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Unangemessene Verbindlichkeiten vor der Insolvenz – Versagung der Restschuld­befreiung vermeiden

Versagung der Restschuldbefreiung:

Verbindlichkeiten vor der Insolvenz: Bei einem Insolvenzantrag wird nicht nur Ihre aktuelle finanzielle Situation geprüft. Es werden auch die Verbindlichkeiten und Zahlungen der vergangenen drei Jahre vor dem Antrag berücksichtigt. Hier dürfen Sie weder unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen sein, noch darf eine Verschleuderung von Vermögen vorliegen. Allerdings stellt sich vielen Schuldnern die Frage, was tatsächlich als Verschwendung gilt?

Orientierung am normalen Lebensunterhalt

Sämtliche Verbindlichkeiten und Zahlungen werden meist am gängigen Lebensunterhalt gemessen. Haben Sie beispielsweise Rechnungen bezahlt, die stark über den eigenen Lebensunterhalt hinausgehen, können diese vom Gericht angezweifelt werden. In diesem Fall haben Sie Vermögen verschwendet. Außerdem wird das Gericht nach einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise bewerten. Sind die Zahlungen beispielsweise nicht im normalen Rahmen nachvollziehbar, wird das Gericht darauf zurückkommen. Im schlimmsten Fall ist Ihre Restschuldbefreiung in Gefahr. Sie kann auch durch das Verhalten der vergangenen drei Jahre vor der Insolvenz noch versagt werden. Die Ausgaben werden meist im Verhältnis zum Gesamtvermögen und Ihrem persönlichen Einkommen gewertet. Alle Zahlungen müssen wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Auch jede Schenkung wird im Sinne der Verschwendung in Betracht gezogen.

Konkrete Beispiele

Finanzieren Sie beispielsweise eine teure Urlaubsreise bei einem Reiseveranstalter, statt die Gläubiger zu bedienen, handelt es sich um eine Verschwendung von Vermögen. Auch ein gepflegter luxuriöser Lebensstil kann zu dieser Verschwendung zählen. Ausgaben für Glücksspiele, Wetten oder Spekulationsgeschäfte sollten Sie ebenso vermeiden. Denken Sie daran für die Zahlungen, keine Bevorzugung von Gläubigern ohne zwingenden Grund durchzuführen. Das Gleiche gilt für Geschenke ohne einen nachvollziehbaren Anlass. Belasten Sie Grundstücke mit einer Grundschuld ohne ersichtliche Forderung, so kann Ihnen auch in diesem Fall die Restschuldbefreiung untersagt werden.

 

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