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So funktioniert die Privatinsolvenz von Selbstständigen

Die Privatinsolvenz von Selbstständigen:

  1. Selbstständigkeit und Insolvenz
  2. Die häufigsten Gründe für die Insolvenz von Selbstständigen
  3. Insolvenz bei Freiberuflern und Selbstständigen
  4. Verbraucherinsolvenz für Selbstständige
  5. Verbraucher- oder Regelinsolvenz?
  6. Selbstständigkeit in der Insolvenz beibehalten bzw. aufnehmen
  7. Fazit
  8. Praxistipp

1. Selbstständigkeit und Insolvenz

Nicht nur Arbeitnehmer, sondern natürlich auch viele Selbstständige müssen Insolvenz anmelden. Seit der Einführung des Privat- oder Verbraucherinsolvenzverfahren herrschen vielfach Unwissen oder falsche Vorstellungen über die Privatinsolvenz für Selbstständige. Inwieweit ist etwa eine Privatinsolvenz für Selbstständige möglich? Welche Folgen müssen Selbstständige in der Insolvenz beachten, z.B. Angehörige von sog. Kammerberufen? Und inwieweit kann ich anlässlich meiner Insolvenz neu in die Selbstständigkeit gehen und was muss ich dann beachten? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen.

2. Die häufigsten Gründe für die Insolvenz von Selbstständigen

Eine Insolvenz ist oft von vielen Ursachen abhängig. Verschiedene Umstände führen zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Viele Selbstständige sind dabei von äußeren Einflüssen abhängig. Krisen sind im Vorhinein oft nicht abzuschätzen. Einer der häufigsten Gründe ist die Zahlungsmoral der Kunden. Viele Kunden zahlen zu spät oder lassen sich die Forderung in einem langen Mahnverfahren abverlangen. Schon wenige Wochen Verzug können für Freiberufler oder Selbstständige zu einem wahren Problem hinsichtlich ihrer eigenen Liquidität werden. Je höher der Ausfall der Kunden, desto größer ist auch die Gefahr der eigenen Insolvenz. Selbstständige sind oft auch von ihrem familiären Umfeld abhängig. Bei Paaren ist die Scheidung ein wichtiges Thema. Auch emotionale Probleme können sich auf das Unternehmen projizieren. Daneben sind Erkrankungen ein häufiger Faktor für die Insolvenz. Plötzliche Belastungen sind dann der Auslöser für finanzielle Krisen. Schließlich können auch Fehler in der Unternehmensführung zu finanziellen Problemen führen.

3. Insolvenz bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden

Was bedeutet eine Insolvenz für Apotheker, Ärzte, Steuerberater oder Architekten, die als Freiberufler (sog. freie Berufe) arbeiten und nicht als Gewerbetreibende eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben? Freiberufler haben ein eigenes Berufsbild, das jedoch nicht gesetzlich definiert ist. Sie bringen ein hohes Maß an Selbstständigkeit mit sich und unterliegen meist strengen berufsrechtlichen Regelungen. Gleichzeitig steckt hinter der Tätigkeit des Freiberuflers meist ein intellektueller Charakter und es wird eine hohe Qualität verlangt. Es kann sich hierbei um eine selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, schriftstellerische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit handeln. Demnach zählen auch die Berufsstände der Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare oder Betriebswirte zu den Freiberuflern. In den jeweiligen Berufsgruppen kann es zuständige Kammern geben, die nach kammergebundenen und nicht kammergebundenen Freiberuflern unterscheiden. Eine Insolvenz kann bei Freiberufler eine besonders große Tragweite mit sich bringen. Demnach steht vor allem bei den kammergebundenen Freiberuflern die Zulassung auf dem Spiel. Dem Betroffenen wird nachgesagt, dass er seine Tätigkeit nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen hat. So wird bei Rechtsanwälten beispielsweise die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vermögensverfall widerrufen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die Interessen der Mandanten nicht gefährdet sind. Auch bei Notaren kann die Amtsenthebung erfolgen. Gewerbetreibenden droht ebenfalls Ungemach: Auch hier muss der Gewerbetreibende mit dem Entzug seiner Gewerbelizenz bzw. mit einer Gewerbeuntersagung rechnen. Denn die Gewerbeaufsicht kann nach der Vorschrift des § 35 der Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung untersagen, sofern der Gewerbetreibende als unzuverlässig gilt. Und dies ist regelmäßig gegeben, wenn der Gewerbetreibende insolvent wird. Der Lizenzentzug kommt für viele Gewerbetreibende daher einem faktischen Berufsverbot gleich bzw. entfaltet gar existenzvernichtende Wirkung.

4. Verbraucherinsolvenz für Selbstständige

Wer selbstständig oder gewerbetreibend ist kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und wenn aus der Anstellung von eigenen Arbeitnehmern keine Verbindlichkeiten (ausstehende Lohnzahlungen) bestehen. Denn dann gelten seine Vermögensverhältnisse als „überschaubar“ nach § 304 der Insolvenzordnung (InsO). Allerdings kann im Einzelfall Unklarheit bzw. Streit darüber entstehen, wann die Vermögensverhältnisse noch überschaubar sind; dies entscheidet dann darüber, ob das Verbraucher- oder das Regelinsolvenzverfahren Anwendung findet (dazu gleich unter 5.). Die beiden Verfahren weisen Gemeinsamkeiten, aber natürlich auch Unterschiede auf. Das Verbraucherinsolvenzverfahren stellt dabei die „einfachere Variante“ des Insolvenzverfahrens dar, der eingesetzte Treuhänder hat allerdings weniger Befugnisse als der Insolvenzverwalter bei der Regelinsolvenz. Hier hilft ein nachhaltiges Sanierungskonzept durch einen erfahrenen Anwalt für Insolvenzrecht. Denn es lässt sich nicht pauschal beantworten, ob im Einzelfall ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren für den Schuldner die vorteilhaftere Alternative darstellt. Ein Wahlrecht besteht für den Schuldner dabei freilich nicht.

5. Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

Es gibt wie bereits angerissen Grenzfälle, bei denen nicht ganz klar ist, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens für Selbstständige nach § 304 InsO vorliegen. Streit kann etwa hinsichtlich folgender Punkte entstehen:

  • Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, etwa bei einem GmbH-Geschäftsführer?
  • Wie werden sog. Kleingewerbetreibende behandelt?
  • Welche offenen Verbindlichkeiten gelten alshttps://sg-kanzlei.de/expertenlexikon/2015/11/13/insolvenz-beratung-fuer-gmbh-geschaeftsfuehrer-viele-fragen-die-im-vorfeld-abzuklaeren-sind/ Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis?

Insbesondere bei Gesellschaftern für eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann sich die Frage stellen, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren noch Anwendung finden kann. Bei einer Personenhandelsgesellschaft (z.B. OHG) ist das der Fall, da sie persönlich haften und als selbstständige Kaufleute gelten. Bei einer Kapitalgesellschaft ist das etwa hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsführers dann der Fall, wenn der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, da er dann im Ergebnis „auf eigene Rechnung “ wirtschaftet. Umstritten ist die Rechtslage, wenn der Geschäftsführer lediglich mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt ist (vgl. Bundesgerichtshof – BGH – v. 22.09.2005 – Az. IX ZB 55/04). Bei Kleingewerben ist ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb aufgrund des geringen Geschäftsumfangs nicht erforderlich (BGH v. 24.03.2011 – Az. IX ZB 80/11). Diese unterfallen stets dem Verbraucherinsolvenzverfahren, auch wenn sie mehr als 20 Gläubiger haben. Bei einem Kleingewerbetreibenden ist der steuerlich relevante Umsatz so gering wie bei einer bloßen Nebentätigkeit (nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz derzeit 2.400 Euro Jahresumsatz). Als offene Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis gelten auch Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.

6. Selbstständigkeit in der Insolvenz beibehalten bzw. aufnehmen

Es ist grundsätzlich möglich, eine selbstständige Tätigkeit in der Insolvenz beizubehalten oder neu aufzunehmen. Da insolvente Schuldner auf dem Arbeitsmarkt oft schwer zu vermitteln sind, gibt es durchaus Fälle, in denen eine Selbstständigkeit erst neu in der Insolvenz aufgenommen wird, um nicht zum ALG-II-Empfänger („Harz IV“) zu werden. Allerdings muss natürlich gewährleistet sein, dass die Tätigkeit auch wirklich gewinnbringend ist und nicht etwa weitere bzw. neue Schulden aufgebaut werden. Im Insolvenzverfahren entscheidet der Insolvenzverwalter (Treuhänder), ob eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen werden darf. Dies kann unter Aufsicht des Insolvenzverwalters geschehen. Die Tätigkeit kann auch vom Insolvenzverwalter freigegeben werden und wird dann abgekoppelt vom Insolvenzverfahren ganz normal durch den Insolvenzschuldner geführt. Natürlich muss die Neuaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Insolvenz besonders gut vorbereitet und konzeptioniert werden.

7. Fazit zur Privatinsolvenz von Selbstständigen

Festzuhalten bleibt:

  • Gründe für eine Insolvenz von Selbstständigen gibt es viele. Da eine Insolvenz oft existenzbedrohend wirkt, müssen die weiteren Schritte besonders gut überdacht werden. Hier hilft ein Sanierungskonzept
  • Freiberuflern droht bei Insolvenz ein Entzug ihrer Berufszulassung, Gewerbetreibende müssen mit einer Gewerbeuntersagung durch das Gewerbeamt rechnen
  • Bei überschaubaren Verfahren können auch Selbstständige in die Privatinsolvenz gehen
  • Mitunter ist es streitig, ob das Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren Anwendung findet
  • Eine selbstständige Tätigkeit kann auch in der Insolvenz fortgeführt oder neu aufgenommen werden, wenn keine neuen Schulden entstehen.

8. Praxistipp

Dieser Satz fällt oft bei Insolvenzen, aber gerade bei Selbstständigen muss noch einmal explizit darauf hingewiesen werden: Der größte Fehler bei einer drohenden Insolvenz ist derjenige, untätig zu bleiben und nichts zu tun. Wer den Tatsachen nicht ins Auge sieht und die Schieflage seines Unternehmens lange nicht wahrhaben will, der führt sein Unternehmen immer tiefer in die berüchtigte „Schuldenfalle“ und erschwert eine spätere Sanierung bzw. Schuldenbereinigung erheblich. Man sollte die Unternehmenssanierung daher anpacken, bevor es zu spät ist.

Privatinsolvenz von Selbstständigen: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.


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