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So können Sie eine Kontopfändung aufheben

Die Kontopfändung aufheben:

1. Situation bei Kontopfändung

Hat der Gläubiger einer Forderung wie von uns beschrieben den Lohn oder das Konto pfänden lassen, also mit einem vollstreckbaren Titel einen Antrag auf Kontopfändung gestellt, stellt sich die Frage, was der betroffene Schuldner in solchen Fällen tun kann. Denn das Konto stellt natürlich einen wichtigen Faktor zur Sicherung der finanziellen Existenz dar. In Zeiten, in denen immer mehr Geschäfte bargeldlos abgewickelt werden, droht der Schuldner im Falle einer Kontopfändung schnell wirtschaftlich handlungsunfähig zu werden. Denn dann lässt die Bank schnell EC- und Kreditkarten sperren. Diese Sperrung führt dann oft dazu, dass laufende Forderungen (Miete, Ratenzahlungen, Unterhaltspflichten) nicht mehr beglichen werden. Dann drohen weitere Konsequenzen, etwa weitere Vollstreckungen oder gar eine Kündigung der Mietwohnung. Daher gilt es, schnell und umsichtig zu handeln. Lesen Sie hier, wie Sie in dieser Situation richtig reagieren.

2. Freibetrag und P-Konto

Jede Person kann einen Freibetrag geltend machen, der zum Selbstbehalt (d.h. zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts) bestimmt und deshalb der Pfändung nicht unterworfen ist. Im Falle einer Kontopfändung erfolgt eine Pfändung daher nur oberhalb des Freibetrags. Die Freibeträge werden allerdings nicht „automatisch“ berücksichtigt. Dies gilt schon deshalb, weil die Bank einen erhaltenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss innerhalb von zwei Wochen durchführen muss. Um den Pfändungsschutz geltend zu machen, muss vielmehr bei der Bank der Antrag gestellt werden, dass das bestehende Konto in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung – ZPO (sog. „P-Konto„) umgewandelt wird. Der Pfändungsschutz, also die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen belaufen sich momentan auf einen Betrag von 1.139,99 Euro. Für die Geltendmachung höherer Beträge ist eine entsprechende Bescheinigung (P-Konto-Bescheinigung) erforderlich, die bei der Bank eingereicht werden muss. Diese muss dem Begehren auf Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto innerhalb von drei Arbeitstagen nachkommen. Sie darf nicht auf andere Bankinstitute verweisen. Die Bank darf für die Führung keine zusätzlichen Gebühren verlangen (Bundesgerichtshof v. 13.11.2012 – Az. XI ZR 145/12). Ein P-Konto kann nicht von mehreren Personen geführt werden (Gemeinschaftskonto). Dies bedeutet, dass ein Gemeinschaftskonto erst in Einzelkonen aufgeteilt werden muss, um ein Einzelkonto dann wiederum in ein P-Konto umwandeln zu können. Jede Person darf übrigens nur ein P-Konto führen.

3. Rechtslage bei Sozialleistungen

Seit Anfang 2012 besteht kein besonderer Pfändungsschutz für Sozialleistungen mehr. Dieser ist nur noch bei einem Pfändungsschutzkonto gegeben. Möglich ist auch hier eine Bescheinigung über einen erhöhten Sockelbetrag von Sozialleistungen, der zur Anhebung der Pfändungsfreigrenze des P-Kontos führt. Alle sonstigen früher bestehenden Privilegien (z.B. Pfändungsschutz aller Sozialleistungen in den ersten sieben Tagen nach Erhalt) sind weggefallen. Es ist daher auch für Sozialleistungsempfänger besonders wichtig, sich rechtzeitig um die Einrichtung eines P-Kontos zu bemühen!

4. Kontokündigung

Vom Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto ist die Situation zu unterscheiden, dass das bestehende Konto von der Bank bereits gekündigt wurde (Kontokündigung). Denn dann besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Einräumung eines neuen Kontos (auch nicht eines P-Kontos). Allerdings haben die Bankinstitute eine – freilich nicht rechtsverbindliche – Selbstverpflichtung abgegeben, jeder Person auf Wunsch ein Konto einzurichten (Jedermann-Konto). Darauf sollten die Banken ggf. hingewiesen werden. Bisweilen werden auch als P-Konten geführte Konten durch die Banken gekündigt. Dies passiert etwa dann, wenn die Bank von der Einrichtung eines weiteren Kontos bei einer anderen Bank erfährt, etwa durch die SCHUFA. In diesem Fall sollte man der Kündigung widersprechen und Rechtsrat einholen – am besten bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht.

5. Vollstreckungsschutz; Kontopfändung aufheben

Während die Einrichtung eines P-Kontos darauf abzielt, die geltenden Pfändungsfreibeträge zu sichern und aus der Pfändung herauszunehmen, ist auch ein Vollstreckungsschutz gegen den eigentlichen Vollstreckungsvorgang, also gegen die Pfändung selbst möglich. Vereinfacht gesprochen setzt dies voraus, dass etwas „mit der Pfändung nicht stimmt“. Dies kann etwa der Fall sein, weil

  • bestehende Freibeträge nicht oder nicht korrekt berücksichtigt wurden
  • die Vollstreckung formell unrichtig erfolgte (z.B. fehlende Anhörung) die Forderung, die vollstreckt wird in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr besteht (z.B. weil sie bereits beglichen wurde)
  • die Vollstreckung eine unzumutbare Härte für den Schuldner darstellen würde.

Der Rechtsschutz in der Zwangsvollstreckung ist kompliziert und für den „Laien“ oft nur schwer zu durchschauen. Denn die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Ihre Voraussetzungen hängen davon ab, „gegen was“ diese sich richten. Wurden etwa Freibeträge nicht (korrekt) berücksichtigt, kann dies durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden. Formelle Fehler bei der Vollstreckung kann man mit einer Erinnerung (§ 766 ZPO) bzw. einer sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) angreifen. Soll die Forderung selbst angegriffen werden, kommt eine sog. Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) in Betracht. Dies betrifft etwa die Fälle, dass eine Forderung vor der Pfändung bereits gezahlt wurde, der Gläubiger aber trotzdem aus einem erwirkten Vollstreckungstitel vollstreckt. In (eher seltenen) Fällen ist auch ein Vollstreckungsschutz wegen unzumutbarer Härte bzw. wegen Verstoßes gegen die „guten Sitten“ denkbar. Dafür müssen aber besondere Gründe vorliegen, die in der Durchführung der Vollstreckung selbst und nicht dem zugrunde liegenden Anspruch liegen (vgl. OLG Hamm v. 09.08.2001 – Az. 15 W 242/01).

6. Fazit und Praxistipp: Kontopfändung aufheben

Wenn das Konto (oder auch der Arbeitslohn) gepfändet wird, gilt es schnell zu handeln. Wie in unserem Beitrag zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung bei drohender Privatinsolvenz beschrieben, gilt auch hier: Wer untätig bleibt oder zu lange wartet, verschlimmert seine Situation weiter. Gepfändete Beträge sind erst einmal „weg“ und können meistens nicht zurückgefordert werden. Die Erwirkung von Pfändungsschutz für die unpfändbaren Freibeträge ist stets zu empfehlen. Denn dieser besteht unabhängig von einer konkreten Forderung und zielt darauf ab, die Existenz des Schuldners zu sichern. Bei Rechtsschutz gegen die Vollstreckung oder gegen den zugrunde liegenden Anspruch ist dagegen der Einzelfall entscheidend.

 

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