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So gelingt die Restschuld­befreiung in drei Jahren

Die Restschuldbefreiung in drei Jahren:

1. Was ist die Restschuldbefreiung?

Wer als zahlungsunfähiger Schuldner in die Insolvenz geht, verfolgt natürlich das Ziel, möglichst schnell wieder schuldenfrei und wirtschaftlich handlungsfähig zu sein. Dem trägt auch das Insolvenzrecht Rechnung. Der redliche Schuldner soll während der Zeit der Wohlverhaltensphase jede zumutbare Arbeit annehmen und Schulden abtragen. Die Tilgungszahlungen werden dabei an den Treuhänder gezahlt, der wiederum die Auszahlungen an die Gläubiger vornimmt. Die Wohlverhaltensphase ist quasi eine Zeit der „Bewährung“ für den Schuldner, der in diesem Zeitraum (grundsätzlich sechs Jahre, dazu gleich) verschiedene insolvenzrechtliche Vorgaben erfüllen muss. Nach der Zeit der Wohlverhaltensphase werden dem Schuldner die restlichen, d.h. noch bestehenden Schulden erlassen (Restschuldbefreiung). Die noch ausstehenden Forderungen verfallen dabei übrigens nicht wirklich, sondern können lediglich nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden.

2. Beantragung der Restschuldbefreiung

Wie erreiche ich eine Restschuldbefreiung und wie lange dauert das? Die Restschuldbefreiung ist in den Vorschriften der §§ 286 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die Restschuldbefreiung muss zunächst beantragt werden. Dieser mehrseitige Schuldnerinsolvenzantrag wird schriftlich zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) gestellt. Vordrucke sind bei den Insolvenzgerichten oder im Internet erhältlich. Die Restschuldbefreiung ist natürlichen Personen (also für Privatleute, Verbraucher und Einzelunternehmer, nicht aber juristische Personen, z.B. einer GmbH) vorbehalten.

3. Keine Versagung der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung soll nur dem Schuldner gewährt werden, der sich „gebessert“ und seine Zahlungsunfähigkeit nicht etwa sogar mutwillig selbst herbeigeführt hat. Aus diesem Grund besteht wie von uns beschrieben die Möglichkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung. Die Voraussetzungen einer solchen Versagung sind insbesondere in der Vorschrift des § 290 InsO aufgeführt. Die Versagung setzt einen entsprechenden Antrag eines betroffenen Gläubigers voraus. Sie kommt etwa in Betracht wenn der Schuldner

  • einschlägig vorbestraft ist
  • der gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
  • sich nicht ernsthaft und ausreichend um eine Arbeit bemüht hat.

Auch ein nicht ausreichend ausgefüllter Antrag auf Restschuldbefreiung oder fehlende Zahlung der vereinbarten Tilgungsbeiträge an den Treuhänder können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

4. Dauer der Restschuldbefreiung

Die Dauer der Wohlverhaltensphase (also die Zeitspanne, nach welcher der Schuldner durch die Restschuldbefreiung quasi „schuldenfrei“ wird) richtet sich danach, inwieweit dieser seinen Verpflichtungen zur Schuldentilgung nachgekommen ist. Es gilt die folgende zeitliche Staffelung:

  • Grundsätzlich dauert die Wohlverhaltensphase sechs Jahre
  • Deckt die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens, kann die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erwirkt werden
  • Begleicht der Schuldner 35 Prozent seiner Schulden (der angemeldeten Forderungen), kann die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erteilt werden
  • Wurden alle Insolvenzgläubiger befriedigt oder hat kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet, ist eine sofortige Restschuldbefreiung möglich.

5. Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Natürlich ist dem Schuldner daran gelegen, das Insolvenzverfahren möglichst schnell abzuschließen. Andererseits ist der Insolvenzschuldner i.d.R. wirtschaftlichen Zwängen unterworfen. Die sofortige Restschuldbefreiung wird daher eine seltene Ausnahme bleiben, wenn etwa der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unerwartet zu einer größeren Menge Geld kommt und alle Schulden begleichen kann (z.B. Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode, Lottogewinn in der Insolvenz usw.). Eine Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren erscheint in vielen Fällen schon realistischer – allerdings sind die Hürden auch hier immer noch hoch: Der Insolvenzschuldner muss 35 Prozent aller Forderungen, also etwas über einem Drittel seiner Schulden und die Kosten des Insolvenzverfahrens begleichen. Während sich die Kosten des Insolvenzverfahrens oft schon auf 1.500 bis 3.000 Euro belaufen, können 35 Prozent der Gesamtschulden ein sehr hoher Betrag sein. So wird die durchschnittliche Verschuldungshöhe bei einer Privatinsolvenz in Deutschland auf etwa 35.000 Euro beziffert, wobei natürlich im Einzelfall auch viel höhere Schulden möglich sind. Bei (angenommenen) Gesamtschulden von 35.000 Euro wäre dies ein Betrag von 12.250 Euro (35 Prozent von 35.000 Euro).

