Pfändungsschutz für Haustiere?
Haben Sie Interesse am Pfändungsschutz für Haustiere? Oftmals befürchten Schuldner die Pfändung ihrer geliebten und kostbaren Haustieren. In der Praxis müssen die Tiere jedoch nicht abgegeben werden. Haustiere gelten demnach nicht als Vermögen und fallen nicht mit in die Insolvenzmasse. Das bedeutet: Der Insolvenzverwalter darf das Haustier nicht verkaufen oder verwerten.
Tierschutz und emotionale Nähe
Die geliebte Katze, der treue Hund oder selbst Kleintiere bleiben beim Insolvenzschuldner. Hintergrund für diese Regelung ist in erster Linie der Tierschutz. Somit darf das Haustier nicht aus seiner vertrauten Umgebung gerissen werden. Daneben spielt die emotionale Nähe des Schuldners zu seinem Tier eine wichtige Rolle. Hier greift ebenso der Pfändungsschutz, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Es muss sich grundsätzlich nicht um ein Haustier im eigentlichen Sinne handeln. Selbst Reptilien und Schlagen sind geschützt, obwohl es sich um eher ungewöhnliche Haustiere handelt. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist das Halten der Tiere im häuslichen Bereich des Schuldners. Hierzu gehören auch Ställe, Gärten oder Volieren. Ein Reitpferd außerhalb des Grundstücks in einem angemieteten Stall genießt keinen Pfändungsschutz, da die räumliche Nähe nicht mehr gegeben ist.
Tierzucht und Hundezucht
Ebenso dürfen die Haustiere mit Pfändungsschutz oder das Tier nicht den Erwerbszwecken des Schuldners dienen. Der Pfändungsschutz erlischt also, wenn die Tiere nur für Erwerbszwecke gehalten werden. Meist handelt es sich um Nutztiere, die als Einnahmequelle für den Schuldner dienen. Dazu zählen beispielsweise Zuchttiere, wie Hunde oder Pferde. Auch Zootiere oder Zirkustiere sind als Nutztiere pfändbar. Eine Ausnahme besteht, wenn der Wirtschaftsbetrieb des Schuldners gemeinsam mit den Tieren erhalten wird oder die Tiere für die Ernährung des Schuldners erforderlich sind.
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