Befreiung nicht mehr möglich
Beim Unterhalt müssen Sie zunächst unterscheiden, ob es sich um den laufenden Unterhalt oder um Unterhaltsrückstände handelt. Sämtliche Rückstände, die vor dem Insolvenzantrag auf ein Insolvenzverfahren angelaufen sind, konnten bis zum 01.07.2014 noch mit in die Forderungen reingenommen werden. Nach dem neuen Reformgesetz vom 01.07.2014 dürfen diese Rückstände aus dem gesetzlichen Unterhalt nicht mehr in die Forderungsliste mit aufgenommen werden. Das bedeutet: Nach § 302 Nr. 1 Satz 1 InsO sind diese Rückstände aus der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Vorsicht vor neuen Unterhaltsschulden
Auch mit Insolvenzverfahren bleibt der Anspruch des Unterhaltsgläubigers bestehen. Nach der Insolvenzeröffnung sind Sie also immer noch verpflichtet, den laufenden und rückständigen Unterhalt zu zahlen. Begleichen Sie diese Forderungen nicht, entstehen neue Unterhaltsschulden. Diese fallen prinzipiell nicht unter die Restschuldbefreiung und bleiben auch nach der Insolvenz bestehen. Für diesen Unterhalt darf der Gläubiger auch im Vorrechtsbereich vollstrecken. Stellen Sie deshalb sicher, dass alle laufenden Unterhaltszahlungen auch geleistet werden können. Sie besitzen in diesem Punkt immer noch die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch an Ihre aktuelle Leistungsfähigkeit anpassen zu lassen.
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Es wird unsere Aufgabe sein, Sie von der Beratung bis hin zur Umsetzung der besprochenen Strategie zu begleiten.
 Restschuldbefreiung für Unterhaltsschulden: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.