6. Arbeitslohn zur Restschuldbefreiung

Oft wird der Arbeitslohn das einzige pfändbare Vermögen des Schuldners darstellen. Ein sogenannter pfändbarer Teil gibt Aufschluss darüber, ob dieser Betrag schon ausreicht, um 35 Prozent der Schulden innerhalb von 36 Monaten (drei Jahren) zu begleichen. Die Details sind freilich kompliziert – hier sollten Sie einen erfahrenen Anwalt für Insolvenzrecht konsultieren, der ein dezidiertes Entschuldungskonzept für Sie erstellt. Allerdings lässt sich natürlich schon errechnen bzw. überschlagen, wie viele Schulden monatlich beglichen werden müssen. Wie in unserem Beitrag zur Kontopfändung beschrieben, beträgt die monatliche Pfändungsfreigrenze momentan für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.073,88 Euro. Eine Kontopfändung kann also nur jenseits der Freibeträge durchgeführt werden. Der Lohn oberhalb dieses Betrags wird gestaffelt nach der zu § 850c ZPO erschienen Pfändungstabelle der Pfändung unterworfen. Der gepfändete Arbeitslohn kann also als monatlicher Tilgungsposten in die Berechnung einer dreijährigen Schuldentilgung einfließen. Rechenbeispiel (vereinfacht): Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro beträgt der monatliche pfändbare Betrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten nach der Pfändungstabelle 648, 28 Euro. Der gepfändete Arbeitslohn über 36 Monate (drei Jahre) beträgt also 648,28 Euro x 36 Monate = 23.338,08 Euro. Von dem gepfändeten Arbeitslohn müssen allerdings nicht nur die Schulden, sondern auch die Verwaltervergütung (40 Prozent der gepfändeten Summe) sowie die Auslagenvergütung (maximal im ersten Jahr 15 Prozent, im 2. und im 3. Jahr je 10 Prozent, aber insgesamt nicht mehr als 30 Prozent der Verwaltervergütung) beglichen werden. Diese beiden Beträge sind also vom gepfändeten Arbeitslohn der drei Jahre abzuziehen. Nur der Rest bleibt zur eigentlichen Schuldentilgung übrig. 23.338 Euro (gerundet) – (Verwaltervergütung: 40 Prozent v. 23.338 Euro = 9.335 Euro) – (Auslagenvergütung: 30 Prozent der Verwaltervergütung über 9.335 Euro = 2.800,50 Euro) = 11. 202,50 Euro. Schon jetzt ist also klar, dass der gepfändete Betrag (11.202,50 Euro) zur Begleichung von 35 Prozent der Gesamtschulden (12.250 Euro) nicht ausreicht. Und dazu kommen auch noch die Gerichtskosten. Deswegen nochmal der Rat: Für die Details zum Anwalt gehen!

7. Drittmittel für Fehlbeträge

Wenn die Fehlbeträge genau errechnet wurden, kann ein Lösungsansatz etwa darin bestehen, die fehlenden Mittel durch (Privat-)Darlehen aus dem engeren Bekannten- oder Familienkreis aufzubringen. Dies setzt natürlich entsprechende Mittel und das nötige Vertrauen des Familienmitglieds voraus.

8. Achtung: Schufa-Eintrag!

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner wieder „frei“ für das Wirtschaftsleben, das Insolvenzverfahren ist damit endgültig abgeschlossen. Probleme mit Vertragsabschlüssen kann es aber wegen der Schufa geben. Denn diese speichert nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch die Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine Löschung des Schufa-Eintrages erfolgt erst drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung, und zwar zum Jahresende. Erst danach gilt man bei der Schufa also wieder als „unbeschriebenes Blatt“! Beispiel: Die Restschuldbefreiung wird zum 01.08.2016 erteilt. Die Löschung des Schufa-Eintrags erfolgt dann zum 31.12.2019.

9. Fazit

Die Voraussetzungen sehen wie folgt aus:

  • Ein ordnungsgemäß ausgefüllter Restschuldbefreiungsantrag
  • Gründe zur Verweigerung der Restschuldbefreiung (Versagungsgründe) nach Antrag eines Gläubigers liegen nicht vor
  • Die eigenen oder Fremdmittel reichen aus, um 35 Prozent der Forderungsmasse und die Verfahrenskosten innerhalb von drei Jahren begleichen zu können
  • Dringend zu empfehlen ist ein Schuldenbereinigungsplan, der die erforderlichen Einnahmen und Tilgungen genau errechnet.

10. Praxistipp

Wer eine Restschuldbefreiung anstrebt, der sollte neben der eigenen Schuldenbereinigung auch die Gläubiger und deren Handeln in Blick haben. Denn die Restschuldbefreiung ist natürlich nicht unbedingt im Interesse der Gläubiger, die ja (insgesamt) 65 Prozent ihrer Forderungen verlieren. Daher muss mit entsprechenden Anträgen der Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung gerechnet werden. Da viele Schuldner einen Zahlungsaufschub (Stundung) hinsichtlich der Verfahrenskosten erwirkt haben, könnte ein Gläubiger versuchen, diesen Zahlungsaufschub zu beseitigen und so die Restschuldbefreiung insgesamt zu Fall zu bringen. Dies ist durch einen Antrag bei Gericht möglich, wenn dem Insolvenzschuldner entsprechende Verfehlungen nachgewiesen werden können (§ 4c InsO), etwa falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein ganzheitliches Sanierungskonzept des konkreten Insolvenzfalls muss immer alle Möglichkeiten zur Sanierung im Blick haben. Eine Möglichkeit, schnell schuldenfrei zu werden, bildet auch das Insolvenzplanverfahren, das durch einige Gesetzesänderungen in den letzten Jahren zunehmend attraktiver geworden ist und nun auch Privatpersonen offensteht. Freilich gilt es auch hier, auf „Augenhöhe“ mit den Gläubigern zu verhandeln, damit diese dem Insolvenzplan zustimmen.

Restschuldbefreiung in drei Jahren: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt.

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