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Kostenfreie Rechtsberatung – mit Beratungs­hilfeschein

Kostenfreie Rechtsberatung: Mittellose Schuldner bekommen eine sogenannte Beratungshilfe und können sich kostenfrei fachgerechten Rat suchen. Sämtliche anfallende Kosten für eine Vertretung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt wird dann über diesen Beratungsschein abgedeckt. Gerade bei einem komplizierten Insolvenzgläubiger oder für einen außergerichtlichen Vergleich bietet sich diese Form der kostenfreie Rechtsberatung an.

Die Beratungshilfe kommt Privatpersonen in schwieriger finanzieller Situation zugute, wenn sie bei einen juristisch anspruchsvollen Problem fachliche Hilfe benötigen. Auch als Unternehmer – sogar nach Gründung einer Auffanggesellschaft – kommt für Sie Beratungshilfe für die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens in Betracht.

 

Voraussetzungen für die Beratungshilfe

Die Vergabe von Beratungshilfe erfordert zwei Voraussetzungen:

– Ein niedriges Einkommen und
– Eine unangemessen lange Wartezeit einer öffentlichen Schuldenberatung

 

Ein niedriges Einkommen hat jeder Schuldner, der unter Abzug der zur Lebensführung erforderlichen Kosten keinen Rechtsanwalt bezahlen kann. Dies ist z. B. immer beim Bezug von einem niedrigen ALG II oder einerniedrigen Rente der Fall.

Sind Sie erwerbstätig sind, können Sie errechnen, ob Ihr Einkommen niedrig ist.

 

Addieren Sie hierzu

– Ihr eigenes Nettoeinkommen
– das Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und
– Ihr Vermögen (Bargeld, Kontoguthaben und andere Vermögenswerte, es sei denn, Sie dienen alleine der Lebensführung).

Ziehen Sie anschließend folgende Posten vom errechneten Ergebnis ab:

– 411 Euro Einkommensfreibetrag
– 187 Euro, falls Sie berufstätig sind,
– 411 Euro, falls Sie verheiratet sind,
– Unterhalt für ein volljähriges Kind,
– Ihre Warmmiete,
– sinnvolle Versicherungen (z. B. Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Hausratversicherung) sowie
– Werbungskosten (Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Arbeitsmaterialien).

Wenn am Ende dieser Rechnung weniger als 15 Euro übrig bleiben, haben Sie ein niedriges Einkommen.

Schuldner haben immer Anspruch auf Beratungshilfe, wenn das Einkommen eine bestimmte individuelle Grenze nicht überschreitet. Hierbei muss kein eigener finanzieller Beitrag zur Beratung geleistet werden. Bei Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe sind meist die Voraussetzungen für diese Beratungshilfe gegeben. In allen anderen Fällen müssen Unterlagen über die Einnahmen und die Ausgaben vorgelegt werden. Demnach errechnet sich die zulässige Einkommensgrenze. Überschreitet das persönliche Einkommen diesen Betrag, sind die Anwaltskosten selbst zu zahlen. Dennoch liegen die Einkommensgrenzen oft höher als vermutet. Auch bei einem regelmäßigen Einkommen kann sich der Antrag lohnen, wenn letztlich die Beratungskosten übernommen werden. Vor allem bei Unterhaltszahlungen, Miete und Beiträge zur Krankenversicherung erhöhen sich die Einkommensgrenzen schnell.

 

Als zweite Voraussetzung müssen Sie den Nachweis einer unangemessen langen Wartezeit einer öffentlichen Schuldenberatung erbringen.

Beachten Sie folgenden Tipp: Wenn Sie der Beratungshilfestelle einen Nachweis über die langen Wartezeiten einer öffentlichen Schuldenberatung vorlegen, wird ihnen die Beratungshilfestelle den Nachweis im Nu ausstellen.

 

Antrag auf Beratungshilfe stellen

Der Antrag auf Beratungshilfe muss beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage der Nachweise über Einkommen und Ausgaben eingereicht werden. Außerdem muss eine konkrete rechtliche Streitigkeit vorliegen. Stimmt das Amtsgericht diesem Antrag zu, bekommt der Antragsteller einen sogenannten Beratungshilfeschein. Dieser Schein muss bei der Beratung eines Rechtsanwalts vorgelegt werden. Eine andere Möglichkeit bietet der Antrag auf Beratungshilfe über den mandatierten Rechtsanwalt. Er selbst stellt dann den Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht. Angewendet werden kann die Beratungshilfe auf die Gebiete:

  • Sozialrecht
  • Verfassungsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

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