Trotz Insolvenz heiraten?
Jedes Insolvenzverfahren bringt eine große Veränderung im Leben mit sich. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren anmelden müssen. Viele Schuldner stellen sich in dieser Zeit die Frage, was für Auswirkungen das Verfahren auf das restliche Leben haben kann. Darf man während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensphase heiraten? Und welche Dinge muss der zukünftige Ehepartner in diesem Zusammenhang beachten?
Jede Insolvenz ist personenbezogen
Das Insolvenzverfahren bezieht sich ausschließlich immer auf die Person, die es beantragt hat. Dies gilt für Verbraucherinsolvenzen als auch für natürliche Personen, die aufgrund ihrer Selbstständigkeit die Regelinsolvenz anmelden mussten. Demnach können auch nur die Schulden des Antragstellers in das Verfahren aufgenommen werden. Auch die Restschuldbefreiung wird nur für den Antragsteller wirksam. Tauchen Familienmitglieder oder nahestehende Personen bei einer Bürgschaft als Bürgen oder Mitschuldner auf, so müssen sie ein eigenes Verfahren durchlaufen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten. Dennoch ist das Insolvenzverfahren kein Grund, eine Hochzeit lange aufzuschieben. Weder der Insolvenzverwalter noch die Insolvenzgläubiger können gegen die Heirat etwas einwenden. Allerdings sollte der Insolvenzverwalter über die Hochzeit informiert werden.
Eigentumsverhältnisse nach der Eheschließung
Das alleinige Eigentum und Gegenstände des Ehepartners werden durch eine Hochzeit nicht automatisch zum gemeinschaftlichen Eigentum. Dennoch sollen Sie die Vermögensverhältnisse vor der Hochzeit klären. So empfiehlt es sich, getrennte Konten zu führen. Befinden Sie sich noch im Insolvenzverfahren, gilt der Neuerwerb von Vermögen zur Insolvenzmasse. Eine notarielle Beurkundung der Eigentumsverhältnisse ist also noch vor der Eheschließung sinnvoll. Neuanschaffungen im Haushalt sollten über den nicht-insolventen Partner laufen. Und auch bei den Hochzeitsgeschenken ist Vorsicht geboten. Ebenso wird der Insolvenzverwalter prüfen, ob der Ehegatte einen Zuschuss zu den Verfahrenskosten leisten muss. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verschuldung ehebedingt ist. Einer Eheschließung steht also auch bei Insolvenz nichts im Wege.
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