächlich werden Ehegatten deshalb eher selten zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen.

4. Der so genannte pfändungsfreie Grundfreibetrag

Eine wichtige Rolle spielt bei der Privatinsolvenz eines Verheirateten oft auch die Erhöhung seines so genannten pfändungsfreien Grundfreibetrags. Damit ist folgendes gemeint: Nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) darf ein bestimmter Teil des Arbeitseinkommens nicht gepfändet werden. Dem Schuldner kann ja nicht alles restlos genommen werden, sondern es muss sichergestellt sein, dass ihm zumindest das Existenzminimum zum Leben verbleibt. Dieses liegt derzeit bei 1.139,99 Euro und wird alle zwei Jahre angepasst.

Ist der Schuldner allerdings anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig, so erhöht sich dieser Freibetrag. Unterhaltsberechtigter in diesem Sinne kann auch der nicht insolvente Ehegatte sein, wenn dieser zum Beispiel selbst keine oder nur geringe Einkünfte hat. Der Freibetrag kann dann maximal um rund 400 Euro steigen. Die Voraussetzungen für den Vorwurf mit Zahlungsunfähigkeit müssen allerdings in jedem Einzelfall genau geprüft werden.

5. Besonderheiten bei Gütergemeinschaft

Anders als beim gesetzlichen Güterstand ist die Lage bei Paaren, die durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben. Bei ihnen wird nach der Hochzeit der Hauptteil des Eigentums beider so genanntes Gesamtgut, das heißt gemeinschaftliches Vermögen. Die Folge ist, dass selbst für Schulden, die nur einer der Ehepartner macht, auf das gemeinschaftliche Eigentum Zugriff genommen werden darf. Gläubiger können also in das Gesamtgut vollstrecken. Nach § 37 InsO (Insolvenzordnung) ist dies dann möglich, wenn das Gesamtgut von dem insolventen Ehegatten allein verwaltet wird. In diesem Fall gehört es zur Insolvenzmasse. Die Gütergemeinschaft ist allerdings ein seltener Ausnahmefall; faktisch wird sie heute kaum noch vereinbart.

6. Fazit:

  • Die Privatinsolvenz gilt grundsätzlich nur für die Person, die sie beantragt, nicht auch für den Ehegatten
  • Für die Verfahrenskosten der Privatinsolvenz muss aber auch der Ehepartner mit einstehen
  • Gleiches gilt für Steuerschulden des insolventen Gatten, wenn beide zusammen veranlagt werden
  • Auf ein gemeinsames Konto und Gegenstände in der Ehewohnung kann der Insolvenzverwalter zugreifen
  • Für Verheiratete können im Falle der Privatinsolvenz höhere Pfändungsfreigrenzen gelten
  • Wer in Gütergemeinschaft lebt, der muss bei Privatinsolvenz seines Partners Nachteile befürchten

7. Praxistipp:

In einem Privatinsolvenzverfahren vergehen bis zur Restschuldbefreiung drei bis sechs Jahre. Heiratswillige Paare möchten nicht immer so lange abwarten, bevor sie vor den Traualtar treten – und das müssen sie auch gar nicht. Denn auch wenn ein Paar erst heiratet, nachdem über das Vermögen des einen Partners bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss der andere nicht zwangsläufig Nachteile für sich befürchten. Das Insolvenzverfahren gilt unabhängig von der Eheschließung auch in diesem Fall nur für denjenigen, der es beantragt hat. Der zahlungsunfähige Gatte ist natürlich gehalten, seinen Insolvenzverwalter über die Heirat zu informieren. Vorsichtshalber sollte das Paar von vornherein getrennte Konten führen, getrennte Steuererklärungen abgeben und größere Anschaffungen nicht gemeinsam tätigen. Entsprechende Kaufverträge sollte also besser nur der nicht insolvente Gatte unterschreiben, damit das Gekaufte nicht gepfändet werden kann. Auch sollte er sein mit in die Ehe gebrachtes Eigentum durch entsprechende Belege genau nachweisen können. Wer sich noch weiter absichern möchte, der kann vor der Hochzeit auch einen Ehevertrag abschließen, in dem Gütertrennung vereinbart wird. Lesen Sie auch, wie es sich verhält, wenn der Ehepartner als Strohmann eingesetzt wird.

Privatinsolvenz für den Ehepartner?

 

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